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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: 10 AZR 475/97
Rechtsgebiete: Rahmentarifvertrag f. d. Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995


Vorschriften:

Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 1
Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 7
Leitsatz:

Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 erfaßt bei den Lohnregelungen alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden.

Aktenzeichen: 10 AZR 475/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 -

I. Arbeitsgericht Karlsruhe - 9 Ca 152/96 - Urteil vom 05. August 1996

II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 108/96 - Urteil vom 17. April 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

Gesetz: Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 §§ 1, 7

10 AZR 475/97 13 Sa 108/96 Baden-Württemberg (Mannheim)

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 18. November 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 18. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Prof. Dr. Jobs und Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Köhnen und Ohl für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 1997 - 13 Sa 108/96 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die entsprechende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 als Gabelstaplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er erhält Lohn gemäß der Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (2) Innenreinigung und Unterhaltsreinigung", Fallgruppe I des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 (RTV-Gebäudereiniger-Handwerk).

Er begehrt die Eingruppierung in die Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Fallgruppe III RTV-Gebäudereiniger-Handwerk und fordert den Unterschiedsbetrag zwischen beiden Lohngruppen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Gabelstaplerfahrer Beschäftigter im Sinne der Fallgruppe III, weil er nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.536,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Behauptung des Klägers, er sei im Tätigkeitsbereich Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung eingesetzt, bestritten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lohn gemäß § 7 Nr. 3 Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Fallgruppe III RTV-Gebäudereiniger-Handwerk.

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der RTV für das Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung, der u. a. lautet:

§ 1

Geltungsbereich

I. ...

II. Betrieblich

Alle Betriebe, die folgende, dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten, ausüben:

1. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,

2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,

4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,

6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

§ 7

Lohn und Eingruppierung

1. Lohngrundlagen

1.1 ...

2. Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)

2.1 Die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereiniger-Handwerks sind die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden.

2.2 Für die Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung, Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung und in der Bauschlußreinigung sind die in Nr. 3 festgelegten Lohngruppen in Verbindung mit den in Nr. 4 festgelegten Lohnschlüsselzahlen maßgebend.

3. Lohngruppen

Die Tariflöhne werden für folgende Lohngruppen festgelegt:

Tätigkeitsbereich (1)

Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung

I. Facharbeiter/in (Ecklohn)

Das sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und Beschäftigte, die erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben und in allen Fachbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können.

II. Fach-Vorarbeiter/in

Das sind Facharbeiter/innen, die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können und vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Fach-Vorarbeiter/in ernannt worden sind.

III. Reiniger/in

Das sind Beschäftigte, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden.

IV. Helfer/in

Das sind Beschäftigte, die Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung ausführen oder sich in der betrieblichen Einarbeitungszeit zum/zur Reiniger/in befinden.

Tätigkeitsbereich (2)

Innenreinigung und Unterhaltsreinigung

I. Innen- und Unterhaltsreiniger/in (Ecklohn)

Das sind Beschäftigte, die ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen.

II. Vorarbeiter/in

Das sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind.

Tätigkeitsbereich (3)

Bauschlußreinigung

I. Bauschlußreiniger/in

Das sind Beschäftigte, die Bauschlußreinigungsarbeiten ausführen.

II. Vorarbeiter/in

Das sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind.

Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien mit den in § 7 Nr. 3 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk genannten Tätigkeitsbereichen (1) bis (3), die nach § 7 Nr. 2.1 die Arbeitsbereiche sind, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk beschäftigt werden, bestimmt haben, daß alle Arbeitnehmer, die in diesen Tätigkeitsbereichen mit Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks beschäftigt werden, von dem RTV-Gebäudereiniger-Handwerk erfaßt werden (so auch BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung). Dazu gehören aber nicht nur die Reinigungstätigkeiten selbst, sondern auch alle mit der Reinigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Dies ergibt sich bereits aus den Regelungen in den drei Tätigkeitsbereichen, die Tätigkeitsmerkmale auch für Facharbeiter/in (Tätigkeitsbereich (1) Fallgruppe I), Fach-Vorarbeiter/in (Tätigkeitsbereich (1) - (3), jeweils Fallgruppe II), die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können, und für Helfer/in (Tätigkeitsbereich (1) Fallgruppe IV) enthalten. Wenn darüber hinaus in § 7 Nr. 2.1 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk bestimmt wird, daß Tätigkeitsbereiche dieses Handwerks die in § 1 Abschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk genannten Arbeitsbereiche sind, so wird auch dadurch deutlich, daß nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch weitere Tätigkeiten wie z. B. auch die pflegende und schützende Behandlung (Abschnitt II Ziff. 1 und 2) sowie die Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Produktionsrückständen (Abschnitt II Ziff. 3) zum Gebäudereinigerhandwerk gehören. Dies bekundet den Willen der Tarifvertragsparteien, daß auch mit der Reinigung in Zusammenhang stehende Tätigkeiten vom RTV-Gebäudereiniger-Handwerk umfaßt sein sollen. Außerdem sind alle diese Tätigkeiten nicht ohne Heranführung bzw. Beseitigung und Entfernung der Reinigungs- und Pflegemittel sowie von Rückständen möglich.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt ein Gabelstaplerfahrer jedoch nicht ohne weiteres die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Fallgruppe III, wenn dort bestimmt wird, daß Reiniger Arbeitnehmer sind, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden.

a) Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. Januar 1987 (aaO), bereits zu der wort- und inhaltsgleichen Regel des § 18 RTV-Ge-bäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 entschieden hat, kann der Fallgruppe III des Tätigkeitsbereichs (1) keine Auffangfunktion in dem Sinne zuerkannt werden, daß zum Tätigkeitsbereich der Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung auch Arbeitnehmer gehören, die außerhalb dieses Tätigkeitsbereichs eingesetzt sind. Vielmehr kann ein Arbeitnehmer nur dann nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Tätigkeitsbereichs eingruppiert und vergütet werden, wenn er Tätigkeiten in diesem Bereich ausübt.

b) Im vorliegenden Fall kann bereits nicht angenommen werden, daß der Kläger die Grundvoraussetzung für die Eingruppierung in den Tätigkeitsbereich Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung erfüllt. Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger in diesem Tätigkeitsbereich beschäftigt wird. Da der Kläger für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten hat, ist er beweisfällig geblieben. Damit war die Klage abzuweisen, ohne daß es entscheidungserheblich ist, ob der Begriff des Reinigers im Sinne von § 7 Nr. 3 Tätigkeitsbereich 1 Fallgruppe III RTV-Gebäudereiniger-Handwerk dahin auszulegen ist, daß auch die Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers als Zusammenhangstätigkeit mit Reinigungsarbeiten dieses Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen vermag.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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