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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 10 AZR 358/05
Rechtsgebiete: TV SR, ERTV, GewO
Vorschriften:
TV SR § 1 | |
TV SR § 9 | |
TV SR § 26 | |
TV SR Anlage 1 | |
ERTV § 5 | |
ERTV § 6 | |
ERTV Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T4 | |
ERTV Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T6 | |
GewO § 106 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 10 AZR 326/05 - (führend), - 10 AZR 333/05 -, - 10 AZR 350/05 -, - 10 AZR 359/05 -, - 10 AZR 384/05 - (Urteile vom 28. Juni 2006)
Verkündet am 28. Juni 2006
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schuster für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 - 2 Sa 253/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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