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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 10 AZR 367/05
Rechtsgebiete: Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di, Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di


Vorschriften:

Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) § 2 Abs. 1
Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV § 4 Abs.1 Buchst. A
Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. 1 Satz 1
Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. 1 Satz 2
Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 Vergütungstabelle A der Anlage
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 10 AZR 59/05 - (Urteil vom 15. Februar 2006)

10 AZR 367/05

Verkündet am 15. Februar 2006

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 15. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und Großmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 - 16 Sa 1801/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers ab dem 1. Oktober 2003.

Die Beklagte ist eine Spielbank. Der Kläger ist bei ihr seit 1975 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Rahmentarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 (RTV) und des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Tronc- und Gehaltstarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 Anwendung. Im RTV heißt es:

"§ 1 Geltungsbereich

(1)

Dieser Rahmentarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die unmittelbar im Betrieb der Spielbank Berlin (Klassisches Spiel) beschäftigt werden, mit Ausnahme der Aushilfen. ...

§ 2 Stellenplan und Mitbestimmung

(1)

Zwischen Direktion und Betriebsrat wird durch Betriebsvereinbarung ein Stellenplan aufgestellt, durch den die Arbeitsplätze (einschließlich Aushilfen) festgestellt und abschließend geregelt werden.

(2)

Neueinstellungen sind nur dann möglich, wenn eine Planstelle frei ist. ...

(3)

Direktion und Betriebsrat überprüfen gemeinsam spätestens halbjährlich zum 01. Januar und 01. Juli den Stellenplan und die Eingruppierung der Arbeitnehmer. ...

...

(5)

Bei allen personellen und sozialen Entscheidungen für die Arbeitnehmer gemäß § 1*, insbesondere auch bei Beförderungen, bestimmt der Betriebsrat mit. ...

(6)

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes endgültig und verbindlich.

§ 3 Gruppeneinteilung

(1)

Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt:

A. Spieltechnische Arbeitnehmer (Croupier)

...

(2)

Welche Tätigkeiten im einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist abschließend in § 4 geregelt.

*Anmerkung: Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind Paragraphen dieses Vertrages.

§ 4 Arbeitnehmergruppen

(1)

Arbeitnehmer im Sinne dieses Rahmentarifvertrages sind:

A. Spieltechnische Arbeitnehmer

1. Technischer Direktor

Ihm obliegt die Leitung der spieltechnischen und technischen, gegebenenfalls auch der sonstigen Arbeitnehmer der Spielbank. ...

2. Erster Saalchef

Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er vertritt den technischen Direktor. ...

3. Saalchef

Er übt die Aufsicht über den Spielbetrieb aus. Weitere Aufgaben können bei Bedarf im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.

4. Saalchef-Assistent

Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er kann als Tischchef eingesetzt werden. Weitere Aufgaben können im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.

5. Tischchef

Er übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann als Baccara-Croupier und als Aufsicht im Spielsaal eingesetzt werden.

..."

§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 bestimmen:

"Die Höhe der monatlichen Vergütungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind in den Anlagen (Vergütungstabelle A bis F) zu diesem Tarifvertrag geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages."

Die Vergütungstabelle A der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 regelt:

 "Vergütungstabelle A - PositionSpieltechniker-Grundgehalt/Punktanteil
1. Technischer Direktor67/63*
2. Erster Saalchef59/63*
3. Saalchef55
4. Saalchef-Assistent53
5. Tischchef51

...

*Protokollnotiz:

Bis zum 31. Dezember 2004 werden den Vollzeitarbeitnehmern der Positionen 1 und 2 der Arbeitnehmergruppe A jeweils 63 Punktanteile vergütet. Innerhalb dieses Zeitraums bilden die Positionen 1 und 2 dieser Arbeitnehmergruppe die Technische Leitung. Die Verteilung ihrer Aufgabenbereiche wird innerbetrieblich geregelt. Danach werden der Position 1 wieder 67 Punktanteile und der Position 2 wieder 59 Punktanteile vergütet."

Die Beklagte differenziert bei der Aufsichtstätigkeit ihrer Saalchefs und ihrer Saalchef-Assistenten nicht zwischen "Aufsicht im Spielsaal" und "Aufsicht über den Spielbetrieb". Sie vergütet den Kläger als Saalchef-Assistenten mit 53 Punktanteilen. Seit 1996 übte dieser in Übereinstimmung mit den bei der Beklagten geführten Einsatzplänen die Aufsicht im Spielsaal über den Spielbetrieb an insgesamt 14 Spieltischen aus. Er hielt sich im Spielsaal zwischen den Spieltischen auf, teilte die übrigen spieltechnischen Arbeitnehmer im Spielsaal ein, entschied über die Öffnung und Schließung von Spieltischen und war für deren Abrechnung zuständig. Die Beklagte setzte ihn seit 1996 nicht mehr als Tischchef ein.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe ihn ab dem 1. Oktober 2003 als Saalchef mit 55 Punktanteilen zu vergüten. Die Beklagte habe ihn seit 1996 ausschließlich als Saalchef eingesetzt. Er habe seit diesem Jahr die Aufsicht über den Spielbetrieb ausgeübt. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Festlegung der Tätigkeiten eines Saalchef-Assistenten und eines Saalchefs zwischen der Aufsicht im Spielsaal und der Aufsicht über den Spielbetrieb unterschieden. Bei dieser Differenzierung handele es sich nicht um eine sprachliche Ungenauigkeit. Der Spielsaal sei der Ort, an dem der Spielbetrieb stattfinde. Der Spielbetrieb sei dagegen das Spiel selbst. Die von einem Saalchef auszuübende Aufsicht über den Spielbetrieb betreffe vor allem das Öffnen und Schließen von Roulette-Tischen sowie die Einteilung der Mitarbeiter. Die einem Saalchef-Assistenten obliegende Aufsicht im Spielsaal sei demgegenüber eine Aufsicht im Sinne einer allgemeinen Ordnungsfunktion.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 als Saalchef mit einem Punktanteil von 55 Punkten zu vergüten.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, sie habe den Kläger als Saalchef-Assistenten und nicht als Saalchef beschäftigt. Die tariflichen Tätigkeitsbeschreibungen "Aufsicht im Spielsaal" und "Aufsicht über den Spielbetrieb" wiesen keine Trennschärfe auf. Saalchefs und Saalchef-Assistenten übten nach der tariflichen Regelung keine unterschiedlichen Aufsichtsfunktionen aus. Sie unterschieden sich nur dadurch, dass im Verhinderungsfall die Saalchefs den Ersten Saalchef verträten und Saalchef-Assistenten im Gegensatz zu Saalchefs nach der tariflichen Regelung als Tischchefs eingesetzt werden könnten.

Das Arbeitsgericht hat der Eingruppierungsfeststellungsklage stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, § 4 Abs. 1 Buchst. A RTV beschreibe nicht nur die Dienstposten der spieltechnischen Arbeitnehmer, sondern regele iVm. der Vergütungstabelle A der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 auch deren Vergütung.

Die Beklagte setze den Kläger nicht als Saalchef, sondern als Saalchef-Assistenten ein und vergüte ihn daher tarifgerecht. Soweit Saalchefs und Saalchef-Assistenten mit Aufsichtsfunktionen im Spielsaal betraut seien, bestehe zwischen ihnen kein Unterschied. Das ergebe sich bereits daraus, dass der über dem Saalchef rangierende Erste Saalchef ebenso wie der Saalchef-Assistent die Aufsicht im Spielsaal ausübe. Es wäre nicht verständlich, wenn ein in der Hierarchie unter dem Ersten Saalchef stehender Saalchef weitergehendere Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hätte als der Erste Saalchef. Der faktische Einsatz der Saalchefs und der Saalchef-Assistenten bei der Beklagten bestärke die Annahme, dass tarifrechtlich die "Aufsicht im Spielsaal" und die "Aufsicht über den Spielbetrieb" identisch seien. Ohne Bedeutung sei, dass die Beklagte den Kläger nicht als Tischchef einsetze. Die tariflich vorgesehene Möglichkeit eines solchen Einsatzes eines Saalchef-Assistenten erfordere nicht den Einsatz als Tischchef.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der Kläger ist ab dem 1. Oktober 2003 nicht gemäß der Vergütungstabelle A der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 als Saalchef mit 55 Punktanteilen zu vergüten. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Position und Aufgaben eines Saalchefs iSv. § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 3 RTV übertragen. Sie hat ihn tarifgerecht als Saalchef-Assistenten beschäftigt und vergütet.

1. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308). Ist ein im Tarifvertrag gebrauchter Begriff weder gesetzlich definiert, noch nach der Anschauung der beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig, erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht (22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - aaO). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).

2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Abs. 1 Buchst. A RTV die Positionen der spieltechnischen Arbeitnehmer und die ihnen jeweils obliegenden Tätigkeiten festgelegt und in der Vergütungstabelle A der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 bestimmt, mit welchen Punktanteilen die einzelnen Positionen zu vergüten sind. Das erfüllt die Merkmale einer tariflichen Vergütungsordnung (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 331/88 -).

3. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 RTV legen fest, dass der Erste Saalchef, der Saalchef und der Saalchef-Assistent Aufsichtstätigkeiten auszuüben haben.

a) Der Erste Saalchef übt gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 Satz 1 RTV die Aufsicht im Spielsaal aus. Dieselbe Tätigkeit obliegt dem Saalchef-Assistenten. Dieser übt gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 4 Satz 1 RTV auch die Aufsicht im Spielsaal aus. Die identischen Formulierungen in den beiden Tarifvorschriften zwingen zu der Annahme, dass der Erste Saalchef bei der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit im Vergleich zur Aufsichtstätigkeit eines Saalchef-Assistenten keine andere Tätigkeit ausübt, insbesondere keine örtlich oder tätigkeitsbezogen weitergehenden Aufsichtsbefugnisse hat.

b) § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 3 Satz 1 RTV bestimmt, dass der Saalchef die Aufsicht über den Spielbetrieb ausübt. Der Wortlaut dieser Tarifnorm weicht damit von dem in § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 RTV ab. Dies könnte dafür sprechen, dass einem Saalchef andere Aufsichtsaufgaben obliegen als dem Ersten Saalchef und einem Saalchef-Assistenten. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien die Art und den Umfang der von einem Saalchef auszuübenden Aufsicht über den Spielbetrieb nicht näher bezeichnet und seine Aufsichtsfunktionen und Aufsichtsbefugnisse nicht von denen des Ersten Saalchefs und eines Saalchef-Assistenten abgegrenzt. Sie haben nicht erläutert, was sie unter "Aufsicht im Spielsaal" und "Aufsicht über den Spielbetrieb" verstehen. Gesetzlich sind diese Begriffe nicht definiert. Der Sinngehalt dieser Begriffe ist auch nach der Anschauung der beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig. Würden die Begriffe "Spielsaal" und "Spielbetrieb" gemäß der Auffassung des Klägers so verstanden, dass der Spielsaal der Ort wäre, an dem der Spielbetrieb stattfände, während der Spielbetrieb das Spiel selbst wäre, ergäbe sich daraus noch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, welche Aufsichtsfunktionen und Aufsichtsbefugnisse mit der Aufsicht im Spielsaal und der Aufsicht über den Spielbetrieb jeweils im Einzelnen verbunden wären. Eine solche Abgrenzung der Aufsichtsfunktionen und Befugnisse wäre aber erforderlich, wenn entsprechend der Auffassung des Klägers mit der Aufsicht im Spielsaal und der Aufsicht über den Spielbetrieb unterschiedliche Aufgaben verbunden und ein die Aufsicht im Spielsaal und ein die Aufsicht über den Spielbetrieb ausübender spieltechnischer Arbeitnehmer gleichzeitig einzusetzen wären.

c) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Tarifvertragsparteien unter der Aufsicht im Spielsaal und der Aufsicht über den Spielbetrieb keine unterschiedlichen Aufsichtstätigkeiten verstanden haben.

aa) Der Erste Saalchef übt nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien im Vergleich zu einem Saalchef eine höherwertigere Tätigkeit aus. Ihm werden gemäß der Vergütungstabelle A der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 nicht wie einem Saalchef 55 Punktanteile, sondern ab dem 1. Januar 2005 wieder 59 Punktanteile vergütet. Daraus wird deutlich, dass die von ihm und damit auch von einem Saalchef-Assistenten auszuübende Aufsicht im Spielsaal im Vergleich zu der von einem Saalchef auszuübenden Aufsicht örtlich oder tätigkeitsbezogen nicht mit weniger Aufsichtsfunktionen oder Aufsichtsbefugnissen verbunden ist.

bb) Zu Unrecht meint der Kläger, dem Ersten Saalchef sei es gar nicht möglich, den Spielbetrieb zu beaufsichtigen, weil er den technischen Direktor zu vertreten habe, womit eine Fülle von Aufgaben verbunden sei. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Festlegung der Position des Ersten Saalchefs und der Beschreibung seiner Aufgaben in § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 Satz 1 RTV bestimmt, dass dieser die Aufsicht im Spielsaal ausübt. Diese Aufsichtstätigkeit ist damit nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die primäre Aufgabe des Ersten Saalchefs. Diese Aufgabe haben die Tarifvertragsparteien als erste genannt. Ohne Bedeutung ist, ob diese Aufsichtstätigkeit tatsächlich den Schwerpunkt bildet.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die unterschiedliche Vergütung eines Saalchefs und eines Saalchef-Assistenten kein deutliches Indiz für Unterschiede in der von diesen spieltechnischen Arbeitnehmern geschuldeten Aufsichtstätigkeit. Im Gegensatz zu einem Saalchef kann ein Saalchef-Assistent nach § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 4 Satz 2 RTV zeitlich unbegrenzt als Tischchef eingesetzt und damit mit der Aufsicht am Spieltisch beauftragt werden (§ 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 5 Satz 1 RTV). Aus diesem tariflich zulässigen Einsatz eines Saalchef-Assistenten als Tischchef wird der Unterschied zur Position eines Saalchefs deutlich. Dass die unterschiedliche tarifliche Vergütung eines Saalchefs und eines Saalchef-Assistenten kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass diese spieltechnischen Arbeitnehmer nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien unterschiedliche Aufsichtstätigkeiten auszuüben haben, zeigt auch die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. A Nr. 5 Satz 2 RTV. Nach dieser Tarifbestimmung kann die Beklagte kraft ihres Direktionsrechts einen Tischchef nicht nur als Baccara-Croupier, sondern auch als Aufsicht im Spielsaal einsetzen, ohne ihm zugleich die Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe zu übertragen. Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -).

Ende der Entscheidung

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