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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: Verg W 3/02
Rechtsgebiete: VWGO, GWB
Vorschriften:
VWGO § 162 Abs. 3 | |
GWB § 109 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
Verg W 3/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 24.05.2002
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
hat der Vergabesenat bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 24. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu 1. zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., welche ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Gründe:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, nachdem sie ihre Beschwerde zurückgenommen hat (§§ 91, 269 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Diese hat ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.
Eine gesetzliche Regelung, wonach die außergerichtlichen Auslagen einer Beigeladenen, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil auferlegt werden können, fehlt. Eine entsprechende Anwendung der Kostenregelungen der ZPO mit der Folge, daß dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil generell auch die außergerichtlichen Auslagen der nicht selbst als Antragsteller oder Beschwerdeführer beteiligten Beigeladenen auferlegt werden müßten, verbietet sich. Der Grund hierfür liegt darin, daß im Einzelfall wegen der hohen Verfahrenswerte im Nachprüfungsverfahren ohnehin bereits erhebliche Kostenrisiken für den Antragsteller bestehen. Dieses Risiko könnte sich bei Erstattungspflicht der Kosten der Beigeladenen so stark erhöhen, daß sich die Ingangsetzung des Nachprüfungsverfahrens bereits aus wirtschaftlichen Gründen für den Antragsteller verbietet (s. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 12.2.2002,. Verg W 9/01 ).
Eine Erstattung läßt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VWGO begründen.
Es erscheint im vorliegenden Falle nicht unbillig, daß die Beigeladene zu 2. ihre außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Diese hatte es in der Hand, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Sie konnte die durch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten entstehenden Kosten abschätzten.
Allein der Umstand, daß die Beigeladene zu 2. in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen durch die zu erwartende Entscheidung erheblich tangiert werden konnte, genügt für sich betrachtet nicht, um eine Auferlegung ihrer außergerichtlichen Auslagen auf die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Diese mögliche Beeinträchtigung ist nämlich gemäß § 109 GWB bereits Voraussetzung für die Beiladung. Sie allein ist nicht geeignet, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen (siehe auch OLG Celle, NZB Bau 2000, 98).
Andere Umstände, die für eine Kostenerstattung sprechen könnten, z.B. die aktive Verfahrensförderung durch entsprechenden Vortrag der Beigeladenen, sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die bloße Formulierung von Anträgen durch die Beigeladene zu 2. stellt eine solche Verfahrensförderung noch nicht dar.
Ende der Entscheidung
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