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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 235/05
Rechtsgebiete: BGB, BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung, TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen, TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen


Vorschriften:

BGB § 611
BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 6
BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 14 Abs. 2
TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001 § 1
TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001 Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1
TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001 § 1
TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 235/05

Verkündet am 16. November 2005

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2005 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler als Vorsitzenden und die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Zwanziger sowie den ehrenamtlichen Richter Böhlo und die ehrenamtliche Richterin Schwitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2004 - 5 (10) Sa 1008/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 2002.

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie schloss mit dem Beklagten für die Zeit vom 21. August 2000 bis zum 20. August 2003 einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung des Beklagten zum Bankkaufmann. Das Berufsausbildungsverhältnis richtete sich ua. nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (im Folgenden: TV Zuwendung Azubi) vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001. In § 1 dieses Tarifvertrages heißt es:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis steht und

2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis zu demselben Ausbildenden gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem an deren Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Ausbildende das Ausscheiden aus diesem Grund billigt. Absatz 1 gilt nicht.

(3) Hat der Auszubildende im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Protokollerklärungen:

1. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat."

Die Klägerin zahlte dem Beklagten im November 2002 eine tarifliche Zuwendung in Höhe von 578,87 Euro brutto. Am 28. Januar 2003 bestand der Beklagte die Abschlussprüfung. Am nachfolgenden Tag schlossen die Parteien für die Zeit vom 29. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Angestelltentätigkeit des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ua. nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (im Folgenden: TV Zuwendung Ang.) vom 25. Oktober 1990 idF vom 29. Oktober 2001. Dort heißt es:

"§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat

oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

...

(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt."

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 17. Februar 2003 und bat die Klägerin zugleich, auf die Einhaltung der vierwöchigen Kündigungsfrist zu verzichten und ihm ein Ausscheiden am 18. Februar 2003 zu ermöglichen. Die Klägerin ließ sich darauf ein und verlangte vom Beklagten ohne Erfolg die Rückzahlung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2002.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auf eigenen Wunsch in der Zeit bis einschließlich 31. März 2003 ausgeschieden. Der Beklagte habe deshalb die Zuwendung für das Jahr 2002 zurückzuzahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis seien bezüglich der tariflichen Rückzahlungspflicht als Einheit zu sehen. Der Beklagte schulde aufgelaufene Zinsen iHv. 2,47 Euro und habe Verfahrensauslagen iHv. 2,30 Euro zu erstatten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 583,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, er sei nicht aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Berufsausbildungsverhältnis ausgeschieden. Die tariflichen Voraussetzungen für die Rückzahlung der im Berufsausbildungsverhältnis erhaltenen Zuwendung seien somit nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die Rückzahlungsregelung in § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. erfasse ausschließlich an Angestellte gezahlte Zuwendungen. Dies ergebe sich aus dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang. und aus der Differenzierung zwischen Angestellten und Auszubildenden in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zuwendung Ang. Die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 TV Zuwendung Azubi lägen nicht vor. Der Beklagte sei aus dem Berufsausbildungsverhältnis nicht aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden.

II. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Für die von der Klägerin beanspruchte Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 2002 besteht keine Anspruchsgrundlage.

1. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 3 TV Zuwendung Azubi.

a) Nach dieser Tarifvorschrift hat der Auszubildende die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Daran fehlt es. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien endete gemäß § 14 Abs. 2 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (BBiG aF) kraft Gesetzes am 28. Januar 2003 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

b) Die vom Auszubildenden für den Anspruch auf die Zulage verlangte Betriebstreue bezieht sich nach der tariflichen Regelung ausschließlich auf das Berufsausbildungsverhältnis. Ein nach § 1 Abs. 3 TV Zuwendung Azubi die Rückzahlungspflicht auslösender Fall des Absatzes 1 Nr. 2 liegt nicht vor, wenn der Auszubildende nach der Zahlung der Zuwendung in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres die Abschlussprüfung besteht, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden eingeht oder ein eingegangenes Arbeitsverhältnis aus seinem Verschulden oder auf seinen Wunsch in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres endet.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch nicht nach § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet. Diese Tarifbestimmung regelt die Rückzahlung der Zuwendung für Angestellte. Der Beklagte hat eine solche Zuwendung nicht erhalten.

a) Nach § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. hat der Angestellte, der in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten hat, diese in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt. Die Tarifbestimmung knüpft die Rückzahlungspflicht damit an ein Ausscheiden des Angestellten in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch. Der Beklagte ist innerhalb dieser Frist auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Darüber besteht kein Streit.

b) Allerdings setzt die Rückzahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. nicht nur voraus, dass der Angestellte innerhalb der Bindungsfrist aus den in der Tarifvorschrift genannten Gründen ausgeschieden ist. Erforderlich ist auch, dass der Angestellte die für Angestellte tariflich vorgesehene Zuwendung erhalten hat. Hat der Angestellte in einem vorhergehenden Berufsausbildungsverhältnis die für Auszubildende tariflich vorgesehene, niedrigere Zuwendung erhalten, muss er diese ungeachtet des Zeitpunkts und der Gründe des Ausscheidens aus einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis nicht nach § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. zurückzahlen.

aa) Das folgt bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Rückzahlungsklausel, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18; 27. Juni 2002 - 6 AZR 378/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Formulierung "Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten" die Verpflichtung des Angestellten zur Rückzahlung der Zuwendung an die zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung geknüpft. § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang. legt dem Wortlaut nach ausschließlich für Angestellte fest, unter welchen Voraussetzungen diese eine Zuwendung erhalten. Dies wird auch aus der Bezeichnung des Tarifvertrages als Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte deutlich. Wenn § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. von dem Angestellten spricht, der "die Zuwendung" erhalten hat, bezieht die Tarifvorschrift in den Begriff der Zuwendung keine sonstigen Zuwendungen ein, die nach anderen Bestimmungen gezahlt wurden.

bb) Sinn und Zweck der tariflichen Rückzahlungsklausel bestätigen das Auslegungsergebnis. Aus der Bezugnahme auf die Fälle des Absatzes 1 Nr. 3 in § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, Angestellte, die die zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung nicht erfüllen, gleich zu behandeln. Trat ein Fall des Absatzes 1 Nr. 3 erst nach Zahlung der Zuwendung ein, wäre ein solcher Angestellter ohne die Rückzahlungsklausel gegenüber einem Angestellten besser gestellt, der die Zuwendung auf Grund eines Falles des Absatzes 1 Nr. 3 nicht erhalten hat. Diesem Ziel einer Gleichbehandlung widerspräche es, Auszubildende, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden begründet haben und vor Ablauf der tariflichen Bindungsfrist aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden sind, gegenüber solchen Auszubildenden zu benachteiligen, die kein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden eingegangen sind.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin geben der tarifliche Gesamtzusammenhang und tarifsystematische Gründe kein anderes Auslegungsergebnis vor.

(1) Zu Unrecht meint die Klägerin, die Tarifvertragsparteien hätten ein Berufsausbildungsverhältnis und ein im unmittelbaren Anschluss daran begründetes Arbeitsverhältnis als Einheit gesehen. Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 6 BBiG aF darin besteht, dem Auszubildenden die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - BAGE 107, 72; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -). Das haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt und, wie im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes üblich (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 -aaO), zwischen Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Tarifverträgen für Auszubildende unterschieden. Sie haben die Zuwendung nicht einheitlich in einem Zuwendungstarifvertrag, sondern im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Rechtsverhältnisse in gesonderten Tarifverträgen für Angestellte und für Auszubildende unterschiedlich geregelt und in beiden Tarifverträgen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Angestellte und Auszubildende die auch der Höhe nach unterschiedliche Zuwendung zurückzuzahlen haben. Die eigenständige Regelung einer Rückzahlungspflicht für Auszubildende in § 1 Abs. 3 TV Zuwendung Azubi zwingt zu der Annahme, dass die Rückzahlungsklausel des § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. die einem Auszubildenden gezahlte Zuwendung nicht erfasst.

(2) Aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterabs. 1 TV Zuwendung Ang., wonach zur erforderlichen Vorbeschäftigungszeit nicht nur die in einem Angestelltenverhältnis, sondern ua. auch die in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Beschäftigungszeit zählt, und aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 TV Zuwendung Azubi, wonach die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 auch dann erfüllt sind, wenn der Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Wenn die Tarifvertragsparteien in beiden Tarifverträgen bei den vergangenheitsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung die im Bezugsjahr seit dem 1. Oktober in anderen Rechtsverhältnissen im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit berücksichtigt und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung getragen haben (vgl. BAG 23. Januar 1985 - 5 AZR 552/83 -AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 122), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die tariflichen Rückzahlungsklauseln auch eine in einem vorhergehenden, anderen Rechtsverhältnis gezahlte Zuwendung erfassen sollten. Aus diesen Tarifbestimmungen und aus § 3 TV Zuwendung Ang., der die Anrechnung von Leistungen auf die Zuwendung regelt, wird allerdings deutlich, dass den Tarifvertragsparteien der Wechsel von Rechtsverhältnissen bewusst gewesen ist und die Tarifvertragsparteien auch gesehen haben, dass dem Angestellten eine Weihnachtszuwendung oder eine entsprechende Leistung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest auf Grund anderer Bestimmungen gezahlt worden sein kann. Wenn sie dennoch bei der Regelung der Rückzahlung der Zuwendung für Angestellte solche auf Grund anderer Vorschriften gezahlte Leistungen nicht genannt haben, kann daraus nur gefolgert werden, dass sie diese anderen Leistungen nicht einbeziehen wollten.

3. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, dass sich der Beklagte bereits im November 2002 vor der Abschlussprüfung verpflichtet habe, nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit ihr ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Darauf, ob das befristete Arbeitsverhältnis erst nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages am 29. Januar 2003 oder bereits im November 2002 begründet wurde, kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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