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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 10 AZR 375/02
Rechtsgebiete: TVG
Vorschriften:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 2 | |
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 3 | |
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 5. Mai 1998 § 3 | |
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 15. März 1999 § 3 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 12. Februar 2003
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Thiel für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2000 - 4 Sa 398/00 - bezüglich des Zuwendungsanspruchs teilweise aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von 1.441,66 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Dezember 1998 abgewiesen hat.
2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Januar 2000 - 19 Ca 36681/98 - wird insoweit zurückgewiesen.
3. Im übrigen wird die Revision des Klägers, soweit der Zuwendungsanspruch betroffen ist, zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Berufung und der Revision haben insoweit zu 4/7 der Kläger und zu 3/7 das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für das Jahr 1998 ein Anspruch auf Zuwendung zusteht.
Der 1966 geborene Kläger ist seit März 1993 beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Der Kläger ist in VergGr. IV a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Sein Bruttoverdienst betrug im Jahr 1998 regelmäßig 5.034,61 DM monatlich.
Am 3. April 1996 wurde das Kind des Klägers geboren. Vom 4. Mai 1998 bis zum 31. Oktober 1998 nahm er Erziehungsurlaub in Anspruch und war in dieser Zeit mit Einverständnis des beklagten Landes 10 Stunden wöchentlich auf seinem Arbeitsplatz tätig.
Während dieses Zeitraums galt der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idF vom 5. Mai 1998 (im folgenden: Zuwendungs-TV). Nach dessen § 2 Abs. 1 steht die Höhe der Zuwendung grundsätzlich der Vergütung gleich, die der Angestellte erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
In Abs. 2 heißt es:
"Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Angestellte keine Bezüge erhalten hat wegen der
...
cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
..."
In Abs. 3 wird der Erhöhungsbetrag für jedes Kind geregelt. Unterabs. 2 lautet:
"Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabs. 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht."
§ 3 lautet:
"Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz."
In der ab dem 1. April 1999 in Kraft gesetzten Fassung des Zuwendungs-TV vom 15. März 1999 heißt es in § 2 Abs. 1 Unterabs. 5:
"In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemißt sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang in dem Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs."
Abs. 2 lautet ua.:
"Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Angestellte keine Bezüge erhalten hat wegen der
...
cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
..."
Das beklagte Land zahlte als tarifliche Zuwendung für das Jahr 1998 den aus der Teilzeittätigkeit errechneten Betrag von 1.271,70 DM brutto.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der Differenzbetrag zu der vollen tariflichen Zuwendung von 4.651,48 DM brutto, bemessen nach seiner Vollbeschäftigung, zu. Er meint, der Zuwendungs-TV wolle erziehungsgeldunschädlich beschäftigten Angestellten die Zuwendung in vollem Umfang zubilligen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.379,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.
Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, daß der Kläger sich das ganze Jahr über in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis befunden habe, das im Monat September auf eine Teilzeittätigkeit reduziert gewesen sei, aus der sich die Höhe der Zuwendung tarifgemäß zu bestimmen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf eine Zuwendung in Höhe von 7/12 bemessen nach der Vollbeschäftigung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Klageantrag weiter, während das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat Anspruch auf 7/12 der nach seiner Vollbeschäftigung bemessenen Zuwendung für das Jahr 1998.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Höhe der Zuwendung bemesse sich nach der auf zehn Wochenstunden bezogenen Urlaubsvergütung für den Monat September und nicht nach der Vollzeitbeschäftigung vor und nach dem Erziehungsurlaub. Nur während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes solle der Anspruch auf die volle Zuwendung erhalten bleiben. Auch die ab dem 1. April 1999 in Kraft getretene Änderung besage nichts anderes.
II. Dem folgt der Senat nicht.
1. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Zuwendungs-TV zugunsten des Klägers Anwendung findet. Wie sich aus der Präambel zum Zuwendungs-TV ergibt, gilt dieser für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt sind. Dies ist beim Kläger der Fall. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der BAT kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob neben einem auf Grund des Erziehungsurlaubs ruhenden Vollzeitarbeitsverhältnis ein selbständiges Teilarbeitsverhältnis besteht oder ob von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Auch eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung fällt unter den BAT (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 930/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 23, zu II 2 der Gründe). Der Kläger stand auch am 1. Dezember 1998 als Angestellter im öffentlichen Dienst und war nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Zuwendungs-TV). Darüber hinaus hatte er seit dem 1. Oktober 1998 ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV) und war nicht bis einschließlich 31. März 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV).
2. Der Anspruch des Klägers auf die Zuwendung bemißt sich jedoch weder nach seiner Vollbeschäftigung vor und nach dem Erziehungsurlaub, wie er meint, noch allein nach dem Umfang seiner Teilzeittätigkeit im September 1998, nach dem das beklagte Land den Anspruch berechnet hat. Im Hinblick auf den Erziehungsurlaub ist vielmehr eine Berechnung mit 7/12 des Zuwendungsanspruchs entsprechend der Vollbeschäftigung unter Anrechnung des auf Grund der Teilzeittätigkeit bereits gezahlten Betrags vorzunehmen.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm kein Anspruch auf die Zuwendung entsprechend seiner Vollbeschäftigung zu. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Zuwendungs-TV, wonach für die Höhe der Zuwendung die Höhe der Urlaubsvergütung für den Monat September maßgebend ist. Hätte der Kläger im Monat September Urlaub gehabt, hätte ihm die Urlaubsvergütung nur entsprechend seiner Teilzeittätigkeit zugestanden (BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218).
Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Angestellter, der während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit mit entsprechend verringerter Arbeitsvergütung ausübt, den Anspruch auf die Zuwendung gemessen an seiner Vollbeschäftigung vor Antritt des Erziehungsurlaubs nicht verliert, kann zugunsten des Klägers nicht unmittelbar herangezogen werden. Diese Auslegung der tariflichen Bestimmungen gilt nur für den Fall, daß das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat (BAG 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 21 und 12. Januar 2000 - 10 AZR 930/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 23). Dies war nicht der Fall. Der Erziehungsurlaub des Klägers lag im Jahr 1998, während das Kind bereits im April 1996 geboren wurde.
Auch soweit sich der Kläger auf das Senatsurteil vom 28. Juni 1995 (- 10 AZR 948/94 - AP MTAng-LV § 3 h Nr. 1 = EzA Bundeserziehungsgeldgesetz § 15 Nr. 8) beruft, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Klägerin in diesem Verfahren, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hatte, war im Bezugsmonat, nach dem die Höhe der Zuwendung zu bemessen war, bereits wieder vollbeschäftigt. Dies trifft auf den Kläger gerade nicht zu.
b) Die Bemessung der Höhe des Zuwendungsanspruchs allein nach dem Umfang der Teilzeittätigkeit im Monat September 1998 trägt jedoch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß es sich um eine Teilzeittätigkeit während eines Erziehungsurlaubs handelte. Die Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs soll nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu führen, daß der Angestellte einen geringeren Zuwendungsanspruch erwirbt, als ihm im Falle eines Erziehungsurlaubs ohne Arbeitsleistung zustehen würde (vgl. BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 930/98 - aaO). Eine Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs trägt sowohl den Interessen des Arbeitnehmers als auch den Interessen des Arbeitgebers Rechnung. Im Hinblick darauf führt eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit auch nicht zur Verringerung des tariflichen Urlaubsgeldes (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 - AP BAT §§ 22, 23 Urlaubsgeld Nr. 2 in Bezug auf das vom Kläger für das Jahr 1998 geltend gemachte Urlaubsgeld). In gleicher Weise haben die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Senats darauf Bedacht genommen, daß eine Verringerung des Zuwendungsanspruchs für den Fall der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub, soweit das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ausgeschlossen ist. Dies hat in der zum 1. April 1999 in Kraft getretenen Fassung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 Zuwendungs-TV seinen Niederschlag gefunden.
c) Die besondere Interessenlage bei der Ausübung einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs gebietet aber darüber hinaus, daß auch nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes der Angestellte, der - wenn auch in Teilzeit - arbeitet, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Angestellte, der während des Erziehungsurlaubs nicht arbeitet.
Zwar steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum für pauschalisierende Regelungen zu (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil VI Stand Januar 2003 Zuwendung Erl. 20 b). Jedoch kann nicht angenommen werden, daß sie Regelungen haben treffen wollen, die bewirken, daß eine Arbeitsleistung während des Erziehungsurlaubs zu einer Verringerung der ohne Arbeitsleistung entstehenden Ansprüche führt. Dieser Widerspruch kann nur dadurch vermieden werden, daß bei der Bemessung von Zuwendungsansprüchen bei Angestellten, die nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, eine vergleichende Betrachtungsweise geboten ist. Diesen Angestellten steht eine Zuwendung in der Höhe zu, die sich aus einem Vergleich der Ansprüche ohne und mit erziehungsgeldunschädlicher Teilzeittätigkeit ergibt. Stünde einem Angestellten, der im Erziehungsurlaub keine Tätigkeit ausübt, ein höherer Anspruch zu, als einem Angestellten, der während des Erziehungsurlaubs arbeitet, so ist auch die Zuwendung des Angestellten, der eine Arbeitsleistung erbringt, entsprechend der günstigen Berechnungsmethode zu bemessen.
3. Diese Berechnungsweise führt dazu, daß dem Kläger ein Anspruch auf 7/12 der Zuwendung bemessen nach seiner Vollbeschäftigung zusteht.
Hätte der Kläger im Jahr 1998 während des Erziehungsurlaubs nicht gearbeitet, wäre der Anspruch auf die Zuwendung um die Monate zu kürzen gewesen, in denen er sich im Erziehungsurlaub befand. Die Zuwendung wäre um 5/12 zu kürzen gewesen, da nur volle Kalendermonate zur Kürzung führen. Hat ein Angestellter in einem Kalendermonat nur für Teile des Monats Vergütung, Krankenbezüge oder Mutterschaftsgeld erhalten, so wirkt sich dieser Kalendermonat bei der Zwölftelung nicht vermindernd aus, dh. auch für diesen Monat steht 1/12 der Zuwendung zu (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Bd. 4 Stand Dezember 2002 TV Zuwendung Ang. § 2 Rn. 4). Daraus ergibt sich, daß dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 7/12 bemessen nach seiner Vollbeschäftigung, mithin in Höhe von 2.713,36 DM brutto, zugestanden hätte, wenn er während des Erziehungsurlaubs nicht gearbeitet hätte. Dieser Betrag ist höher als der aus der Teilzeitbeschäftigung errechnete Betrag von 1.271,70 DM brutto, den das beklagte Land dem Kläger gewährt hat. Der Betrag von 1.271,70 DM brutto ist allerdings als eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gem. § 3 Zuwendungs-TV auf den geschuldeten Gesamtbetrag der Zuwendung anzurechnen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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