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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 39
Leitsätze:

1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.

2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.

Aktenzeichen: 10 AZR 178/99 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 -

I. Arbeitsgericht Bremerhaven - 1 Ca 268/97 - Urteil vom 7. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Sa 175/98 - Urteil vom 12. Januar 1999


10 AZR 178/99 1 Sa 175/98

BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Verkündet am 5. April 2000

Brüne, der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jobs und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Hromadka und Großmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 12. Januar 1999 - 1 Sa 175/98 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung wegen Vollendung 25-jähriger Dienstzeit bei der Beklagten.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 1. April 1993 wurde zwischen den Parteien die Geltung des BundesAngestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.

Mit Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. September 1995 wurde der Klägerin rückwirkend ab dem 20. Juli 1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1997 bewilligt. Mit Bescheid vom 24. April 1997 wurde die Befristung der Rente bis zum 31. Juli 2000 verlängert.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß ihr Arbeitsverhältnis trotz der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente ununterbrochen weiterbestanden habe und damit ein Anspruch auf Jubiläumszuwendung bei Vollendung von 25 Dienstjahren mit Ablauf des 29. Februar 1996 bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des § 39 Abs. 1 BAT sei allein auf die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT, nicht dagegen auf die Dienstzeit gemäß § 20 BAT abzustellen. Aus dem Ruhen des Dienstverhältnisses seit Zustellung des Rentenbescheids ergebe sich, daß ab diesem Zeitpunkt die Dienstzeit der Klägerin nicht mehr hinzugerechnet werden könne. Jedenfalls sei für die Fälligkeit des Anspruchs § 39 Abs. 2 BAT entsprechend anzuwenden, wonach bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe Anspruch auf die Jubiläumszuwendung in Höhe von 600,00 DM, weil sie eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet habe. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch die Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe die Dauer der Dienstzeit weder unterbrochen noch die Fälligkeit des Anspruchs gehemmt.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat auf Grund des Arbeitsvertrages vom 1. April 1993 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BAT mit Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren am 1. März 1996 Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung in Höhe von 600,00 DM gegen die Beklagte.

1.a) Gemäß § 39 Abs. 1 BAT erhalten Angestellte als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20 BAT) von 25 Jahren 600,00 DM. Gemäß § 20 Abs. 1 BAT umfaßt die Dienstzeit die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT. Das ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Zurückgelegt in einem Arbeitsverhältnis ist die Zeit, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich bestand. Ausgenommen davon sind nach § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT Zeiten eines Sonderurlaubs ohne Bezüge, wenn der Arbeitgeber nicht vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat. Nicht anrechenbar auf die Beschäftigungszeit ist nach § 18 Abs. 2 BAT auch ein nicht genehmigtes Fernbleiben von der Arbeit. Da der BAT keine weiteren Zeiten während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausnimmt, sind auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder tariflicher Vorschrift ruht, als Beschäftigungszeit iSv. § 19 BAT anzusehen (vgl. BAG 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45). Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 BAT endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids folgt bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist.

Dieser aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen abgeleitete Regelungsinhalt entspricht auch dem Sinn und Zweck der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 Abs. 1 BAT. Sie stellt eine einmalige Leistung des Arbeitgebers im Hinblick auf die erbrachte Betriebstreue dar. Ist das Zurücklegen einer bestimmten Dienstzeit alleinige Voraussetzung, so werden durch die Jubiläumszuwendung auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat und in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder tariflicher Vorschrift geruht hat, honoriert (so BAG 22. Mai 1996, aaO). Ausgenommen davon sind nur Zeiten, in denen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung eines Sonderurlaubs auf Antrag des Arbeitnehmers herbeigeführt wird und der Arbeitgeber kein dienstliches Interesse daran anerkennt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BAT).

b) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts begann das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am 1. März 1971, so daß die Klägerin die Beschäftigungszeit von 25 Jahren am 29. Februar 1996 vollendet hat (§§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 2 BGB). Das durch den Rentenbescheid der BfA vom 8. September 1995 bewirkte Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen rückwirkend ab dem 20. Juli 1994 gewährter befristeter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Klägerin, steht der Vollendung der Dienstzeit damit nicht entgegen. Die Jubiläumszuwendung war damit am 1. März 1996 fällig.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese eindeutige tarifliche Rechtsfolgeregelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis auch nicht in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 BAT zu einer Hemmung der Fälligkeit des Anspruchs auf die Jubiläumszuwendung führen (so auch Bremecker/Hock BAT Lexikon Gruppe 3.53 Jubiläumszuwendung Rn. 5; aA wohl Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT 1998 § 39 Rn. 29).

Zu Unrecht meint die Beklagte § 39 Abs. 2 BAT sei neben dem dort ausdrücklich geregelten Fall des Sonderurlaubs bei vorheriger Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses an der Beurlaubung entsprechend auch auf alle anderen Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, wie die hier vorliegende Gewährung einer Rente auf Zeit nach § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT anzuwenden.

Es fehlt bereits an der von der Beklagten herangezogenen Tariflücke. § 39 Abs. 2 BAT regelt, daß bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Sonderurlaubs für den der Arbeitgeber ein dienstliches Interesse anerkannt hat, bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT während des Sonderurlaubs die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährt werden soll. Der Anspruch auf die Zuwendung entsteht damit grundsätzlich schon mit Ablauf der Jubiläumsdienstzeit, also auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, kann aber erst bei Wiederaufnahme der Arbeit geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine Fälligkeitsregelung für den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.

Im übrigen handelt es sich bei der in § 39 Abs. 2 BAT enthaltenen Spezialregelung für den Fall des Sonderurlaubs um eine tarifliche Ausnahmeregelung, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt werden kann. Ausnahmeregelungen sind einer entsprechenden Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. Dies gilt jedenfalls bei unterschiedlichen Regelungszwecken.

Eine Suspendierung des Arbeitsverhältnisses auf Betreiben des Angestellten und in seinem Interesse läßt sich nicht mit der hier vorliegenden durch Erwerbsunfähigkeit bedingten und daher von der Willens- und Interessenlage des Arbeitnehmers unabhängigen und bei Geltung des BAT nach dessen § 59 Abs. 1 Satz 5 zwingenden Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vergleichen.

Es gibt auch keinen Anlaß, die Fälligkeit des einmal entstandenen Anspruchs auf Zuwendungszahlung bis zum Ende des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu hemmen. Da die Erfüllung der Voraussetzungen des Zuwendungsanspruchs alleine vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht dagegen von der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen abhängt, kann die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während des Ruhens nicht an die Wiederaufnahme der tatsächlichen Beschäftigung durch den Arbeitnehmer geknüpft werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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