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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 302/04
Rechtsgebiete: Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)


Vorschriften:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 24
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 302/04

Verkündet am 20. April 2005

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler und Dr. Eylert sowie die ehrenamtlichen Richter Hermann und Kiel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2004 - 15 Sa 1893/03 - und - 15 Sa 2477/03 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2003 ein Schichtlohnzuschlag zusteht.

Der Kläger ist beim Bezirksamt F des beklagten Landes als Sportplatz-/ Sporthallenwart beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Dieser bestimmt ua.:

"§ 24 Schichtlohnzuschlag

1) Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag.

2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag, wenn

a) sie nur deshalb keine ständigen Wechselschichtarbeiter sind, weil nach dem Schichtplan

aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

bb) der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnittlich längstens nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,

c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Protokollerklärung zu Abs. 2 Buchst. b) u. c):

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

...

§ 67 Begriffsbestimmungen

...

34. Schichtarbeit

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

Protokollerklärung:

Arbeiter, die zwar einer Schicht angehören, jedoch nicht am Schichtwechsel beteiligt sind, sind nicht Schichtarbeiter im Sinne dieser Begriffsbestimmung.

35. Schichtbetriebe

Schichtbetriebe sind Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.

Protokollerklärung:

Die sich ablösenden Schichten müssen dem Betrieb oder der Betriebsabteilung das Gepräge geben."

Der Kläger betreut als Sportplatz-/Sporthallenwart mit anderen Kollegen und Kolleginnen die elf Sportplätze und Sporthallen im Bereich des Sportamtes des Bezirks F von Berlin. Die einzelnen Objekte werden zu unterschiedlichen Zeiten genutzt. Bei zwei Objekten (Lstraße und L) erfordert die Nutzungszeit den Einsatz von jeweils zwei Arbeitnehmern, die einander ablösen. Bei einem weiteren Objekt (K) ist dies während des Sommerhalbjahres der Fall.

Der Einsatz der Arbeitnehmer, die als Sportplatz-/Sporthallenwarte beschäftigt werden, wird durch Dienstpläne geregelt. Dabei wird der Kläger in den verschiedenen Objekten als Springer eingesetzt. Sein frühester Einsatz beginnt um 7.00 Uhr, während sein spätester Einsatz um 22.30 Uhr endet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, auf Grund dieser Tätigkeit stehe ihm ein Schichtlohnzuschlag nach § 24 BMT-G II zu. Er leiste Schichtarbeit, da seine tägliche Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat regelmäßig wechsele. Auch werde er ständig in dieser Weise eingesetzt. Die Leistung der Schichtarbeit erfolge im Durchschnitt pro Woche an fünf an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.796,82 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2003 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land meint, der Kläger leiste schon keine Schichtarbeit im Tarifsinne. Ob Schichtarbeit geleistet werde, beurteile sich nicht nach dem Einsatz in allen Sportstätten, sondern danach, in welchem Umfang der Kläger in den Objekten Lstraße und L eingesetzt werde. Nur in diesen Objekten erfordere die Nutzungszeit einen Einsatz von zwei Arbeitnehmern, die sich einander ablösten. Die Nutzungszeit der anderen Objekte, in denen der Kläger überwiegend eingesetzt werde, erfordere nur eine Schicht. In den Objekten Lstraße und L werde der Kläger auch nicht ständig eingesetzt und entfiele auch nicht im Durchschnitt auf die im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstage eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage um den monatlichen Betrag für den Monat Januar 2003 in Höhe von 71,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2003 erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und dem in der Berufungsinstanz klageerweiternd gestellten Antrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger der Schichtlohnzuschlag für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2003 zusteht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die tariflichen Voraussetzungen für einen Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II. Er sei ständiger Schichtarbeiter und leiste Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. Maßgeblich für die Beurteilung, dass die tariflichen Voraussetzungen gegeben seien, sei nicht nur der Einsatz des Klägers in den Objekten Lstraße und L, wie das beklagte Land meine, sondern sein Einsatz auf Grund der für alle Sportplatz-/Sporthallenwarte für die Betreuung aller Sportstätten im Bereich des Bezirksamtes F erstellten Dienstpläne. Aus diesen ergebe sich, dass die tariflichen Voraussetzungen im Klagezeitraum vorgelegen hätten.

II. Diesen Ausführungen folgt der Senat. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für den Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II.

1. Der Kläger ist Schichtarbeiter iSv. § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II iVm. § 67 Nr. 34 BMT-G II.

a) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff Schichtarbeit in § 67 Nr. 34 BMT-G II und der dazugehörigen Protokollerklärung dahingehend bestimmt, dass Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Damit ist der Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Dabei muss eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden.

Der Begriff der Schichtarbeit setzt nicht notwendig die Ablösung des Arbeitnehmers am selben Arbeitsplatz voraus. Schichtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg erforderlich ist. Dabei ist der Begriff des Arbeitsinhalts eng zu fassen. Maßgeblich ist, dass der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmen muss. Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlichen Qualifikationen einander ablösen (BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 106/00 - EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 6; 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 -AP BMT-G II § 24 Nr. 1; 18. Oktober 1995 - 10 AZR 853/94 - AP BAT § 33a Nr. 8; 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 16; 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 6 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 1; 22. März 1995 - 10 AZR 212/94 -; 12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - ZTR 1998, 181).

b) Nach diesen Grundsätzen leistet der Kläger Schichtarbeit. Maßgebend dafür ist, dass die zu erledigende Aufgabe einen Arbeitseinsatz erfordert, der erheblich über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgeht und deshalb mehreren untereinander austauschbaren Arbeitnehmern in einer zeitlich geregelten Reihenfolge (Schichtplan) übertragen wird. Welches die zu erledigende Arbeitsaufgabe ist, bestimmt sich nach dem Schichtplan. Mit diesem legt das beklagte Land die Arbeitsaufgabe, die für diese Arbeitsaufgabe eingesetzten Arbeitnehmer und den zeitlichen Umfang ihres Einsatzes fest.

Arbeitsaufgabe in diesem Sinne ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, die durch den Schichtplan geregelte Betreuung aller im Bereich des Bezirksamtes F befindlichen elf Sportstätten. Die Betreuung der Sportstätten geht erheblich über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus. Sie erfordert deshalb den Einsatz mehrerer Arbeitnehmer, die untereinander auch austauschbar sind. Dies trifft in besonderem Maße auf den Kläger zu, der als Springer in allen Objekten eingesetzt wird. Mit seinem frühesten Beginn der Arbeitszeit um 7.00 Uhr und dem spätesten Ende seiner Arbeitszeit um 22.30 Uhr liegt sein Einsatz auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit.

c) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es nicht nur auf den Einsatz des Klägers in den Objekten Lstraße und L, in dem sich zwei Arbeitnehmer während der Nutzungszeit ablösen, an. Insoweit handelt es sich nur um zwei Arbeitsplätze im Rahmen der im Schichtplan festgelegten Arbeitsaufgabe. Ein Abstellen auf den Arbeitsplatz führt nicht zu sachgerechten Ergebnissen.

Dies wird auch durch den Sinn und Zweck des Schichtlohnzuschlags belegt. Mit diesem sollen die Erschwernisse abgegolten werden, die dadurch entstehen, dass die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP BMT-G II § 24 Nr. 1).

Diese Erschwernisse entstehen aber unabhängig davon, in welcher Sportstätte der Kläger eingesetzt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Erschwernis spielt es keine Rolle, ob sie durch den wechselnden Einsatz allein in den Sportstätten Lstraße oder L oder durch den wechselnden Einsatz in allen Sportstätten begründet wird. Für die Erschwernis in diesem Sinne spielt es keine Rolle, ob im Anschluss an die Arbeitszeit des Klägers ein anderer Arbeitnehmer die Sportstätte betreut oder nicht.

Das beklagte Land beruft sich für seine Gegenmeinung auf die Kommentierung von Scheuring/Lang/Hoffmann (BMT-G II § 24 Erl. 3). Dort wird ein Schichtlohnzuschlag für die Tätigkeit eines Arbeiters, der nicht in verschiedenen Schichten an einem Arbeitsplatz, sondern zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen arbeitet, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 1984 - 11 Sa 126/83 - (rechtskräftig) verneint. Dies betraf einen Sportplatzwart, der im wöchentlichen Wechsel von 7.00 bis 14.30 Uhr auf einer Sportplatzanlage und von 14.00 bis 22.30 Uhr in einer Sporthalle eingesetzt war.

Diese Fallgestaltung ist jedoch beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger wird nicht singulär in zwei Sportstätten zu unterschiedlichen (festen) Zeiten eingesetzt, sondern er muss als Springer nach dem für alle Sportstätten festgelegten Schichtplan in allen Objekten zu unterschiedlichen Zeiten tätig werden. Seine tägliche Arbeitszeit wechselt zudem in Zeitabständen von längstens einem Monat. Dies ist Schichtarbeit im Tarifsinne.

Die zu § 67 Nr. 34 BMT-G II bestehende Protokollerklärung, wonach Arbeiter, die zwar einer Schicht angehören, jedoch nicht am Schichtwechsel beteiligt sind, keine Schichtarbeiter sind, kommt hier nicht zum Tragen. Der Kläger wird in mehreren Schichten eingesetzt und ist zudem am Schichtwechsel beteiligt. Darauf, ob der Kläger in einem Schichtbetrieb iSv. § 67 Nr. 35 BMT-G II arbeitet, kommt es nicht an. Die Arbeit in einem Schichtbetrieb ist nicht tarifliche Voraussetzung für den Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II.

2. Der Kläger ist auch ständiger Schichtarbeiter iSv. § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "ständig" gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Aus dieser Wortbedeutung und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal "ständig" ebenfalls im Sinne von "dauernd" bzw. "fast ausschließlich" verstanden haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - ZTR 1998, 181 mwN) setzt der Tarifbegriff "ständig" voraus, dass der Arbeiter fast ausschließlich Schichtarbeit verrichtet. Verlangt wird damit, dass der Arbeiter auf Dauer auf Grund von Schichtplänen zur Schichtarbeit eingesetzt wird.

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Sein Einsatz als Springer bei der Betreuung der Sportstätten erfolgt ausschließlich auf Grund der vom Bezirksamt erstellten Dienstpläne, deren Gestaltung zur Schichtarbeit im Tarifsinne führt.

3. Die Schichtarbeit wird auch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet (§ 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II). Nach der Protokollerklärung zu dieser tariflichen Bestimmung ist Zeitspanne die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden.

Diese Voraussetzung ist gegeben. Der früheste Einsatz des Klägers beginnt um 7.00 Uhr und seine späteste Schicht endet um 22.30 Uhr. Die geforderte Stundenzahl von 13 Stunden wird auch im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf den vom Kläger eingereichten Schichtplänen beruhen und die vom beklagten Land mit einer formellen Rüge in der Revision nicht angegriffen wurden, wird diese Stundenzahl - bezogen auf die Betreuung der Sportstätten - im Durchschnitt an den in den Schichtplänen vorgesehenen Arbeitstagen erreicht. Auch hier kommt es nicht nur auf die Objekte Lstraße und L, sondern auf alle in den Schichtplänen geregelten Einsätze der Sportplatz-/ Sporthallenwarte des Bezirks an.

III. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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