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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 1 ABN 62/01
Rechtsgebiete: GG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
ArbGG § 92a
ArbGG § 72a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 3
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
ZPO aF § 551 Nr. 7
ZPO nF § 547 Nr. 6
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren vollständige Gründe erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden, ist unzulässig.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

1 ABN 62/01

In dem Beschlußverfahren

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 1. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juli 2000 - 3 TaBV 54/99 - wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels mit zahlreichen Filialen. Der antragstellende Betriebsrat ist in der Filiale P gewählt. Im März/April 1998 unterzeichneten die Arbeitgeberin und neben fünf weiteren Betriebsräten auch der antragstellende Betriebsrat eine "Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Freiwillige jährliche Sonderzahlung, Freiwillige Gewährung eines Personalrabattes, Freiwillige Jubiläumszahlungen, Freiwillige Gewährung eines Verpflegungszuschusses sowie Protokollnotiz zu den Harmonisierungs-Betriebsvereinbarungen, Anlage 2". Nach dem Text der Anlage 1 haben "die genannten Betriebsvereinbarungen ... Gültigkeit für die ... Betriebe, die nachfolgend unterzeichnet haben". Eine körperliche Verbindung dieser Urkunde mit Exemplaren der genannten Betriebsvereinbarungen und der Anlage 2 wurde nicht hergestellt.

Die Anlage 2 verhält sich in ihrem § 3 Abs. 1 über den Ausgleich weggefallener Personalrabatte. Sie ist außer von der Arbeitgeberin nur von drei Betriebsräten unterzeichnet, zu denen der antragstellende Betriebsrat nicht zählt. Die Arbeitgeberin hat § 3 Abs. 1 der Anlage 2 im Betrieb P nicht angewendet.

Mit seinem Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, daß die Arbeitgeberin zur Durchführung von § 3 der Anlage 2 im Betrieb P verpflichtet ist. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag mit einem am 17. Juli 2000 verkündeten Beschluß abgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Betriebsrat am 27. November 2001 zugestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde des Betriebsrats.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Nach § 92a ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1, Abs. 3 ArbGG kann im Beschlußverfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nur darauf gestützt werden, daß in dem anzufechtenden Beschluß ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zur selben Rechtsfrage abweicht (vgl. nur BAG 17. November 1988 - 4 AZN 504/88 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 22). Der anzufechtende Beschluß muß auf dieser Abweichung beruhen. Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht. Er kann sich auch aus scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen ergeben. Doch muß er sich aus ihnen so deutlich und zwingend ableiten lassen, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen abstrakten Rechtssatz die betreffende Entscheidung aufgestellt hat (BAG 26. Juli 1994 - 1 AZN 324/94 - NZA 1995, 807, zu II 1 der Gründe). Zur ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde gehört, daß diese Voraussetzungen im einzelnen dargelegt werden und die Entscheidung, von der der anzufechtende Beschluß abweicht, bezeichnet ist (BAG 28. April 1998 - 9 AZN 227/98 - BAGE 88, 296, zu II 1 der Gründe).

2. Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrats formal gerecht. Sie bringt vor, aus wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebe sich, daß dieses zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach zwingend von einem bestimmten abstrakten Rechtssatz ausgegangen sein müsse, der zu einem abstrakten Rechtssatz aus einer bestimmten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1997 im Widerspruch stehe. Auf das tatsächliche Bestehen der behaupteten Divergenz kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an; von ihm hängt ihre Begründetheit ab.

3. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gleichwohl nicht zulässig. Eine Überprüfung der Gründe der anzufechtenden Entscheidung auf das Vorliegen einer Divergenz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

a) Nach § 87 Abs. 2 ArbGG iVm. § 69 Abs. 1, § 60 Abs. 4, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 3 ZPO sind in den Gründen eines Beschlusses des Beschwerdegerichts im Beschlußverfahren kurz zusammengefaßt die Erwägungen anzugeben, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die Entscheidungsgründe, die in den gemäß § 87 Abs. 2 iVm. § 69 Abs. 1 ArbGG schriftlich abzufassenden und von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreibenden Beschluß aufgenommen worden sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Anhörung folgenden Beschlußberatung für die richterliche Überzeugungsbildung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1, zu I 3 der Gründe). Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann, ist es notwendig, daß zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäftsstelle eine nicht allzu große Zeitspanne liegt. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die als äußerste hinnehmbare Frist unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 552 ZPO aF (§ 548 ZPO nF) auf fünf Monate bemessen. Ein Urteil, welches nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist dagegen als nicht mit Gründen versehen zu betrachten (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - aaO).

b) Die erforderliche Begründung eines Berufungsurteils ist auch von Verfassungs wegen in angemessener Zeit zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, daß die wiedergegebene Auffassung des Gemeinsamen Senats verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9, zu B I 2 c cc der Gründe). Wegen der Gefahr eines Auseinanderfallens von Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen ist nach dem Ablauf von fünf Monaten seit Urteilsverkündung (Fünf-Monats-Frist) eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Urteils- oder Beschlußbegründung nicht mehr möglich.

c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 26. März 2001 (- 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9) ferner entschieden, daß ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen wurde und dessen vollständige Gründe - wie hier - erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, die unterlegene Partei in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil es für sie den Zugang zum Revisionsgericht in verfassungswidriger Weise erschwert. Für einen Beschluß des Beschwerdegerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt nichts anderes.

Das rechtsstaatliche Gebot auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt die Begründung gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls dann, wenn durch das Fehlen einer Begründung der Zugang zu einer in der jeweiligen Prozeßordnung vorgesehenen weiteren Instanz verschlossen würde (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - aaO, zu B I 2 c aa der Gründe). Dies ist beim arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit Teil des Instanzenzugs, als sie den Weg zur Rechtsbeschwerdeinstanz öffnen kann. Um sie in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründen zu können, bedarf es notwendig der Kenntnis der Gründe der anzufechtenden Entscheidung. Ohne eine solche Kenntnis bleibt zwangsläufig der Zugang zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und damit gegebenenfalls zur Rechtsbeschwerde verschlossen (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - aaO, zu B I 2 c aa der Gründe).

Damit bilden die erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist niedergeschriebenen Gründe einer landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung keine rechtsstaatlich unbedenkliche Grundlage mehr für die anschließende Entscheidung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts über den Zugang zur weiteren Instanz. Wenn der anzufechtenden Entscheidung das Beratungsergebnis nicht mit der rechtsstaatlich erforderlichen Gewißheit zu entnehmen ist, können weder die unterlegene Seite noch das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen einer Divergenz verläßlich feststellen. Dadurch wird die Nichtzulassungsbeschwerde faktisch vereitelt, weil nach dem Arbeitsgerichtsgesetz das Vorliegen eines Verfahrensmangels keinen Grund für die Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde darstellt (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - aaO, zu B I 2 c dd der Gründe mwN).

Solange dieser Rechtszustand besteht, hat die unterlegene Seite deshalb die Möglichkeit, nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen eine bis dahin nicht vollständig mit Gründen versehene Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts einzulegen (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - aaO, zu B I 2 c dd der Gründe und seit dem in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur 15. November 2001 - 1 BvR 728/01 - EzA ZPO § 551 Nr. 10; - 1 BvR 793/01 -; - 1 BvR 794/01 -; - 1 BvR 1314/01 -; - 1 BvR 1198/01 -; - 1 BvR 1633/01 -; 31. Januar 2002 - 1 BvR 2027/01 - EzA ZPO § 551 Nr. 11). Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde beginnt unmittelbar mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist (BVerfG 14. März 2002 - 1 BvR 16/02 - NZA 2002, 1170). Der Betriebsrat hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

d) Eine Änderung des bestehenden Rechtszustands durch fachgerichtliche Selbstkorrektur scheidet aus. Zur Abhilfe eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 30. April 2003 entschieden, daß zwar die Effektivität des Rechtsschutzes am wirkungsvollsten durch eine möglichst sach- und zeitnahe Behebung von Gehörsverstößen durch die Fachgerichte selbst gewährleistet wird. Zur Ermöglichung fachgerichtlicher Abhilfe bei Gehörsverletzungen durch gerichtliche Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, ist aber der Gesetzgeber gefordert. Die von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe können das Rechtsschutzdefizit nicht beseitigen, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstoßen (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Damit können auch die bestehenden Hindernisse für eine fachgerichtliche Korrektur des Verfahrensfehlers der Nichteinhaltung der Fünf-Monats-Frist nur durch den Gesetzgeber und nicht durch die Zulassung außerordentlicher Rechtsbehelfe seitens der Fachgerichte beseitigt werden.

e) Die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde folgt daraus, daß sie nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht mehr ordnungsgemäß begründet werden kann. Mit Überschreiten dieser Frist steht fest, daß eine rechtsstaatlich unbedenkliche Urteils- oder Beschlußbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr erfolgen konnte (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9; 14. März 2002 - 1 BvR 16/02 - NZA 2002, 1170).

Damit fehlt es, wie ausgeführt, zugleich an der Möglichkeit, verläßlich festzustellen, ob das anzufechtende Urteil bzw. der anzufechtende Beschluß auf einer Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG beruht. Dies macht die Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde objektiv unmöglich. Den im vorliegenden Fall vom Betriebsrat gewahrten formalen Anforderungen an eine solche Darlegung fehlt notwendig die materielle Substanz. Geben die verspätet niedergelegten Gründe der anzufechtenden Entscheidung das Ergebnis der Beratungen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr mit rechtsstaatlich ausreichender Gewißheit wieder, läßt sich auch das Vorliegen eines Widerspruchs dieser Gründe zu einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte nicht mehr beurteilen und hinreichend sicher feststellen. Waren die wirklichen Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts möglicherweise andere als die schriftlich abgefaßten, fehlt die erforderliche Grundlage für die Darlegung einer Divergenz. Unter dieser Voraussetzung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde notwendig unzulässig.

4. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Möglichkeit, im Falle einer Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht zu einer Sachentscheidung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts auch dann zu gelangen, wenn die Entscheidungsgründe durch das Landesarbeitsgericht erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung niedergelegt worden sind.

Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig - mittlerweile gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nF spätestens sechs Monate nach Verkündung - durch ein Rechtsmittel angefochten wurde. Obwohl im Fall verspätet niedergelegter Entscheidungsgründe der absolute Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund des § 551 Nr. 7 ZPO aF (§ 547 Nr. 6 ZPO nF) gegeben ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1), muß dies vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden. Erhebt der Rechtsmittelführer eine entsprechende Rüge nicht oder nicht rechtzeitig, bleibt die Überschreitung der Fünf-Monats-Frist unbeachtet und ergeht durch das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht eine Entscheidung in der Sache.

Zwar stellen auch in diesem Fall die schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung keine ausreichend verläßliche Wiedergabe des Beratungsergebnisses dar. Als Grundlage für eine Überprüfung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung scheiden sie deshalb in gleicher Weise aus wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde; lediglich den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF (§ 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO nF) wird eine mit ihnen oder den vermuteten wirklichen Gründen geführte Auseinandersetzung gerecht. Einer Sachentscheidung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht steht das Fehlen beachtlicher Gründe der angefochtenen Entscheidung aber nicht entgegen. Grundlage dieser Sachentscheidung sind nämlich nicht die Gründe der angefochtenen Entscheidung, sondern gem. § 561 ZPO aF (§ 559 ZPO nF) das Parteivorbringen, das sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergibt, und die vom Berufungs- bzw. Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Zwar fehlt auch dem Tatbestand und den Feststellungen nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist die hinreichende Gewähr der Richtigkeit. Die Nichterhebung der Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO aF (§ 547 Nr. 6 ZPO nF) läßt sich jedoch zugleich als die Erklärung des Rechtsmittelführers verstehen, Tatbestand und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegen sich gelten lassen zu wollen. Dies ist im Parteiprozeß unbedenklich.

Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Tatbestand, kann freilich selbst der Verzicht auf die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO aF (§ 547 Nr. 6 ZPO nF) nicht zu einer Sachentscheidung durch das Rechtsmittelgericht führen. Der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung fällt nicht unter diese Vorschrift (vgl. Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 551 Rn. 9 mwN). Sein Fehlen ist vielmehr ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel, der eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unmöglich macht (vgl. § 557 Abs. 3 ZPO nF). Dieser Fall führt deshalb notwendig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht (Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 557 Rn. 4 mwN).

Ende der Entscheidung

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