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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 466/04
Rechtsgebiete: VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001


Vorschriften:

VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 13. Juli 2005 - 10 AZR 471/04 -

10 AZR 466/04

Verkündet am 13. Juli 2005

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Schaeff und Ohl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2004 - 16 Sa 972/03 -wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagten für den Zeitraum von Januar 2001 bis März 2002 tariflich vorgesehene Auskünfte erteilen und für den Fall der nicht rechtzeitigen Erteilung eine Entschädigung leisten müssen.

Die Klägerin (im Folgenden: die ZVK) ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach Maßgabe des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1) stellt in mehreren Asphaltmischwerken Asphaltmischungen her. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1). Kommanditisten der Beklagten zu 1) waren im Jahr 2001 folgende Unternehmen:

- A Beteiligungen GmbH & Co. KG

- D & S GmbH & Co. KG

- H GmbH & Co. KG

- K AG

- K Baustoffbeteiligungs GmbH

- M GmbH

- S Baugruppe Straßen- und Tiefbau Beteiligungen GmbH

- Sch Beteiligungen GmbH & Co. KG W Beteiligungen AG.

Im Kalenderjahr 2000 produzierte die Beklagte zu 1) insgesamt 516.429,96 t Asphaltmischungen, von denen sie an die nachfolgenden Unternehmen folgende Mengen lieferte:

- D & S Straßenbau GmbH 46.496 t

- H GmbH & Co. KG 46.710 t

- K Straßenbau GmbH & Co. KG 37.441 t

- R & H GmbH & Co. KG (Insolvenz) 11.732 t

- S Baugruppen Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG 27.205 t

- Sch GmbH & Co. KG 68.173 t

- Schw GmbH 9.496 t

- St GmbH & Co. KG 2.041 t

- Stu GmbH & Co. KG 20.657 t

- W & M GmbH & Co. KG 32.779 t

In den folgenden zwei Jahren änderten sich die Verhältnisse nicht wesentlich.

Die ZVK vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 1) sei ein baugewerblicher Betrieb im Sinne des VTV. Mindestens 290.994 t Asphaltmischungen seien an Unternehmen geliefert worden, die mit der Beklagten zu 1) in einem Unternehmenszusam-menschluss ständen. Unmittelbare Kommanditistin der Beklagten zu 1) sei zwar nur die H GmbH & Co. KG. Die Empfängerunternehmen der oa. Menge Asphaltmischung seien mit der Beklagten zu 1) aber über dritte Gesellschaften gesellschaftsrechtlich im Sinne eines Unternehmenszusammenschlusses nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV verbunden. Hierfür reichten alle nur irgendwie bedeutsamen Verbindungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis aus.

Die ZVK hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2001 bis März 2002 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte iSd. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) -in den Monaten Januar 2001 bis März 2002 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die ZVK folgende Entschädigung zu zahlen:

zu 1.1: 127.182,99 Euro

zu 1.2: 5.043,54 Euro

Gesamtbetrag 132.226,53 Euro.

Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Beklagte zu 1) nicht unter den Geltungsbereich des VTV falle. Mit Ausnahme der H GmbH & Co. KG seien die Empfängerunternehmen der Lieferungen alle selbständige Dritte, zu denen eine tarifvertraglich relevante gesellschaftsrechtliche Beziehung nicht bestehe. Für eine Einbeziehung in den VTV sei eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung erforderlich, die aber nicht gegeben ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die ZVK die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der ZVK ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die Beklagte zu 1) unterfalle nicht den Bautarifverträgen. Sie erfülle nicht die (einzig in Betracht kommende) Tarifnorm des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Die von ihr überwiegend mit dem von ihr hergestellten Asphaltmischgut belieferten Unternehmen stünden mit ihr nicht in einem "Unternehmenszusammenschluss" im Sinne dieser Vorschrift. Dafür genüge nicht ein mittelbarer gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang, der etwa über eine Beteiligung an einer Kommanditistin einer (baustoffliefernden) GmbH & Co. KG vermittelt sei. Vielmehr erfordere die Tarifnorm eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem produzierenden und dem belieferten Unternehmen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung innerhalb der Gesamtsystematik der tarifvertraglichen Bestimmungen sei zu folgern, dass die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit insbesondere auch für die Tarifunterworfenen unmissverständlich deutlich machen müsse, welche Arbeitgeber und welche Arbeitnehmer von den Bautarifverträgen betroffen seien. Diese notwendige Eindeutigkeit sei nur zu erzielen, wenn klar abgrenzbare gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zum Kriterium der Tarifunterworfenheit gemacht werden und nicht bloß gesellschaftsrechtlich - wie auch immer - vermittelte Einflussmöglichkeiten ausreichen würden. Dies bestätige auch die Tarifgeschichte; die hier heranzuziehende Vorschrift sei eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und wolle Betriebe einbeziehen, die Mischgut überwiegend an ihre Gesellschafter lieferten. Für eine weitergehende Ausdehnung sei kein Hinweis erkennbar. Da die Beklagte zu 1) kein baugewerblicher Betrieb in diesem Sinne sei, treffe sie auch keine Auskunftspflicht. Aus den gleichen Gründen ginge der Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) ins Leere.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung. Die ZVK hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Auskunft für den Zeitraum von Januar 2001 bis März 2002. Denn die Beklagte zu 1) fällt nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

1. Im VTV vom 20. Dezember 1999 in den maßgeblichen Fassungen vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001 heißt es - soweit hier von Interesse - zum Geltungsbereich:

"Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art."

Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).

2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten zu 1) von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV nicht erfasst wird. Die Beklagte zu 1) führt selbst keine Straßenbauarbeiten durch. Das von ihr hergestellte und aufbereitete Mischgut wird auch nicht an einen anderen Betrieb des Unternehmens, dessen Rechtsträger sie ist, geliefert.

Die Beklagte zu 1) hat im Klagezeitraum auch nicht mit dem überwiegenden Teil des von ihr hergestellten Mischgutes den Betrieb eines beteiligten Gesellschafters innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses versorgt.

a) Als "beteiligter Gesellschafter innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen" im tariflichen Sinne ist nur dasjenige Unternehmen anzusehen, das mit dem Unternehmen, dessen Betrieb das Mischgut liefert, in einem unmittelbaren - horizontalen oder vertikalen - gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang steht. Eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtung oder das bloß tatsächliche Zusammenwirken reicht dagegen nicht aus.

aa) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV ermöglicht es, auch solche Betriebe als baugewerbliche Betriebe iSd. VTV anzusehen, die zwar selbst keine Bauarbeiten im engeren Sinne durchführen, aber Mischgut für baugewerbliche Zwecke herstellen und aufbereiten, wenn der überwiegende Teil dieses Mischgutes an einen Betrieb geliefert wird, der seinerseits unter den VTV fällt. Soweit dieses den Betrieb eines anderen Unternehmens betrifft, kann davon nur ausgegangen werden, wenn dieses Unternehmen als beteiligter Gesellschafter zu einem Unternehmenszusammenschluss gehört, welchem auch der liefernde Betrieb bzw. das entsprechende Unternehmen zuzuordnen ist, wobei es auf die Rechtsform des Unternehmenszusammenschlusses nicht ankommt.

Mit dem Hinweis auf die Unmaßgeblichkeit der Rechtsform des Unternehmenszusammenschlusses haben die Tarifvertragsparteien verdeutlicht, dass es ihnen darum ging, nicht nur ganz bestimmte gesellschaftsrechtliche Formen eines Unternehmenszusammenschlusses zu erfassen. Vielmehr sollte jede Umgehung der Tarifunterworfenheit verhindert werden, soweit sie durch die bloße Rechtswahl der gesellschaftsrechtlichen Form der Zusammenarbeit der Unternehmen erfolgen könnte. Gleichwohl konturiert allein die Begrifflichkeit bereits den Anwendungsbereich der Vorschrift. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, setzt der Wortlaut der Bestimmung mehrere Rechtsträger mit Unternehmensqualität voraus, die eine Verbindung eingegangen sind. Die von den Tarifvertragsparteien weiter vorausgesetzte Qualität dieser Verbindung ergibt sich aus dem Begriff des "beteiligten Gesellschafters".

Wenn ein Tarifvertrag einen Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine ganz bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, soweit sich nicht aus dem Tarifwortlaut oder aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen etwas anderes ergibt (BAG 29. September 1976 - 4 AZR 381/75 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 2 ; 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3).

Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass bei der Auslegung des Begriffs des "Unternehmenszusammenschlusses" zunächst nicht auf aktienrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften über verbundene Unternehmen abgestellt werden kann. In §§ 15 ff. AktG werden verschiedene Formen "verbundener Unternehmen" definiert. Diese Begriffsbestimmung hat lediglich die Funktion einer zusammenfassenden Bezeichnung für die vom AktG geregelten Arten von Unternehmensverbindungen in denjenigen Vorschriften des Gesetzes, die für sämtliche Unternehmensverbindungen gelten sollen (Hüffer AktG 6. Aufl. § 15 Rn. 1; Emmerich/Sonnenschein/Habersack Konzernrecht 8. Aufl. § 2 I); die "amorphe Natur der Unternehmensgruppe" (Wiedemann Gesellschaftsrecht Bd. 2 § 6 I 1 b) erfordert eigenständige Definitionen des jeweiligen Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften. Dementsprechend sind die dort definierten besonderen Arten der Unternehmensverbindungen für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgebend. Gleiches gilt im Grundsatz für die §§ 35 ff. GWB, in denen die Zusammenschlusskontrolle im Wettbewerbsrecht geregelt ist. Sie dient der Vermeidung von marktbeherrschenden Stellungen zum Zweck der Erhaltung des Wettbewerbs und definiert von daher den "Zusam-menschluss" anhand qualitativer Kriterien, etwa des Anteilserwerbs (zB § 37 Abs. 1 Ziff. 3 GWB: 50 % bzw. 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens).

Der VTV erfordert eine hiervon unabhängige Auslegung des Begriffs "Unternehmenszusammenschluss", der sich an allgemeinen Bedeutungsinhalten der verwendeten Begriffe zu orientieren hat. Sowohl der Begriff der "Beteiligung" als auch der Begriff des "Gesellschafters" weisen auf eine direkte gesellschaftsrechtliche Verbindung hin. Unter "Gesellschaft" sind im weiteren Sinne alle Personenvereinigungen des Privatrechts zu verstehen, in denen sich die Mitglieder zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft zusammenschließen (Münchener Rechts-Lexikon Bd. 2 S. 166). Als "beteiligter Gesellschafter" in diesem Sinne ist dann ein Mitglied der Gesellschaft anzusehen. Welche juristische Form die Gesellschaft aufweist ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedschaft. Grammatikalisch bezieht sich das Begriffspaar "beteiligter Gesellschafter" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV auf den Begriff "Unternehmenszusammenschluss". Der Wortlaut erfordert also eine kongruente Mitgliedschaft (Beteiligung) sowohl des liefernden als auch des belieferten Unternehmens in einem (identischen) Unterneh-menszusammenschluss.

Diese kann auf einer gleichberechtigten ("horizontalen") Ebene konstituiert sein, etwa als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aber auch eine hierarchisch abgestufte ("vertikale") unmittelbare Verbindung erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Unternehmenszusammenschlusses, so etwa die Beteiligung der belieferten baugewerblichen GmbH an der produzierenden KG (oder umgekehrt). Sowohl bei einer Komplementärin als auch bei einer Kommanditistin handelte es sich um einen "beteiligten Gesellschafter" im Tarifsinne. Auch wenn der Inhaber eines Baubetriebs zugleich Hauptgesellschafter der GmbH ist, die das Material herstellt und ausschließlich den Baubetrieb beliefert, handelt es sich um einen Unternehmenszusammen-schluss in diesem Sinne, ferner, wenn der Mischgutbetrieb zu einer BGB-Gesellschaft gehört und mehr als 50 % des Mischgutes an den Betrieb eines Gesellschafters geliefert werden. Dann ist die Mischgutherstellung gewerbliche Bauleistung im tariflichen Sinn.

Nicht mehr als Unternehmenszusammenschluss ist dagegen eine nur mittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung der beiden Unternehmen anzusehen. So macht etwa die bloße Beteiligung einer Person an verschiedenen Gesellschaften, die ihrerseits vertragliche Beziehungen eingehen, diese Zusammenarbeit nicht zu einem Unternehmenszusammenschluss im tariflichen Sinne, ebenso wenig wie - entgegen der Auffassung der ZVK - die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Baubetrieb und die Geschäftsführerfunktion bei einer Kommanditistin des Produktionsbetriebes.

Nur das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung wird dem Begriff des "beteiligten Gesellschafters" gerecht.

Die ZVK beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass der Tarifvertrag den Begriff "Unternehmenszusammenschlüsse" im Plural gebraucht, was nur dadurch erklärbar sei, dass auch mehrere Unternehmenszusammenschlüsse etwa in Form von HoldingGesellschaften, die weder baugewerblich noch produzierend tätig sind, einbezogen werden sollten. Der im VTV im Plural gebrauchte Begriff ist eine gegenüber dem Singular nicht sinnverändernde, sondern bloß sprachlich abweichende Form, aus der sich die Einbeziehung von (mehreren) Unternehmenszusammenschlüssen nicht ergibt. Denn der VTV verlangt eine Verbindung "innerhalb" von Unternehmenszusammenschlüssen und nicht "zwischen" Unternehmenszusammenschlüssen. Mit dem Begriff "innerhalb" wird erneut deutlich, dass sich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen "innerhalb" eines solchen Zusammenschlusses und damit unmittelbar darstellen müssen. Wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine darüber hinaus gehende Erweiterung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV hätten bewirken wollen, hätte dies eindeutig formuliert werden müssen.

bb) Diese Auslegung ist auch durch Sinn und Zweck der Tarifnorm geboten.

Die Anwendung des Bautarifvertragswerks hat für die unterworfenen Betriebe ebenso wie für die dort beschäftigten Arbeitnehmer weitreichende Auswirkungen. Insoweit kann insbesondere, aber keineswegs abschließend, auf die Regelungsbereiche der angeschlossenen gemeinsamen Einrichtungen (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, Zusatzversorgungskasse), im Entgeltbereich auf den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe und auf den Komplex der Ausschlussfristen im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe verwiesen werden. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks muss deshalb für Dritte - soweit irgend möglich - unbezwei-felbar und mit der nötigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit feststellbar sein. Wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifwerke ist dieses Erfordernis für nicht tarifgebundene Außenseiter besonders zu beachten, erst recht im Hinblick auf branchenfremde Unternehmen, die sich allein auf Grund einer spezifischen Verbindung zu einem Baubetrieb einem komplexen und weitreichenden Regelwerk ausgesetzt sehen, an dessen Ausgestaltung sie möglicherweise nicht mitwirken konnten und können. Noch größere Bedeutung erlangt die zwingend erforderliche Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerentsendegesetzes, das den Geltungsbereich in bestimmten Bereichen des Tarifwerks auf ausländische Betriebe, ggf. auch auf ausländische branchenfremde Betriebe erstreckt.

Angesichts dieser weitreichenden Wirkung muss der Begriff "Unternehmenszusammenschluss" so ausgelegt werden, dass für (außenstehende) Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tarifgeltung so klar und einfach wie möglich festgestellt werden kann. Dies erfordert ein möglichst deutlich abgrenzbares Kriterium, von dessen Vorhandensein oder Abwesenheit der fragliche Unternehmer und der betroffene Arbeitnehmer sich selbst weitgehend zweifelsfrei überzeugen können. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, wird diesem Regelungsziel nur eine Auslegung gerecht, die eine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem produzierenden/liefernden Unternehmen und dem versorgten/belieferten Unternehmen annimmt. Jede Auslegung, die das nicht für erforderlich hält und allein ein tatsächliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen mit einer irgendwie gearteten persönlichen Verbindung genügen lässt, verzichtet auf eine praktisch brauchbare Abgrenzung und erweitert den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen VTV in unzulässiger Weise.

cc) Diese Auslegung wird durch die Betrachtung der Tarifgeschichte gestützt.

Die Bautarifverträge erfassen die baugewerblichen Betriebe. Die Produktion von Baumaterial (wie zB Asphaltmischgut) wird nur dann von dem Tarifwerk erfasst, wenn sie als Bestandteil der betrieblichen Bautätigkeit anzusehen ist, also insbesondere dann, wenn der Baubetrieb das Material für seinen eigenen Bedarf produziert. Deshalb hatte der VTV idF vom 1. Dezember 1967 vorgesehen, dass das Herstellen und Aufbereiten von Mischgut dann als bauliche Leistung gilt, wenn es überwiegend für den eigenen Bedarf erfolgt. Dies betraf nicht nur Asphaltmischgut, sondern auch Mörtelmischungen, Fertigbauteile und Betonmischungen. Für letztere entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. September 1973, dass von einem eigenen Bedarf in diesem Sinne nicht gesprochen werden könne, wenn eine rechtlich eigenständige GmbH & Co KG die Herstellung von Beton für ihre Kommanditisten übernommen hat (- 4 AZR 485/72 - BAGE 25, 313). Daraufhin wurde mit Tarifvertrag vom 8. April 1974 zunächst die Produktion von Fertigbauteilen, im Tarifvertrag vom 1. März 1980 dann auch die Beton- und Mörtelmischproduktion und die Herstellung von Asphaltmischungen in dem heute noch gültigen Wortlaut einbezogen. In der seinerzeit aktuellen Kommentierung beider Tarifvertragspartner hieß es dazu: "Anders als bisher ... werden auch Herstellerbetriebe [erfasst], die einem Unternehmenszusammenschluß angehören und den überwiegenden Teil ihrer Produktion auf Baustellen der Betriebe liefern, deren Inhaber dem Unternehmenszusammenschluß angehören. ... Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 4 AZR 485/72 - vom 19. September 1973 ... ist damit gegenstandslos geworden" (Brocksiepe/Sperner BRTV für das Baugewerbe Sonderdruck 1981 S. 76). Daraus wird deutlich, dass dieser Teil der Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs eine Reaktion auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 1973 war. Es weist aber auch darauf hin, dass die Neufassung auf eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung orientiert war. Der Kommentar bezeichnet sowohl die liefernden Betriebe/Unternehmen als auch die "beteiligten Gesellschafter" als "dem Unternehmenszusammenschluß angehörend"; es wird also auch hier eine kongruente Mitgliedschaft vorausgesetzt. Es sollte nach der Neuregelung keinen Unterschied mehr machen, ob die Produktion für den eigenen Betrieb in rechtlich verselb-ständigter Form oder im Rahmen einer unternehmensinternen Arbeitsteilung erfolgt. Das Merkmal der Produktion für den "eigenen Bedarf" war nunmehr einerseits - qualitativ - durch die organisatorisch-gesellschaftsrechtliche Verbindung, andererseits - quantitativ - durch das Erfordernis der "überwiegenden" Lieferung für den "Partnerbe-trieb" definiert und damit die Einbeziehung dieser Betriebe in den Geltungsbereich des VTV sichergestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es keinerlei Hinweis darauf gibt, dass die Tarifvertragsparteien über die Einbeziehung von solcher Art "Gemeinschaftsunternehmen" hinaus jegliche Art gesellschaftsrechtlich nur vermittelter Einflussnahmemöglichkeiten für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des VTV auf den Produktionsbetrieb ausreichen lassen wollten.

b) Das Landesarbeitsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit die Lieferung von Mischgut der Beklagten zu 1) an die H GmbH & Co. KG von Bedeutung ist; diese ist Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Lieferung an diese Kommanditistin belief sich im Jahre 2000 auf 46.710 t. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich an den Lieferverhältnissen in den Folgejahren nichts wesentliches geändert hat, so dass auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von einem Anteil der Lieferungen an die H GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 9 % ausgegangen werden kann. Dies ist nicht der überwiegende Teil des von der Beklagten zu 1) hergestellten Mischgutes.

Die weiteren von der ZVK angeführten Verbindungen zwischen den belieferten Unternehmen und der Beklagten bzw. ihren Kommanditisten erfüllen nicht die oben dargelegten Anforderungen einer unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindung.

So ist die als Kommanditistin der Beklagten zu 1) fungierende W Beteiligungen AG, die von den Vorständen W D und G K vertreten wird, mit dem belieferten Unternehmen W & M GmbH & Co. KG in Verbindung gebracht worden, deren persönlich haftende Gesellschafterin die G M Beteiligungs GmbH und deren Kommanditistin D D ist. G M war bis 1994 Vorstandsmitglied bei der W Beteiligungen AG. U W ist sowohl Mitgesellschafterin bei der Kommanditistin der Beklagten zu 1) K Baustoffbeteiligungs GmbH als auch Kommanditistin bei der (wegen Insolvenz inzwischen aufgelösten) R & H GmbH & Co. KG, die bis April 1999 Kommanditistin der Beklagten zu 1) war und deren persönlich haftende Gesellschafterin die R & H Bau Beteiligungs GmbH ist. Die D & S GmbH & Co. KG ist Kommanditistin der Beklagten zu 1); die persönlich haftende Gesellschafterin ist die D & S Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, die Kommanditisten der Kommanditistin sind H T und H B. Diese sind gleichzeitig Gesellschafter der von der Beklagten zu 1) belieferten D & S Straßenbau GmbH, nicht aber der D & S Ver-waltungs- und Beteiligungs GmbH. Die Sch Beteiligungen GmbH & Co. KG ist seit dem 14. Dezember 2000 Kommanditistin der Beklagten zu 1). Gesellschafter der Komplementärin und Kommanditisten sind H Sch und D Kö. Alleingesellschafter der von der ZVK hiermit in Verbindung gebrachten und von der Beklagten zu 1) belieferten Sch Bau GmbH ist E Kö. Gleiches gilt für die ebenfalls belieferte Sch Bauunternehmen GmbH & Co. KG; Alleingesellschafter der Komplementärin sowie Kommanditist ist E Kö.

Diese Verbindungen zwischen der Beklagten zu 1) und den von ihr belieferten Unternehmen erfüllen nicht das Kriterium der unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem gemeinsamen Unternehmenszusammenschluss. Die Lieferungen von Mischgut an diese Betriebe in einer Gesamthöhe von 159.180 t sind deshalb im tariflichen Sinne keine Versorgung eines beteiligten Gesellschafters, so dass es auf die weiteren von der ZVK benannten, im Ergebnis gleichfalls nur mittelbaren Verbindungen zwischen der Beklagten zu 1) und den belieferten Unternehmen nicht mehr ankommt. Denn selbst wenn alle diese weiteren Betriebe unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV fielen, hätten sie zusammen mit dem oa. belieferten Unternehmen H GmbH & Co. KG nur 143.550 t Mischgut von der Beklagten zu 1) erhalten; das entspräche 27,8 % der Jahreslieferung und wäre damit nicht "überwiegend" im Tarifsinne.

3. Da die Beklagte zu 1) nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt und sie somit keine Auskunftsverpflichtung gegenüber der ZVK hat, ist auch die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) unbegründet (§ 161 Abs. 2, § 128 HGB).

4. Die Kosten der Revision hat die ZVK zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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