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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 10 AZN 768/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

10 AZN 768/07

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2007 - 6 Sa 541/07 - zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderleistung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne in seinem Urteil die Revision zuzulassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass die Frage, ob § 3 Abschn. II Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrages zur Übernahme des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 auf Halbtagsbeschäftigte anwendbar ist und die Frage der Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf Halbtagsbeschäftigte im Hinblick auf § 4 Abs. 1 TzBfG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzliche Bedeutung haben und entscheidungserheblich sind. Diese Rechtsfragen haben für eine Vielzahl von Fällen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von ihrer Beantwortung hängt der Ausgang des Rechtsstreites ab.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen begründet, obwohl die entscheidungserheblichen tariflichen Bestimmungen auf Grund des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrages zur Übernahme des og. Tarifvertrages für die Zentral- und Landesbibliothek Berlin vom 4. Mai 2005 nur im Bezirk des Landesarbeitsgerichts gelten. Die in der früheren Fassung des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG enthaltene Einschränkung, wonach zu den privilegierten Rechtsstreitigkeiten, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen konnten, nur solche gehörten, die die Auslegung eines Tarifvertrages betrafen, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckte, ist in der nunmehr gültigen Fassung des § 72a ArbGG nicht mehr enthalten.

III. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist (§ 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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