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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.07.1998
Aktenzeichen: 10 AZR 243/97
Rechtsgebiete: TV Ang Anlage 2


Vorschriften:

TV Ang Anlage 2 § 3
TV Ang Anlage 2 § 5
TV Ang Anlage 2 § 6
TV Ang Anlage 2 § 7
TV Ang Anlage 2 § 11
Leitsatz:

Werden Arbeitsposten für Beamte von der Deutschen Telekom in Arbeitsposten für Angestellte "umkategorisiert", richtet sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten weiterhin nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten, solange auf diesen Arbeitsposten Beamte eingesetzt werden und für diesen Fall eine "fiktive" Bewertung vorgenommen wird (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost).

Aktenzeichen: 10 AZR 243/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 -

I. Arbeitsgericht Emden - 1 (2) Ca 21/96 E - Urteil vom 02. September 1996

II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 Sa 1808/96 E - Urteil vom 04. Februar 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung - Angestellte in der Fernsprechauskunft

Gesetz: TV für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang), Anlage 2, §§ 3, 5, 6, 7, 11

10 AZR 243/97

13 Sa 1808/96 E Niedersachsen

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 22. Juli 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Prof. Dr. Jobs und Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schuster für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 1997 - 13 Sa 1808/96 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. VI b und VergGr. VII des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost (im folgenden: TV Ang) für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Oktober 1995.

Die Klägerin war mit Wirkung vom 1. Januar 1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, als Angestellte eingestellt worden. Diesem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1992 zugrunde. Dieser enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten - der "Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang)" und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost - die Bestimmungen der gekündigten Anlage 2, TV Ang, gelten in der am 31.12.1991 maßgebend gewesenen Fassung -

...

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. ..."

Als Beginn des Postdienstalters wurde für die Klägerin der 1. Januar 1992 festgesetzt. Die Klägerin wurde auf einem Auskunftsplatz in der Fernsprechauskunft (FeA) Osnabrück beschäftigt. Dabei handelte es sich um einen Arbeitsplatz für Beamte, der nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungskatalog (AtNr. 343 35 BewKat ÄF) nach der Besoldungsgruppe A 7, A 5/A 6 bewertet war. Bis zum 30. Juni 1993 erhielt die Klägerin Vergütung nach VergGr. VIII TV Ang und ab 1. Juli 1993 Vergütung nach VergGr. VII TV Ang.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 teilte die Generaldirektion der Beklagten ihren Niederlassungen mit, daß u.a. die in Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Aufgaben "ab sofort in Angestelltentätigkeiten umkategorisiert" werden. Diese Anlage 1 lautet u.a.:

"AtNr

Aufgabenträger

Bewertung für den Fall der Besetzung mit Beamten

Fachrichtung

...

150 35

Auskunftsplatz, Sonderauskunftsplatz

1. ArbE .............

alle übrigen ArbE

Ang

(A 8, A 7)

Ang

(A 7, A 5/A 6)

F

F)

F

F)

..."

In dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1995 heißt es weiter:

"...

Für die derzeit noch mit Beamten besetzten Persp der betreffenden AtNr gelten personengebunden auslaufend die in Klammern angegebenen Bandbreiten. Die Exspektanzen der in den DSt FeA und TOS-AV derzeit beschäftigten Beamten bleiben somit erhalten.

Eine Regelung für künftig neu in den DSt FeA und TOS-AV einzusetzende Beamte wird noch bereitgestellt.

..."

Seit dem 1. November 1995 wird die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt und erhält Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe bereits seit dem 1. Juli 1995 Anspruch nach VergGr. VI b TV Ang zu. Sie sei in der Fernsprechauskunft auf einem Arbeitsposten für Beamte i.S.d. Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt worden. Der Bewertung dieses Arbeitspostens nach Besoldungsgruppe A 5/A 6 habe nach einer Postdienstzeit von 3 1/2 Jahren und einer Beschäftigung und Bewährung von neun Monaten (Anlaufzeit) eine Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang entsprochen. Die von der Beklagten vorgenommene Umkategorisierung ihres Arbeitspostens in einen solchen für Angestellte mit der Folge, daß sich die Vergütung nicht mehr nach der Bewertung des Arbeitspostens für Beamte, sondern nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang nach den Tätigkeitsmerkmalen für Tätigkeiten auf Arbeitsposten für Angestellte richten solle, sei tarifwidrig. Dadurch werde die durch Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang bezweckte vergütungsmäßige Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten, die auf vergleichbaren Arbeitsplätzen eingesetzt seien, unterlaufen.

Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Oktober 1995 verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen der VergGr. VII und der VergGr. VI b TV Ang sowie den entsprechenden Differenzbetrag für die Zuwendung nach § 37 Abs. 6 TV Ang in der unstreitigen Höhe von insgesamt 975,80 DM brutto.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 975,80 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, den Arbeitsposten der Klägerin in der Fernsprechauskunft von einem Arbeitsposten für Beamte in einen Arbeitsposten für Angestellte umzukategorisieren. Die Klägerin sei deshalb seit dem 1. Juni 1995 nicht mehr auf einem Arbeitsposten für Beamte i.S.d. Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt gewesen. Deshalb habe sich seit diesem Zeitpunkt ihre Vergütung nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang gerichtet. Ihre Tätigkeit in der Fernsprechauskunft habe danach aber keinem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b TV Ang entsprochen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Klagezeitraum Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei im Klagezeitraum auf einem Arbeitsposten für Beamte eingesetzt gewesen, so daß sich ihre Vergütung nach Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang nach der Bewertung des Arbeitspostens nach Besoldungsgruppe A 5/A 6 gerichtet habe. Dieser habe nach einer 3 1/2-jährigen Postdienstzeit und einer neunmonatigen Anlaufzeit ab dem 1. Juli 1995 der Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang entsprochen.

Die von der Beklagten im Mai 1995 vorgenommene Umkategorisierung sei unwirksam, weil sie gegen tarifliche Eingruppierungsgrundsätze und gegen den tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung von Angestellten und Beamten verstoße und außerdem nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprochen habe.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und teilweise in der Begründung zu folgen. Die Klägerin hat für den Klagezeitraum gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang. Demzufolge steht ihr der eingeklagte Differenzbetrag zur Vergütung nach VergGr. VII TV Ang und zur Zuwendung in der unstreitigen Höhe von 975,80 DM brutto zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV Ang Anwendung. Für die Vergütung der Angestellten ist die Anlage 2 zum TV Ang maßgeblich. Diese hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

"Abschnitt II

Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 3

Vergütungsgruppe

(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.

Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:

...

§ 6

Günstigkeitsvergleich

Soweit Tätigkeitsmerkmale des Verzeichnisses der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 eine günstigere Vergütung oder Eingruppierung ergeben, sind diese maßgebend.

"Abschnitt III

Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 7

Tätigkeitsmerkmale

Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Vergütungsgruppen ist das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11.

§ 8

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen in dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale (§ 11). Der Angestellte erhält Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

..."

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang ergibt sich nicht auf Grund des Abschn. III §§ 7 ff. der Anlage 2 zum TV Ang. Sie hat nämlich nicht vorgetragen, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit in der Fernsprechauskunft den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. VI b TV Ang entspricht.

3. Die Klägerin hat aber gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 richtet sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt wird, nach der Bewertung dieses Arbeitspostens. Dabei hat eine Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen anhand der in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehenen Regelung zu erfolgen. Nach dieser Gegenüberstellung entspricht eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 5/A 6 nach einer Postdienstzeit von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer neunmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten A 5/A 6 oder höher (Anlaufzeit) einer Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin zum 1. Juli 1995.

b) Die Klägerin hatte am 1. Juli 1995 eine Postdienstzeit von drei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt und war mehr als neun Monate auf ihrem Arbeitsplatz in der Fernsprechauskunft beschäftigt. Die erforderliche Bewährung wird von der Beklagten nicht bestritten.

c) Die Klägerin wurde auch auf einem "Arbeitsposten für Beamte" i.S.v. Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt. Der Arbeitsposten der Klägerin ist auch nach der Umkategorisierung im Mai 1995 in einen Arbeitsposten für Angestellte weiterhin als ein "Arbeitsposten für Beamte" i.S.d. tariflichen Bestimmungen anzusehen.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, daß ein "Arbeitsposten für Beamte" auch dann gegeben ist, wenn die Beklagte einen ursprünglich beamtenkategorisierten Arbeitsposten in einen solchen für Angestellte umkategorisiert, auf dem Arbeitsposten aber weiterhin Beamte beschäftigt und den Arbeitsposten für diesen Fall "fiktiv" bewertet.

Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 2 zum TV Ang sind für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen maßgebend. Dieses Bestimmungsrecht steht nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost nunmehr der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu (§ 21 Postpersonalrechtsgesetz).

Die Beklagte ist damit aufgrund dieser tariflichen Bestimmung berechtigt, zu entscheiden, ob ein bestimmter Arbeitsposten ein solcher für Beamte ist und wie dieser zu bewerten ist. Diese Entscheidung wird nach dem Tarifwortlaut durch die jeweils für die Beamten geltenden Bestimmungen getroffen. Demgemäß liegt ein Arbeitsposten für Beamte vor, wenn dieser Arbeitsposten für den Einsatz von Beamten vorgesehen ist und auf ihm auch tatsächlich Beamte beschäftigt werden. Ist dies der Fall, richtet sich die Vergütung eines Angestellten, der auf einem solchen Arbeitsposten eingesetzt wird, nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang nach der Bewertung, die ihm nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen zukommt (Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3). Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene vergütungsmäßige Gleichbehandlung von Angestellten mit Beamten muß also erfolgen, wenn der Angestellte, wäre er Beamter, nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen auf dem betreffenden Arbeitsposten eingesetzt worden wäre. Dann steht ihm die Vergütung zu, die der Bewertung des Arbeitspostens bei einem Einsatz eines Beamten entspricht.

cc) Der Senat ist deshalb bei der Auslegung der tariflichen Bestimmungen der Anlage 2 zum TV Ang bereits bei den sog. "mischkategorisierten" Arbeitsposten, auf denen sowohl Beamte als auch Angestellte eingesetzt werden, zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei diesen Arbeitsposten um "Arbeitsposten für Beamte" im Tarifsinne handelt, so daß sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten richtet (BAG Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost). Dies hat der Senat damit begründet, daß die Anlage 2 zum TV Ang davon ausgeht, daß Angestellte grundsätzlich auf Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt werden und in diesem Falle nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang für die Zuordnung ihrer Tätigkeit zu den Vergütungsgruppen das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 maßgebend ist.

Demgemäß hat nach Abschn. II § 6 der Anlage 2 zum TV Ang ein Angestellter, der auf einem "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt wird, dann einen Anspruch auf Vergütung nach der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe, wenn dies für ihn günstiger ist als eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang.

Dieser tariflich vorgesehene Günstigkeitsvergleich zwischen einer Vergütung nach dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 und einer Vergütung, die der Bewertung des Arbeitspostens nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen entspricht, begründet sich daraus, daß bei einer Beschäftigung eines Angestellten auf einem Arbeitsposten für Beamte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dessen Bewertung für die Vergütung maßgebend ist. Der Angestellte hat also mindestens Anspruch auf diese Vergütung, wenn er auf einem Arbeitsposten beschäftigt wird, der auch für Beamte vorgesehen ist. Damit will der TV Ang sicherstellen, daß dann, wenn Beamte und Angestellte auf gleichen Arbeitsposten eingesetzt werden, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhält und nicht geringer vergütet wird als der die gleiche Tätigkeit ausübende Beamte.

Dies wird auch durch die Regelung des Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang deutlich. Dort ist festgelegt, daß ein Angestellter, der ständig auf einem "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt wird und der zwar die in § 3 Abs. 1 geforderte Postdienstzeit, nicht aber die sog. Anlaufzeit (Beschäftigungs- und Bewährungszeit) erfüllt, eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach seiner Vergütungsgruppe und der in Betracht kommenden höheren Vergütungsgruppe nach § 3 Abs. 1 erhält. Damit soll auch ein solcher Angestellter eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten. Eine entsprechende Regelung sieht auch Abschn. II § 5 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Ang für den Fall einer nur vorübergehenden Beschäftigung eines Angestellten auf einem Beamtenarbeitsposten vor.

Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist somit, daß dann, wenn ein Arbeitsposten, auf dem (auch) Beamte eingesetzt werden, von einem Angestellten eingenommen wird, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten soll. Es soll eine Schlechterstellung von Angestellten gegenüber Beamten in vergütungsrechtlicher Hinsicht vermieden werden. Damit widerspricht die Auffassung der Beklagten, unter "Arbeitsposten für Beamte" im Sinne des Abschn. II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang seien nur solche zu verstehen, die nach dem Bewertungskatalog ausschließlich für Beamte vorgesehen, d.h. "beamtenkategorisiert" sind, dem Tarifsinne (vgl. BAG Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost).

d) Dies gilt nicht nur für die sog. "mischkategorisierten" Arbeitsposten, sondern auch im Falle einer Umkategorisierung eines Arbeitsposten für Beamte in einen Arbeitsposten für Angestellte.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bleibt auch ein umkategorisierter Arbeitsposten ein Arbeitsposten für Beamte, wenn die Beklagte diesen Arbeitsposten weiterhin für den Einsatz von Beamten vorsieht und solche auch tatsächlich einsetzt.

Damit richtet sich die Vergütung der Klägerin nach der für die Beamten geltenden Bewertung nach Besoldungsgruppe A 5/A 6. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Beklagte diese Bewertung als "fiktiv" bezeichnet. Bei einem Einsatz eines Beamten in der Fernsprechauskunft, der die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin als Angestellte verrichtet, würde dieser mindestens nach Besoldungsgruppe A 5/A 6 besoldet werden. Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang steht der Klägerin deshalb eine dieser Bewertung entsprechende Vergütung zu.

e) Diese Auslegung des TV Ang steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Zweiten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts.

In den Entscheidungen zur sog. Schlüsselbewertung haben der Zweite und Vierte Senat entschieden, inwieweit ein öffentlicher Arbeitgeber, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt ist, die Dienstposten von Beamten besoldungsrechtlich zu bewerten bzw. festzulegen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen will und wie die Beamtendienstposten besoldungsrechtlich bewertet werden (Schlüsselbewertung), wenn sich auf Grund tariflicher Bestimmungen die Vergütung der Arbeitnehmer nach derjenigen der Beamten mit gleicher Tätigkeit richtet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 167/89 - ZTR 1989, 481; vom 28. November 1990 - 4 AZR 289/90 - ZTR 1991, 159; vom 15. März 1991 - 2 AZR 591/90 - ZTR 1992, 27 und vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

Damit betrifft diese Rechtsprechung die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, eine Bewertung der Beamtendienstposten vorzunehmen, mit der Folge, daß davon auch die Vergütung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betroffen wird, wenn sich diese auf Grund tariflicher Bestimmungen nach der Beamtenbesoldung richtet. Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar. Die Beklagte hat nämlich durch die Umkategorisierung des Arbeitspostens der Klägerin von einem Beamten- in einen Angestelltenarbeitsposten keine Neubewertung dieses Arbeitspostens im Sinne der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe vorgenommen, sondern sie hat durch die Umkategorisierung die Vergütung der Klägerin, die jetzt nicht mehr auf einem "Arbeitsposten für Beamte" im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt sein soll, von der Beamtenbesoldung "abgekoppelt", obwohl sie nach wie vor Beamte auf dem "umkategorisierten" Arbeitsposten beschäftigt und für diese auch eine besoldungsrechtliche (fiktive) Bewertung des Arbeitspostens vornimmt. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

f) An dieser Tarifauslegung ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage 2 zum TV Ang aus einer Zeit stammt, in der die Deutsche Bundespost als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ihre Arbeitsplätze noch regelmäßig mit Beamten besetzt und die Tätigkeit von Angestellten auf Beamtenarbeitsposten die Ausnahme gebildet hat. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Privatunternehmen ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Angestellten, die auf "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt werden, nicht geändert. Ihre Auslegung führt deshalb sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der Privatisierung der Beklagten zum selben Ergebnis. Sie entspricht auch vergleichbaren tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst, wenn Angestellte und Beamte auf gleichartigen Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle beschäftigt werden und deshalb eine vergütungsmäßige Gleichbehandlung erstrebt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

4. Für diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Abschn. II der Anlage 2 zum TV Ang spricht auch, daß die Beklagte für eine Übergangszeit selbst anerkannt hat, daß sich die Vergütung von Angestellten, die zunächst auf Arbeitsposten für Beamte beschäftigt waren, auch nach der Umkategorisierung dieser Arbeitsposten in solche für Angestellte weiterhin nach der fiktiven Bewertung der Arbeitsposten bestimmt.

Im Schreiben der Generaldirektion der Beklagten vom 2. Januar 1995, das die Personalpostenbewertung betrifft, heißt es nämlich u.a.:

"2. Funktion der Beamtenbewertung in einer Übergangsphase

Bis zum Abschluß neuer Tarifverträge, längstens bis zum 30.06.96, gilt die fiktive Bewertung der Personalposten weiter als Bezahlungsgrundlage auch für die darauf beschäftigten Angestellten und Arbeiter wenn

- Tätigkeiten vor dem 01.01.95 ausschließlich als Beamtentätigkeiten ausgewiesen waren oder

- nach dem 01.01.95 neu mit einer fiktiven Bewertung versehen werden."

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin in der Fernsprechauskunft war vor dem 1. Januar 1995 ausschließlich als Beamtentätigkeit ausgewiesen und ist zudem nach dem 1. Januar 1995 im Rahmen der Umkategorisierung auf der Grundlage des Schreibens der Generaldirektion vom 10. Mai 1995 fiktiv nach Besoldungsgruppe A 7, A 5/A 6 bewertet worden. Diese fiktive Bewertung sollte deshalb nach den eigenen Vorgaben der Beklagten, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, die nach dem Schreiben der Generaldirektion vom 12. Juli 1996 unter Wegfall der zeitlichen Befristung bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über das neue Bewertungs- und Bezahlungssystem ausgedehnt wurde, als Bezahlungsgrundlage für die Angestellten gelten. Dies führt im Ergebnis zur tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin.

III. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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