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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 10 AZR 301/06
Rechtsgebiete: TVG, VTV, Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken


Vorschriften:

TVG § 5 Abs. 4
VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen § 1 Abs. 1
VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen § 1 Abs. 2 Abschn. I
VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen § 1 Abs. 2 Abschn. II
VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (Einschränkungsklauseln) Abschn. I Abs. 2 Buchst. a
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (Einschränkungsklauseln) Abschn. II
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (Einschränkungsklauseln) Abschn. IV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 301/06

Verkündet am 18. Oktober 2006

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Burger und Kiel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2005 - 16 Sa 1050/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate Januar 1998 bis Oktober 2002 Mindestbeiträge zur Urlaubskasse iHv. 175.710,50 Euro zu leisten hat.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Diese ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt die ULAK von den Arbeitgebern Beiträge, die sie von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selbst einzieht. Den Beitragseinzug regelten im Anspruchszeitraum bis zum 31. Dezember 1999 der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in den jeweils gültigen Fassungen und im übrigen Anspruchszeitraum der allgemeinverbindliche VTV vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen.

Die Beklagte ist eine juristische Person ungarischen Rechts mit Sitz in B. In den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums errichtete sie als Subunternehmerin mit aus Ungarn entsandten und zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines Liefervertrages mit einer deutschen Stahl- und Industriemontagegesellschaft Lagerhallen aus Stahl in unterschiedlichen Größen. Dabei wurden entsprechend den Wünschen der einzelnen Kunden in Bezug auf die Größe der Halle vorgefertigte Elemente, insbesondere Großtafeln nebst Trägern und Stützen, am jeweiligen Aufstellungsort durch Verschrauben und/oder Verschweißen zu einer Stahlkonstruktion zusammengefügt und im Anschluss daran die Wände und das Dach mit vorgefertigten Trapezblechen und Wandkassetten verkleidet. Die Beklagte beschäftigt ca. 70 Arbeitnehmer und errichtet auch in Ungarn Lagerhallen aus Stahl unter Verwendung vorgefertigter Bauelemente.

Im VTV heißt es - soweit hier von Interesse - zum Geltungsbereich: "§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich: ...

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

...".

Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) enthält - soweit für die Revision von Interesse - in Bezug auf die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung folgende Bestimmungen (Einschränkungsklauseln), die in der Folgezeit keine inhaltliche Änderung mehr erfahren haben:

"Erster Teil Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.

2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie

a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

...

II.

Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) genannten Verbände geworden sind.

...

IV.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Abschnitt II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben."

Die ULAK ist der Ansicht, die Beklagte unterfalle auf Grund der von ihren Arbeitnehmern erbrachten baulichen Leistungen dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Auf Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie keinen Industriebetrieb unterhalten habe, der unter einen der im Anhang der Einschränkungsklauseln abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge gefallen sei. Die Voraussetzungen des Abschn. II der Einschränkungsklauseln seien nicht erfüllt. Bei den von den Arbeitnehmern der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten handele es sich zwar um Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Der Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" sei jedoch mit dem Begriff "Fertigbauarbeiten" im Abschn. II der Einschränkungsklauseln nicht identisch. Letztgenannter Begriff sei vielmehr im Kontext der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung auszulegen. Bei dieser Auslegung müsse auf die Definition dieses Begriffs im Rahmen der Tarifverträge der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände zurückgegriffen werden. Fertigbauarbeiten in diesem Sinne habe die Beklagte nicht ausgeführt. Ihr Betrieb werde von keinem der Tarifverträge erfasst.

Die ULAK hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 175.710,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erstrecke sich nach Abschn. IV iVm. Abschn. II der Einschränkungsklauseln nicht auf ihren Betrieb. Mit der Errichtung von Lagerhallen aus Stahl in Fertigbauweise hätten ihre Arbeitnehmer Fertigbauarbeiten gemäß Abschn. II der Einschränkungsklauseln ausgeführt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ULAK ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der ULAK zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der ULAK hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, der Betrieb der Beklagten sei im Klagezeitraum nicht auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst worden. Der Begriff der Fertigbauarbeiten im Abschn. II der Einschränkungsklauseln verweise auf die von den Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV genannte Beispielstätigkeit "Fertigbauarbeiten" und lege damit deren Merkmale zu Grunde. Die Arbeitnehmer der Beklagten hätten mit der Errichtung von Lagerhallen aus Stahl in Fertigbauweise Fertigbauarbeiten im Tarifsinne ausgeführt. Für die Ausführung von Fertigbauarbeiten reiche nicht schon die Verwendung vorgefertigter Bauteile aus. Erforderlich sei, dass die herkömmliche Arbeitsweise am Bau durch das Einbauen und Zusammenfügen von Fertigbauteilen ersetzt werde. Dies treffe auf die Errichtung von Lagerhallen aus Stahl in Fertigbauweise zu. Für die Ausnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sei nach Abschn. IV der Einschränkungsklauseln nicht erforderlich, dass der Betrieb der Beklagten unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge gefallen sei. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung gelte zwar erst seit dem 1. April 1999. Die Beklagte sei jedoch auch nicht verpflichtet, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1999 Beiträge zur Urlaubskasse zu zahlen. Für allgemeinverbindlich erklärte Bautarifverträge würden gemäß § 1 Abs. 1 AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nur dann erstreckt, wenn auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssten. Damit solle eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im In- und Ausland verhindert werden. Arbeitgeber Fertigbauarbeiten ausführender Betriebe seien im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1999 auf Grund der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht ausnahmslos zur Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet gewesen. Für das Kalenderjahr 1998 gelte im Ergebnis nichts anderes. Im Übrigen sei die betriebliche Tätigkeit der Beklagten auch deshalb nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst worden, weil sich diese nach Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln ua. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland erstrecke, die unter die im Anhang abgedruckten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fielen. Die Beklagte habe einen Betrieb dieser Industrie unterhalten.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung stand. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV hat sich im Klagezeitraum nicht auf die Beklagte erstreckt. Der ULAK stehen deshalb die beanspruchten Beiträge nicht zu.

III. Der Betrieb der Beklagten wurde in der Zeit von April 1999 bis Oktober 2002 von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe erfasst. Der VTV galt deshalb nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die Beklagte (§ 5 Abs. 4 TVG).

1. Ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts zutrifft, dass die Beklagte keinen Handwerksbetrieb, sondern einen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie unterhalten hat und sich deshalb die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe nach Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln nicht auf ihren Betrieb erstreckt hat, kann dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls mit Recht erkannt, dass die Beklagte überwiegend Fertigbauarbeiten ausgeführt hat und deshalb für sie nach Abschn. IV iVm. Abschn. II der Einschränkungsklauseln die Ausnahme gemäß Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln galt. Abschn. IV der Einschränkungsklauseln bestimmt, dass sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn sie überwiegend in Abschn. II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ungarn und damit im Ausland. Sie hat auch überwiegend die im Abschn. II der Einschränkungsklauseln aufgeführten Fertigbauarbeiten ausgeführt.

2. Ohne Erfolg rügt die ULAK, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die zu Abbrucharbeiten ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4. Oktober 1989 - 4 AZR 319/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 120; 24. Januar 1990 - 4 AZR 493/89 - BAGE 64, 81) herangezogen und habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Begriff der Fertigbauarbeiten im Abschn. II der Einschränkungsklauseln verweise auf die von den Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV genannte Beispielstätigkeit "Fertigbauarbeiten" und lege damit deren Merkmale zu Grunde.

a) Dass der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung dem Begriff "Fertigbauarbeiten" keine andere Bedeutung beigemessen hat, folgt bereits aus dem Wortlaut des Abschn. II der Einschränkungsklauseln. Die Vorschrift nimmt Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern, die Fertigbauarbeiten ausführen, von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge aus, indem sie bestimmt, dass die Ausnahme gemäß Abschn. I Abs. 1 gilt. Ausgenommen können aber nur solche Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen sein, die ohne die Einschränkung von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst würden, weil sie dem betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterfallen, hier also solche, die Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ausführen.

b) Das Verständnis der ULAK, wonach für die Auslegung des Begriffs "Fertigbauarbeiten" auf die Definition dieses Begriffs im Rahmen der Tarifverträge der im Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände zurückzugreifen ist, hat im Wortlaut des Abschn. II der Einschränkungsklauseln keinen Niederschlag gefunden. Abschn. II setzt für die Ausnahme bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland nicht voraus, dass sein Betrieb unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge fällt (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 -, zu II 2 c bb der Gründe). Es handelt sich insoweit lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die im Abschn. II der Einschränkungsklauseln getroffene Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn in ihr dieselbe Voraussetzung aufgestellt würde, die auch im Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln enthalten ist. Unterfiele der Betrieb nämlich dem so definierten fachlichen Geltungsbereich eines der genannten Tarifverträge, wäre ein solcher Betrieb schon deshalb aus der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 - aaO). Wenn aber die Bestimmung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht voraussetzt, dass sein Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich eines der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche erfasst wird, dann kann bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland erst Recht nicht für die Ausnahme maßgebend sein, ob sie dem fachlichen Geltungsbereich eines dieser Tarifverträge unterfallen. Der Wortlaut des Abschn. IV der Einschränkungsklauseln ist eindeutig. Danach erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Abschn. II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben. Weitere Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung enthält Abschn. IV der Einschränkungsklauseln nicht.

Kommt es nicht darauf an, ob ein Fertigbauarbeiten ausführender Betrieb dem fachlichen Geltungsbereich eines der genannten Tarifverträge unterfällt, sind Regelungen und Begriffsbestimmungen eines solchen Tarifvertrages für die Auslegung des Begriffs "Fertigbauarbeiten" im Abschn. II der Einschränkungsklauseln von vornherein ohne Bedeutung. Gegen das Verständnis der ULAK spricht auch, dass Tarifverträge verschiedener Branchen den Begriff "Fertigbauarbeiten" unterschiedlich definieren können und ein Rückgriff auf die Tarifverträge der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände dann nicht weiter hilft.

c) Der Zweck der Einschränkung, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland Tarifkonkurrenzen zu den im Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Tarifverträgen vermeiden oder auflösen will, gibt kein anderes Auslegungsergebnis vor. Der Bereich der Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe ist vom Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung für so bedeutsam gehalten worden, dass hier auch Neugründungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland bei einer zeitnahen Mitgliedschaft in einem baufremden Verband aus der Allgemeinverbindlicherklärung herausfallen sollen (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 -, zu II 2 c cc der Gründe). Wenn der Normgeber bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bei der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Abschn. IV der Einschränkungsklauseln auf das Erfordernis einer solchen zeitnahen Mitgliedschaft in einem der im Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände verzichtet und nur auf die Ausführung der in Abschn. II oder III aufgeführten Tätigkeiten abgestellt hat, ist dies dadurch bedingt, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nicht oder nur unter Schwierigkeiten Mitglied in einem der im Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände werden können. Wenn die Regelung bewirkt, dass der Betrieb eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland weder von den Tarifverträgen des Baugewerbes noch von einem konkurrierenden Tarifvertrag erfasst wird, ist dies beabsichtigt. Dem Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe steht es frei, Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auch dann von der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes auszunehmen, wenn ihre Betriebe nicht vom fachlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages erfasst werden.

3. Die Auslegung des Begriffs "Fertigbauarbeiten" durch das Landesarbeitsgericht ist frei von Rechtsfehlern.

a) Die Tarifvertragsparteien haben bei den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausdrücklich zwischen Trocken- und Montagebauarbeiten und Fertigbauarbeiten differenziert und in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Zusammensetzen oder der Einbau vorgefertigter Bauelemente nach ihrem Verständnis nur dann Fertigbauarbeiten im Tarifsinne sind, soweit Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken eingebaut oder zusammengefügt werden. Sie haben den Begriff "Fertigbauteil" nicht selbst definiert und damit mangels einer eigenen abweichenden Begriffsbestimmung erkennbar auf die Bedeutung dieses Begriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Fachsprache im Bauwesen abgestellt.

b) Fertigbau ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise (Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "Fertigbau"). Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort "Fertigbauweise"; Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort "Fertigbauweise"). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie zB Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort "Fertigbauteile"). Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst.

4. Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV und damit auch iSv. Abschn. II der Einschränkungsklauseln führten die Arbeitnehmer der Beklagten aus. Maßgebend ist, dass sie die Lagerhallen aus Stahl unter ausschließlicher Verwendung von Fertigbauteilen und vorgefertigter, kompletter Baueinheiten wie Großtafeln, Trägern, Stützen und Wandkassetten vollständig in Fertigbauweise errichteten. Die unterschiedliche Größe der Hallen hindert die Annahme von Fertigbauarbeiten nicht. Durch das Verschrauben und/oder Verschweißen von Fertigbauteilen am jeweiligen Aufstellungsort zu Stahlkonstruktionen und das Verkleiden der Wände und des Daches mit Wandkassetten und vorgefertigten Trapezblechen wurde die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt.

IV. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV habe sich auch in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 1999 nicht auf die Beklagte erstreckt, richtet sich kein gesonderter Angriff der Revision. Die ULAK rügt insoweit nur, die Beklagte habe auch während dieser Zeit keine Fertigbauarbeiten ausgeführt.

Ende der Entscheidung

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