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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 242/08
Rechtsgebiete: VTV 1986, VTV, Erster Teil A II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, Erster Teil III Nr. 5 der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung


Vorschriften:

VTV 1986 § 24
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9
VTV § 18
Erster Teil A II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 9. Februar 1996 (BAnz. Nr. 36 vom 21. Februar 1996 S. 1673)
Erster Teil III Nr. 5 der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 242/08

Verkündet am 18. März 2009

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Simon und Ohl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2007 - 10 Sa 326/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für das Baugewerbe zu zahlen.

Die Klägerin zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen auf der Basis der gemeldeten Bruttolohnsummen und unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeiträume Mai bis September 1999, Juni bis Dezember 2000, Januar bis Dezember 2001 sowie Januar bis April 2002 und auf Zahlung von Festbeiträgen für Angestellte für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2002 in Anspruch. In dem Betrieb des Beklagten werden - wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - sogenannte Abisolierarbeiten an technischen Anlagen ausgeführt, ohne dass der Beklagte die anschließende Neuisolierung vornimmt. Hierbei werden die alten Isolierungen entfernt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um einen Teil der Isolierarbeiten im tariflichen Sinne, so dass der Beklagte dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfalle. Die Beseitigung des Isolationsmaterials sei kein Abbruch im Tarifsinne.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.064,62 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die bloße Entfernung von Dämm- und Isoliermaterial stelle keine Isolierarbeiten im tariflichen Sinne dar, denn es würden nicht zugleich auch Isolierarbeiten verrichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Abisolierarbeiten keine von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV genannten Isolierarbeiten zu trennenden Hilfstätigkeiten seien. Vielmehr sei das Abisolieren immer dann Teil der Isolierarbeiten, wenn eine bereits vorhandene Isolierung ersetzt werden solle, auch wenn die Isolierarbeiten nicht von dem Beklagten durchgeführt würden. Die technischen Anlagen/Kraftwerke, in denen die Arbeitnehmer des Beklagten alte und beschädigte Isolierungen entfernten, seien Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Jedenfalls handele es sich bei den Abisolierarbeiten um bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Das Entfernen alten Isolationsmaterials diene dazu, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die neuen Isolierungen angebracht werden könnten und diene damit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken. Der Betrieb sei auch nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ausgenommen, da das Beseitigen alten Isolationsmaterials nicht den Abbrucharbeiten zugeordnet werden könne.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Die Revision des Beklagten ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung der Klägerin unzulässig war. Dies ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin war zwar nicht unterschrieben, wohl aber ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts die beigefügte beglaubigte Abschrift. Dies ersetzt die Unterschrift unter das Original der Berufungsbegründungsschrift (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 13 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 180; BGH 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - NJWRR 2008, 1020; 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364).

2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Beiträge zu.

a) Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Klägerin ist für das Kalenderjahr 1999 § 24 VTV vom 12. November 1986 in den für dieses Kalenderjahr gültigen Fassungen, für die Zeit ab 1. Januar 2000 § 18 VTV vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung.

b) Der Beklagte unterhielt im gesamten Klagezeitraum einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV bzw. VTV 2000 fiel.

aa) § 1 Abs. 2 VTV und - insoweit gleichlautend VTV 2000 - enthält ua. folgende Regelungen:

"Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

...

3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

..."

bb) Für die Frage, ob im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - BAGE 120, 197; 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 -; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - NZA-RR 2007, 528; 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - aaO.; 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 -; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 -; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - aaO.; 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11).

c) Die von dem Beklagten überwiegend ausgeführten Abisolierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV, denn es handelt sich um Teiltätigkeiten der Isolierarbeiten in diesem Sinne. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - zu 3 a der Gründe, BAGE 93, 229).

bb) Danach übten die Arbeitnehmer des Beklagten Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV aus. Die Tarifvertragsparteien wollen durch die Aufführung der in Nr. 9 des Abschnitts V genannten Tätigkeiten alle die Betriebe erfassen, die Arbeiten durchführen, die herkömmlicherweise dem Isoliergewerbe zuzurechnen sind. Das Isoliergewerbe gehört zum Baugewerbe (vgl. BAG 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 21 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 16). Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz gehören zum Berufsbild des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers. Dies folgt aus § 58 Nr. 12 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522). Dort wird bei den Fertigkeiten und Kenntnissen des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers auch die Sanierung und das Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz aufgeführt. Dazu gehören auch die Abisolierungsarbeiten. Um eine neue Isolierung anbringen zu können, ist es notwendig, die bereits vorhandene Isolierung zu entfernen.

cc) Aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV ergibt sich auch keine Einschränkung der Dämm- und Isolierarbeiten, weder nach dem verwendeten Material noch nach der Art der Arbeiten, anders als in den Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 2007 (- 10 AZR 995/06 -) bezüglich Estricharbeiten sowie vom 20. März 2002 (- 10 AZR 507/01 -) bezüglich Asbestsanierungsarbeiten. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV keine abschließenden Tätigkeiten aufgezählt, so dass auch die Abisolierarbeiten darunter fallen. Die in dem Klammerzusatz genannten Arbeiten sind lediglich beispielhaft aufgeführt.

dd) Es handelt sich bei diesen Arbeiten um notwendige Vorarbeiten für die Herstellung einer Neuisolierung und damit um Dämm- und Isolierarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV.

(1) Die Abisolierarbeiten stellen notwendige Vorarbeiten dar und nicht lediglich Nebenarbeiten.

Darauf, ob es sich um notwendige Vorarbeiten handelt, hat der Senat im Urteil vom 8. Februar 1995 (- 10 AZR 289/94 -) bezüglich des baulichen Charakters von Brandschutz- und Brandsanierungsmaßnahmen abgestellt. Bei den dort streitgegenständlichen Arbeiten wie die Beseitigung der durch den Brand beschädigten oder zerstörten Gegenstände wie zB Putz, Tapeten, Fußböden, Fenster oder Möbel, handele es sich nicht zwangsläufig um notwendige Vorarbeiten für eine Instandsetzung bzw. Neuerstellung des brandbeschädigten Bauwerks. Bezüglich Kugelstrahlarbeiten an Betonböden hat der Senat entschieden, dass es sich um notwendige Vorarbeiten handele, die der Betonsanierung zuzurechnen seien (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263). Das völlige oder teilweise Abfräsen der Asphaltdecke einer Straße, wenn die Tragschicht der Straße erhalten bleibt und diese anschließend - auch durch ein anderes Unternehmen - neu beschichtet wird, sind Vorarbeiten zur Reparatur der Straße und damit Straßenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV (BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 294/02 -).

(2) Bei den hier streitgegenständlichen Abisolierarbeiten handelt es sich nicht um Nebenarbeiten, die nur im Zusammenhang mit im Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesen zuzurechnen wären, wie der Senat im Urteil vom 20. März 2002 bezüglich Transportarbeiten von anfallendem Aushub entschieden hat (- 10 AZR 458/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 253). Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind. Diese Arbeiten werden regelmäßig als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes mit erledigt. Die Vor-, Nach- oder Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können diesen somit zugeordnet werden (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 -). Die Abisolierarbeiten stellen notwendige Vorarbeiten für eine Neuisolierung an dem zu sanierenden Baukörper dar. Im Gegensatz zu der genannten Entscheidung des Senats vom 8. Februar 1995 (- 10 AZR 289/94 -) stellt sich bei den Abisolierarbeiten nicht erst nach Ausführung der Arbeiten heraus, ob überhaupt eine Neuisolierung durchgeführt wird. Diese ist vielmehr der unmittelbare Zweck der von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten.

ee) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Arbeiten an einem Bauwerk verrichtet werden. Die Tatsache, dass in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV technische Anlagen genannt sind, schließt nicht aus, dass es sich dabei um Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV handelt. Dies wird bereits aus der Rückausnahme deutlich. Bei den technischen Anlagen handelt es sich um Bauwerke, da es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät gestellte Anlagen handelt (BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301).

d) Darüber hinaus sind die im Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten jedenfalls solche des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.

aa) Hiervon werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - ua. der Instandsetzung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit (BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263).

bb) Der entscheidende Zweck der betrieblichen Tätigkeit ist es, durch die Abisolierarbeiten die Grundlage für die anschließende Neuisolierung zu schaffen. Damit dienen diese Arbeiten der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken. Die Arbeiten sind auch baulich geprägt, dh. es wird mit den entsprechenden Arbeitsmitteln des Baugewerbes gearbeitet.

e) Dem Beklagten kommt keine Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit zugute. Die von dem Beklagten ausgeführten Abisolierarbeiten stellen keine Abbrucharbeiten in deren Sinne dar.

aa) Gemäß dem Ersten Teil A II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 9. Februar 1996 (BAnz. Nr. 36 vom 21. Februar 1996 S. 1673) sind Betriebe, die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, von dieser nur erfasst, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen, bzw. sie werden gemäß dem Ersten Teil III Nr. 5 der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) von dieser ausgenommen, soweit ihre Leistungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen.

bb) Abbrucharbeiten liegen vor, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanz- oder Funktionsverlust, dh. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Bauwerks bzw. Bauwerksteils führen (vgl. BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 294/02 -; 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130).

cc) Das Beseitigen des Isolationsmaterials führt jedoch nicht dazu, dass Bauwerke oder Bauwerksteile in ihrer Substanz beseitigt werden. Durch die Entfernung wird der zu isolierende Bauwerksteil weder in seiner Substanz noch in seiner Funktion berührt. Die Arbeiten dienen vielmehr dazu, eine Neuisolation vornehmen zu können.

Ende der Entscheidung

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