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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 ABR 43/08
Rechtsgebiete: ArbSchG, BetrVG
Vorschriften:
ArbSchG § 13 Abs. 2 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Verkündet am 18. August 2009
In dem Beschlussverfahren
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. August 2009 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier und Dr. Koch sowie den ehrenamtlichen Richter Rath und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. April 2008 - 16 TaBV 110/07 - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 28. Juni 2007 - 3 BV 2/07 - abgeändert:
Die Anträge werden abgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Antragsteller ist der für die Niederlassung S gewählte Betriebsrat. Für diesen Betrieb beschloss am 16. Dezember 2005 eine Einigungsstelle eine "Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG". Diese enthält Regelungen ua. über die Untersuchungsgegenstände, die Gefährdungspotentiale, die Beurteilungskriterien sowie das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung. Nr. 4.4 der Betriebsvereinbarung regelt Anforderungen an die Qualifikationen der Untersuchenden. Nachdem betriebsintern keine geeigneten Fachkräfte zur Verfügung standen, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 23. Juli 2006 von ihrer Entscheidung, der I die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen zu übertragen. Dieses Unternehmen ist ein von der Arbeitgeberin bereits mit den betriebsärztlichen Untersuchungen beauftragter überbetrieblicher Dienst. Der Betriebsrat reklamierte erfolglos ein Mitbestimmungsrecht. Die Gefährdungsbeurteilung wurde in der Folgezeit durch zwei bereits als Betriebsärztinnen im Betrieb der Arbeitgeberin tätige Mitarbeiterinnen der I durchgeführt.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Auffassung vertreten, die in § 13 Abs. 2 ArbSchG vorgesehene Übertragung von der Arbeitgeberin nach dem ArbSchG obliegenden Aufgaben unterfalle seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Er hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Übertragung von Aufgaben gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG seiner Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt,
2. der Arbeitgeberin zu untersagen, Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen zu beauftragen, ohne zuvor seine Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle eingeholt zu haben.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen, den Ausspruch über den Antrag zu 2) allerdings auf externe Personen oder Einrichtungen beschränkt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung der Anträge des Betriebsrats.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Betriebsrats zu Unrecht entsprochen. Der Antrag zu 1) ist mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Beauftragung externer Personen mit der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen kein Mitbestimmungsrecht zu.
I. Am Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt eine betriebsverfassungsrechtliche Betroffenheit des Gesamtbetriebsrats nicht ernsthaft in Betracht. Dem Betriebsrat geht es ersichtlich nur um ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung betriebsbezogener Aufgaben.
II. Der Antrag zu 1) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Antragsteller eines Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36). Geht es um den Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, so ist aufgrund der besonderen Struktur dieses Mitbestimmungsrechts in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrats erforderlich (15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 100, 173). Die von diesem gestellten Feststellungsanträge müssen erkennen lassen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen, an deren Ausgestaltung er mitzuwirken beabsichtigt (15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 c der Gründe, aaO.).
2. Hiernach genügt der Antrag zu 1) den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Wie die Auslegung des Antrags in der vom Landesarbeitsgericht tenorierten Fassung ergibt, begehrt der Betriebsrat mit ihm die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in allen Fällen, in denen die Arbeitgeberin gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Aufgaben auf externe Personen oder Einrichtungen überträgt. Damit sind von dem Antrag sämtliche nach dem Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeberin obliegenden Aufgaben erfasst. Insbesondere ist der Antrag zu 1) nicht etwa auf die Übertragung der Durchführung von Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen beschränkt, die den Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 2) bilden. Damit ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in seinem zweiten Abschnitt eine Vielzahl von Pflichten und Aufgaben des Arbeitgebers vor. Hierbei verwendet es in erheblichem Umfang unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei einer Sachentscheidung über den Antrag wäre daher nicht zuverlässig feststellbar, welche Aufgabenübertragungen von der objektiven Rechtskraft eines dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden Beschlusses erfasst wären. Ebenso wenig gestattet der Antrag eine Beurteilung, ob ein etwaiges Mitbestimmungsrecht bei der Aufgabenübertragung dem antragstellenden Betriebsrat oder bei einer betriebsübergreifenden Aufgabe dem Gesamtbetriebsrat zustünde (vgl. BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 c der Gründe mwN, BAGE 100, 173).
III. Der Antrag zu 2) ist zwar zulässig, aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass diese die Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen auf externe Personen oder Einrichtungen ohne seine zuvor erteilte oder von der Einigungsstelle ersetzte Zustimmung unterlässt. Ihm steht insoweit kein Mitbestimmungsrecht zu.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt zuverlässig erkennen, welche Handlungen der Arbeitgeberin untersagt werden sollen. Umstände, die das Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsantrag ausnahmsweise entfallen ließen, liegen nicht vor.
2. Der Antrag ist unbegründet. Ein Anspruch des Betriebsrats darauf, dass die Arbeitgeberin die Übertragung der Gefährdungsbeurteilungen oder der Unterweisungen auf externe Personen oder Stellen ohne seine Zustimmung unterlässt, folgt weder aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch hat der Betriebsrat insoweit einen allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
a) Das Arbeitsschutzgesetz normiert - anders als etwa § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG - selbst kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitgebers auf externe Personen. § 13 Abs. 2 ArbSchG räumt dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht insoweit gerade nicht ein (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b aa (4) der Gründe, BAGE 111, 48). Ausdrücklich regelt das Arbeitsschutzgesetz eine Beteiligung des Betriebsrats nur in seinem § 10 Abs. 2 Satz 3, wonach der Betriebsrat vor der Benennung derjenigen Beschäftigten zu hören ist, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG und von Unterweisungen nach § 12 ArbSchG.
aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36).
Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36). Betroffen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können (ArbR/Wlotzke 2. Aufl. Bd. 2 § 206 Rn. 35). Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen (Fitting 24. Aufl. § 87 Rn. 262).
Gesetzliche Vorschriften über den Gesundheitsschutz iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG müssen als Rahmenvorschrift ausgestaltet sein. Dies ist der Fall, wenn sie Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes verlangen, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36).
Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - zu B II 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 82, 349). Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen werden daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (vgl. BAG 10. April 1979 - 1 ABR 34/77 - zu II 3 der Gründe, BAGE 31, 357; BVerwG 25. Januar 1995 - 6 P 19.33 - zu 3 der Gründe, AP ASiG § 9 Nr. 2; DKK/Klebe 11. Aufl. § 87 Rn. 185; Fitting § 87 Rn. 286; Richardi BetrVG 11. Aufl. § 87 Rn. 559; Wiese GK-BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 607; Wlotzke in FS Wißmann S. 426, 433).
bb) Hiernach hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf externe Dritte überträgt (offengelassen in BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b aa (4) der Gründe, BAGE 111, 48; ebenso im Ergebnis Wiese GK-BetrVG § 87 Rn. 587; Richardi § 87 Rn. 569; aA wohl Fitting § 87 Rn. 300; Pieper ArbSchR Arbeitsschutzrecht 4. Aufl. § 13 Rn. 15).
Dabei kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass die durch § 13 Abs. 2 ArbSchG dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit der Aufgabenübertragung nicht nur dem Arbeitgeber, sondern jedenfalls mittelbar auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient.
Ebenso wenig verlangt der Streitfall eine abschließende Beantwortung der Frage, ob es sich bei § 13 Abs. 2 ArbSchG um eine gesetzliche Rahmenvorschrift iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil § 13 Abs. 2 ArbSchG keine Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes verlangt, insbesondere dem Arbeitgeber keine Pflicht zur Aufgabenübertragung auferlegt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung der ihm obliegenden Maßnahmen Dritten zu übertragen. Immerhin schreibt aber § 13 Abs. 2 ArbSchG dem Arbeitgeber, sofern er von der dort eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, vor, dass die beauftragten Personen zuverlässig und fachkundig sein müssen. Auch insofern kann jedoch eine abschließende Beurteilung dahinstehen.
Jedenfalls verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht, wie nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erforderlich, eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Vielmehr handelt es sich bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte typischerweise um Einzelmaßnahmen. An solchen besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen werden dadurch nicht verkürzt. Insbesondere ist es dem Betriebsrat unbenommen, im Rahmen dieser Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen. Das haben die Betriebsparteien vorliegend in Nr. 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 2005 auch getan. Dementsprechend kann der Betriebsrat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dafür sorgen und gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber wachen, dass die Betriebsvereinbarung richtig durchgeführt wird.
Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zwingt zu keinem anderen Verständnis. Nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. d iVm. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie werden die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder im Voraus vom Arbeitgeber gehört, wenn dieser außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuzieht, weil die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht ausreichen, um die Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen. Daraus folgt weder eine Pflicht des nationalen Gesetzgebers, ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz vorzusehen, noch eine Verpflichtung der deutschen Gerichte § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in einem solchen Sinn auszulegen. Zu denken wäre allenfalls in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG an ein Anhörungsrecht des Betriebsrats. Ein solches ist hier aber nicht im Streit. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat vor der Beauftragung der I unterrichtet. Dieser hatte auch die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben.
Ende der Entscheidung
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