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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 1 ABR 17/05
Rechtsgebiete: BetrVG, GG, ZPO
Vorschriften:
BetrVG § 98 | |
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 256 Abs. 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Verkündet am 30. Mai 2006
In dem Beschlussverfahren
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 30. Mai 2006 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft und Linsenmaier sowie die ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und Berg beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Dezember 2004 - 8 TaBV 14/04 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Redakteuren zu bestimmten Bildungsveranstaltungen.
Die Arbeitgeberin betreibt einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 teilte sie dem bei ihr gewählten Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, drei Redakteure und eine weitere Mitarbeiterin zu einem "Qualifizierungsprogramm MedienManager 2003" zu entsenden; hinsichtlich der weiteren Mitarbeiterin bat sie um Zustimmung. Nach dem Veranstaltungsprospekt war Ziel des Seminars die Vermittlung einer umfassenden Kompetenz in Management, Medien und Führung und die Förderung eines "verlagsgruppenweiten Netzwerks". Die Teilnehmer sollten "ausgewählte Nachwuchsführungskräfte" sein, "die sich auf eine Managementaufgabe vorbereiten wollen". Der Betriebsrat widersprach sowohl der Teilnahme der Redakteure als auch der der weiteren Mitarbeiterin. Daraufhin verzichtete die Arbeitgeberin auf die Entsendung der betreffenden Mitarbeiterin. Die Redakteure entsandte sie unter Hinweis auf das Vorliegen einer tendenzbezogenen Maßnahme.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, er habe bei der Entscheidung der Arbeitgeberin, Redakteure zu einem derartigen Seminar zu entsenden, nach § 98 BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Die Maßnahme sei nicht tendenzbezogen. Es handele sich um ein allgemeines Management-Seminar, das sich an alle Arbeitnehmer richte.
Der Betriebsrat hat in der Rechtsbeschwerdeinstanz zuletzt beantragt
festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren zu einem "Medien-Manager-Seminar", welches das Ziel hat, Kompetenzen in Management, Medien und Führung zu vermitteln und das verlagsgruppenweite Netzwerk zu fördern.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, als Tendenzunternehmen könne sie über Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Redakteure frei entscheiden.
Die Vorinstanzen haben den - ursprünglich anders formulierten - Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Dieser hat bei der Auswahl von Redakteuren zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme mit dem Inhalt "Medien-Manager" nicht mitzubestimmen.
I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Betriebsrat will mit Bezug auf § 98 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht "bei der Entsendung von Redakteurinnen/Redakteuren" zu einem Bildungsseminar festgestellt wissen.
§ 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden.
Mitbestimmungsrechte nach § 98 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG will der Betriebsrat indessen nicht geltend machen. Durch die Verwendung des Ausdrucks "Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung" hat er vielmehr deutlich gemacht, dass er lediglich ein Mitentscheidungsrecht iSv. § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG reklamiert und an der personellen Auswahl der Seminarteilnehmer beteiligt werden will.
Der Betriebsrat will ersichtlich keine über den gesetzlichen Umfang des Mitbestimmungsrechts hinausgehenden Rechte in Anspruch nehmen. Das Auswahlrecht nach § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen (vgl. BAG 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - BAGE 57, 114, zu B II 2 der Gründe). Sein Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, dass er ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Redakteuren nur für den Fall der vorangegangenen Unterbreitung eigener und von der Arbeitgeberin abgelehnter Teilnehmervorschläge festgestellt wissen will.
Vom Antrag ist erkennbar nur das Mitentscheidungsrecht bei der zu treffenden Auswahl und nicht das bloße - zwischen den Beteiligten nicht streitige - Recht auf Information über die einseitig getroffene Auswahl erfasst.
2. Mit diesem Inhalt erfüllt der Antrag die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Diese Vorschrift findet auch im Beschlussverfahren Anwendung. Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B I 1 der Gründe mwN).
Der Betriebsrat will ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Redakteuren zu einem "Medien-Manager-Seminar" festgestellt wissen, welches ua. "das verlagsgruppenweite Netzwerk" fördern soll. Damit ist der Verfahrensgegenstand hinreichend klar beschrieben, auch wenn die genaue Bedeutung dieser Begriffe nicht ohne weiteres feststeht. Seminare mit dem Titel "Medien-Manager" werden in regelmäßigen Abständen von der Medien Akademie derjenigen Verlagsgruppe durchgeführt, der die Arbeitgeberin angehört. Ihr jeweiliger Inhalt ist weitgehend derselbe. Nach den Programmbeschreibungen verfolgen die Seminare das Ziel, "ausgewählten Nachwuchskräften, die sich auf eine Managementaufgabe vorbereiten wollen, umfassende Kompetenz in Management, Medien und Führung" zu vermitteln; sie wollen zugleich das "verlagsgruppenweite Netzwerk" zwischen den Teilnehmern fördern. Der Streit der Beteiligten bezieht sich auf die Teilnahme von Redakteuren an Veranstaltungen dieses Inhalts. Die streitbefangenen Bildungsmaßnahmen sind damit auch ohne genaue Auflistung der einzelnen Schulungsinhalte entsprechend dem Veranstaltungsprospekt in einer den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise von anderen Maßnahmen unterscheidbar. Den Beteiligten ist der im Antrag beschriebene Seminartypus auch geläufig: Die Arbeitgeberin hat bereits in den Jahren 2001 und 2002 mit Zustimmung des Betriebsrats Arbeitnehmer zu eben solchen Bildungsmaßnahmen entsandt.
b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Die einschlägigen Medien-Manager-Seminare werden vom Veranstalter weiterhin angeboten. Die Arbeitgeberin will auch künftig Redakteure ohne Rücksicht auf Mitentscheidungsrechte des Betriebsrats zu ihnen entsenden. Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Konflikt kann sich deshalb jederzeit wiederholen, sobald der Betriebsrat eigene Vorschläge zur Teilnahme unterbreitet hat.
2. Der Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Zwar hat er unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Arbeitnehmer, die an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen sollen. Beabsichtigt die Arbeitgeberin aber, Redakteure zu einem der genannten Seminare zu entsenden, findet § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG wegen § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Anwendung.
a) Bei den im Antrag beschriebenen Seminaren handelt es sich um Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 Abs. 3 BetrVG.
Maßnahmen der Berufsbildung sind solche, die den Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350, zu B II 2 a der Gründe mwN). Die von der betreffenden Medien Akademie angebotenen Managementseminare sind Maßnahmen dieser Art. Sie vermitteln in zeitlich strukturierten Modulen berufsspezifische Fähigkeiten im Medienbereich und Erfahrungen für Nachwuchsführungskräfte, die auf deren Einsatz im Berufsalltag zielen. Zugunsten des Betriebsrats kann unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin ihre Redakteure für die Teilnahme an den Seminaren freistellt oder doch zumindest die durch die Teilnahme entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt.
b) Zwar unterfällt die Auswahl der Seminarteilnehmer danach dem Anwendungsbereich des § 98 Abs. 3 BetrVG. Gleichwohl ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen des Tendenzcharakters der Arbeitgeberin und des Tendenzbezugs einer Seminarteilnahme von Redakteuren ausgeschlossen.
aa) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG finden diie Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung iSv. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.
bb) Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Ihr Geschäftszweck ist die Berichterstattung und Meinungsäußerung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Bei personenbezogenen Maßnahmen kommt deshalb eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betracht, wenn die Maßnahmen sog. Tendenzträger betreffen. Ein Beschäftigter ist Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden Unternehmens oder Betriebs für seine Tätigkeit prägend sind (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - BAGE 103, 329, zu B II 2 b bb der Gründe mwN). Dies trifft auf die Zeitungsredakteure zu. In der Tätigkeit der Redakteure vermittelt sich die für einen Zeitungsverlag kennzeichnende Tendenz (BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322, zu III 2 der Gründe).
Allerdings reicht allein der Umstand, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein Tendenzunternehmen handelt und die fragliche Auswahlentscheidung Redakteure als Tendenzträger betrifft, für den Ausschluss eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht aus. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats eines Verlagsunternehmens müssen aber zurücktreten, wenn ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzt (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216, zu B I 2 d aa der Gründe; 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - BAGE 69, 302, zu B II 3 b der Gründe - bestätigt durch BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 68, zu II 2 c der Gründe). Das ist bei der Auswahl von Redakteuren für die Teilnahme an einem der in Rede stehenden Seminare der Fall.
(1) Gegenstand des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Freiheitsrechts eines Verlagsunternehmens ist es zu bestimmen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse seine Redakteure als Tendenzträger zur Wahrung ihrer beruflichen Aufgaben besitzen sollen. Für die Tendenzverwirklichung des Unternehmens kommt es maßgeblich auf die fachliche Kompetenz seiner Tendenzträger an. Deren Fähigkeiten und Kenntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wider. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats scheiden deshalb nach Maßgabe von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur bei der Einstellung und Versetzung von Redakteuren regelmäßig aus (vgl. dazu BAG 1. September 1987 - 1 ABR 23/86 - BAGE 56, 81, zu B II 1 d der Gründe). Sie gefährden die Tendenzverwirklichung des Verlegers auch dann, wenn sie dessen Entscheidung darüber betreffen, ob und welchen Redakteuren er weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zukommen lassen will.
(2) Ebenso wie bei Einstellungen und Versetzungen von Redakteuren eine "Vermutung" dafür spricht, dass diese Maßnahmen aus tendenzbezogenen Gründen vorgenommen werden (vgl. BAG 1. September 1987 - 1 ABR 22/86 - BAGE 56, 71, zu B 2 a bb der Gründe), ist auch bei der Auswahl von Tendenzträgern zur Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme in der Regel von einer Tendenzbezogenheit der Auswahlentscheidung auszugehen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme dient regelmäßig der Erweiterung oder Stärkung der Kompetenzen der Redakteure bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben. Es ist Sache des Verlegers, diese Aufgaben im Einzelnen zu bestimmen und die dafür aus seiner Sicht erforderlichen Kenntnisse festzulegen. Beruflicher Bezug und Tendenzbezug seiner Auswahlentscheidung zur Teilnahme von Redakteuren an einer Berufsbildungsmaßnahme lassen sich regelmäßig nicht trennen.
Das gilt jedenfalls für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 98 Abs. 3 BetrVG. Sonstige Bildungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 6 BetrVG haben dagegen in der Regel keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer. Der Auswahl der Teilnehmer an sonstigen Bildungsmaßnahmen steht deshalb Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelmäßig nicht entgegen.
cc) Der Tendenzbezug der Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin entfällt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht deshalb, weil sich die Medien-Manager-Seminare auch an sonstige Mitarbeiter richten. Der Mitbestimmungstatbestand des § 98 Abs. 3 BetrVG betrifft - anders als der des § 98 Abs. 1 BetrVG - nicht die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme, sondern die Auswahl der Teilnehmer. Maßgeblich ist deshalb ein Tendenzbezug der Auswahlentscheidung. Für diesen kommt es nicht darauf an, ob die durch die Berufsbildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse ausschließlich für Tendenzträger von Bedeutung sind oder auch von anderen Mitarbeitern benötigt werden. Entscheidend ist, dass der Unternehmer diese Kenntnisse zur optimalen Tendenzverwirklichung auch bei den Tendenzträgern für erforderlich hält. In dieser Einschätzung ist er - bis zur Willkürgrenze - frei.
c) Danach hat der Betriebsrat bei der Entscheidung der Arbeitgeberin darüber, ob und welche Redakteure sie zu den im Antrag beschriebenen Seminaren entsendet, nicht mitzubestimmen. Bleiben auf Grund der darauf bezogenen Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin keine Teilnehmerplätze frei, fällt sein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl gänzlich aus. Es verbleibt bei einem bloßen Anspruch auf Information über die von der Arbeitgeberin getroffene Auswahl. Diesem Unterrichtungsanspruch steht der Tendenzcharakter der Auswahlentscheidung nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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