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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 10 AS 5/99
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 158
GVG § 159
ArbGG § 13
Leitsätze:

Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.

Hinweise des Senats: Weiterführende Rechtsprechung zum Beschluß vom 16. Januar 1991 - 4 AS 7/90 - (BAGE 67, 71 = AP Nr. 1 zu § 13 ArbGG 1979)

Aktenzeichen: 10 AS 5/99 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Beschluß vom 26. Oktober 1999 - 10 AS 5/99 -

I. Arbeitsgericht - - vom

II. Landesarbeitsgericht München - 2 Ta 139/99 - Beschluß vom 9. Juni 1999


10 AS 5/99 2 Ta 139/99 München

Beschluß

In Sachen

Klägerin und Beschwerdeführerin,

pp.

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Juni 1999 - 2 Ta 139/99 - aufgehoben.

2. Dem Arbeitsgericht München wird aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 1998 - 6 Ca 4634/97 - benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluß bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im streitigen Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Dezember 1992 bis November 1993 in Anspruch.

Die Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu unterfallen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat deshalb am 14. August 1998 folgenden Beweisbeschluß erlassen:

a) Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, die als Zeugen nachbenannten Arbeitnehmer der Beklagten hätten während ihrer Tätigkeit bei derselben in den Jahren 1992 und/oder 1993 überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:

- feuerhemmende Kabelbeschichtungen:

Es wurden Kabel mit Dämmschichtbildnern (Flammoplast) beschichtet bzw. mit Brandschutzleinen umwickelt, das zuvor ebenfalls mit Dämmschichtbildnern behandelt worden war.

- Abschottung von Kabel- und Rohrdurchführungen gegen Übertragung von Feuer, Wasser und Gas mit Brandschutzplatten (Mineralfaserplatten, auf die zuvor ein Dämmschichtbildner aufgetragen wurde).

Diese Platten wurden in die Wand- und Deckendurchbrüche, durch die Kabel bzw. Rohre führten, eingesetzt, bündig angepaßt und die Abschlußfugen mit Dämmschichtbildnern verspachtelt.

- Einsetzen und Abdichten von Kabeldurchführungen, nach dem "Pyro-Safe-Baukastensystem".

Dazu wurden Kabeldurchführungen in Wänden in feuerverzinkten Stahlrahmen verlegt, die anschließend feuer-, wasser- und gasdicht verschlossen wurden.

- Vorläufiges Verschließen von Öffnungen im Mauerwerk mittels mit Mineralfaserwolle gefüllten Brandschutzkissen, deren Hülle zuvor mit Dämmschichtbildnern behandelt worden war.

- In direktem Zusammenhang mit den bisher genannten Tätigkeiten stehende Reinigungsarbeiten, z.B. Entfetten von Kabelbäumen und Reinigungsarbeiten an Wanddurchführungen für Abschottungen,

durch Vernehmung folgender Zeugen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

b) Um die Vernehmung der Zeugen soll das jeweils für ihren Wohnort zuständige Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe gebeten werden."

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit der Bitte um Vernehmung von elf der benannten Zeugen die Akten dem Arbeitsgericht München übersandt. Dieses hat mit Verfügung vom 25. August 1998 die Vernehmung der Zeugen abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele. Dagegen hat das Arbeitsgericht Wiesbaden mit "Verfügung" vom 26. April 1999 Beschwerde eingelegt. Nachdem das Arbeitsgericht München dieser Beschwerde mit Beschluß vom 11. Mai 1999 nicht abgeholfen hatte, hat das Landesarbeitsgericht München mit Beschluß vom 9. Juni 1999 die Beschwerde zurückgewiesen, da die Durchführung der verlangten Rechtshilfe dem Arbeitsgericht München nach § 158 Abs. 2 GVG untersagt sei.

Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts München hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

II.1. Die weitere Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde statthaft. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nach § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 13 Abs. 2 ArbGG mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht anfechtbar, weil das Landesarbeitsgericht die Rechtshilfe für unzulässig erklärt hat und weil das ersuchende Arbeitsgericht Wiesbaden und das ersuchte Arbeitsgericht München den Bezirken verschiedener Landesarbeitsgerichte angehören.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht München ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden Folge zu leisten.

a) Nach § 158 Abs. 1 GVG darf das ersuchte Gericht ein Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Davon macht § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann eine Ausnahme, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist und wenn es sich um kein Rechtshilfeersuchen eines im Rechtszuge vorgesetzten Gerichtes handelt. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BGH Beschluß vom 31. Mai 1990 - III ZB 52/89 - NJW 1990, 2936, m.w.N.; LAG Nürnberg Beschluß vom 28. Oktober 1985 - 6 Ta 18/85 - Beiblatt zum AMBl. Nr. 10/1986, C 19). Diese enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebietet schon der Wortlaut des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG, der eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nur dann zuläßt, wenn die auf Grund dieses Ersuchens vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes "verboten" ist. Damit scheidet eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens insbesondere dann aus, wenn das ersuchte Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme für überflüssig, unzweckmäßig oder wenig erfolgversprechend hält.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des ersuchenden Prozeßgerichtes, darüber zu befinden, welche Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich sind und welche entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen als zwischen den Parteien streitig betrachtet und demnach mittels einer Beweisaufnahme geklärt werden müssen.

Ob dem Prozeßgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind und ob ggf. Beweisbeschlüsse nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ergangen sind, hat das im Rechtszug dem ersuchenden Prozeßgericht übergeordnete Gericht nachzuprüfen und zu entscheiden; nicht jedoch das im Wege der Rechtshilfe um die Durchführung einer Beweisaufnahme ersuchte Gericht (so auch: BGH Beschluß vom 28. November 1952 - I ZB 15/52 - LM § 158 GVG Nr. 2).

Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein vom ersuchenden Prozeßgericht erlassener Beweisbeschluß zur Durchführung eines sog. Ausforschungsbeweises führen würde, der als verfahrensrechtlich unzulässig angesehen wird. Ein solcher liegt dann vor, wenn erst durch die Beweiserhebung die Grundlage zu substantiierten Tatsachenbehauptungen gewonnen werden soll (BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 878/79 - BAGE 40, 67 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung; Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/96 - AP Nr. 6 zu § 16 TV Ang Bundespost).

Die Abgrenzung zwischen einer verfahrensrechtlich zulässigen Beweiserhebung und einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ist in vielen Fällen äußerst schwierig und in der Praxis auch sehr umstritten. Wollte man dem ersuchten Gericht die Befugnis zubilligen, eine Rechtshilfe dann gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG abzulehnen, wenn es der Ansicht ist, das ersuchende Prozeßgericht wolle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erheben, so könnte der ersuchte Richter im Ergebnis eine Kontrolle darüber ausüben, ob das Prozeßgericht entsprechend den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verfährt. Eine solche Kontrolle steht aber lediglich dem im Rechtszug dem Prozeßgericht übergeordneten Gericht zu.

Damit scheidet eine Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gericht mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, regelmäßig aus (so auch: OLG Frankfurt Beschluß vom 2. März 1970 - 6 W 52/70 - MDR 1970, 597; LAG Nürnberg Beschluß vom 28. Oktober 1985, aaO; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 158 Rz 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 57. Aufl., § 158 GVG Rz 3; offen gelassen von: BAGE 67, 71 = AP Nr. 1 zu § 13 ArbGG 1979). Insbesondere obliegt demnach die Beurteilung, ob der Sachvortrag einer Partei für eine Beweisaufnahme hinreichend substantiiert ist, allein dem Prozeßgericht (LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 6. Juni 1995 - AR 42/95 - n.v.; im Ergebnis ebenso: LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 29. Juli 1996 - 6 Ta 2/96 - n.v.).

b) Eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das ersuchte Gericht ist aber dann zulässig, wenn es dem ersuchten Richter nicht möglich ist, allein auf Grund des vom ersuchenden Prozeßgericht erlassenen Beweisbeschlusses den gewünschten Beweis, also im Regelfall die Zeugeneinvernahme, durchzuführen.

Dies kann dann der Fall sein, wenn der Beweisbeschluß nicht eindeutig erkennen läßt, welche streitigen Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Deshalb muß der Beweisbeschluß die bestimmten Tatsachen enthalten, die der Rechtshilferichter feststellen soll (BAGE 67, 71) und darf nicht so abgefaßt sein, daß sich der ersuchte Richter die Beweisfragen erst aus den Akten zusammensuchen muß. Somit ist die Angabe der Beweisthemen durch bloße Verweisung auf Aktenstellen ebenso unzureichend, wie wenn es dem ersuchten Richter obliegt, im einzelnen herauszuarbeiten, welche Zeugen jeweils zu welchen von mehreren Beweisfragen zu hören sind (BGH Beschluß vom 23. September 1987 - III ZB 22/87 - BGHR, ZPO § 359 Nr. 1 Rechtshilfe 1).

Zur Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens kann der ersuchte Richter aber auch dann berechtigt sein, wenn sich bereits aus dem Beweisbeschluß selbst offensichtlich ergibt, daß durch ein objektiv ungeeignetes Beweismittel Beweis erhoben werden soll.

c) Unter Beachtung dieser Grundsätze war das Arbeitsgericht München nicht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigt, das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzulehnen.

Der Beweisbeschluß vom 14. August 1998 enthält Tatsachen, welche der ersuchte Richter feststellen kann. Ob jeder der als Zeuge benannten Arbeitnehmer der Beklagten in einem bestimmten Zeitraum mit mehr als 50 % seiner persönlichen Arbeitszeit bestimmte Tätigkeiten durchgeführt hat, ist eine festzustellende Tatsache, über die der jeweilige Zeuge grundsätzlich auf Grund seiner eigenen Kenntnisse Angaben machen kann. Wenn die einzelnen Zeugen die Fragen mit "ja", "nein" oder "weiß nicht" beantworten - wie das Arbeitsgericht München erwartet - so ändert das nichts daran, daß damit die für das Arbeitsgericht Wiesbaden offensichtlich als entscheidungserheblich erachteten Tatsachen festgestellt sind. Antwortet der Zeuge mit "ja" steht für das Arbeitsgericht Wiesbaden fest, daß die im Beweisthema genannten Tätigkeiten vom Zeugen zu mehr als 50 % seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt worden sind, und zwar im Jahre 1992 und/oder im Jahre 1993. Antwortet der Zeuge mit "nein" oder "weiß nicht", so hat er diese Tatsachen nicht bestätigt. Ob es verfahrensrechtlich zulässig ist, wenn das Arbeitsgericht Wiesbaden auf ein solches Beweisergebnis seine Entscheidung stützt, ist nicht durch das ersuchte, sondern ggf. durch das Hessische Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht zu überprüfen.

d) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 1991 (BAGE 67, 71) zugrunde gelegen hat. Dort sollten die Zeugen nicht über die Art der von ihnen selbst durchgeführten Arbeiten und deren Anteil an ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit vernommen werden, sondern darüber, wie sich die betriebliche Gesamtarbeitszeit auf bestimmte Tätigkeiten während eines bestimmten Zeitraumes verteilt hat. In diesem Falle wäre es den Zeugen - ohne nähere Hinweise und Erläuterungen durch den ersuchten Richter - nicht möglich gewesen, die Beweisfragen zu beantworten, da ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse über die "betriebliche Gesamtarbeitszeit" fehlten. Diese Zeugen waren damit zur Klärung der Beweisfrage objektiv ungeeignete Beweismittel.

Ende der Entscheidung

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