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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 10 AZR 599/00
Rechtsgebiete: TVG, GG, VTV, MTV


Vorschriften:

TVG § 3 Abs. 1
TVG § 5 Abs. 4
GG Art. 9 Abs. 3
VTV § 1
MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996 Ziffer 1
Unterfällt ein Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoffenster und -türen in Sachsen-Anhalt sowohl infolge der Allgemeinverbindlichkeit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) als auch infolge Verbandsmitgliedschaft dem Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996, so wird dieser Manteltarifvertrag durch den spezielleren VTV verdrängt.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 599/00

Verkündet am 25. Juli 2001

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, die ehrenamtlichen Richter Ohl und Thiel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 2000 -18 Sa 322/00 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1999 - 98 Ca 74096/99 - abgeändert und die Klage auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 abgewiesen.

3. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Der Kläger betreibt seit dem 14. September 1992 einen handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoffenster und -türen. Es werden im Betrieb des Klägers sowohl Fenster und Türen angekauft und dann weiterverkauft und montiert als auch in fremdem Eigentum stehende Fenster montiert. Mit Wirkung vom 2. Januar 1996 trat der Kläger dem Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bei. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 der Satzung dieses Verbandes lauteten im streitbefangenen Zeitraum:

"§ 2

- Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Dem Verband obliegt es, die gemeinsamen Interessen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im Land Sachsen-Anhalt durch die freiwillige Vereinigung seiner Mitglieder zu fördern und zu schützen.

(2) Um seine Zwecke zu erreichen, hat der Verband

a) die Interessen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie gegenüber den Regierungsstellen zu vertreten,

b) den Regierungsstellen Vorschläge bezüglich der die Industrie betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten und auf Aufforderung diesen Regierungsstellen Ratschläge zu erteilen,

c) seine Mitglieder in Prozessen vor den Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen zu vertreten, soweit Verbände zugelassen sind, und die Mitglieder in allen einschlägigen arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Fragen zu beraten,

d) den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen in der Industrie zu pflegen und den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen, die im Interesse des gesamten Berufsstandes liegen,

e) im Auftrage seiner Mitgliedsfirmen die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie bei Verhandlungen mit den Gewerkschaften über Arbeitsbedingungen zu vertreten und Verträge über Löhne und Gehälter sowie andere Arbeitsbedingungen abzuschließen,

f) für die Erhaltung des Arbeitsfriedens und der Solidarität seiner Mitglieder Sorge zu tragen,

g) die Koordinierung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Verbänden im Land und in weiteren Ländern Deutschlands durchzuführen.

(3) Der Verband umfaßt weder die Aufgaben eines industriellen oder geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells.

Er kann weder die Befugnisse der amtlichen Behörden erwerben, noch kann er irgendeine Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Mitgliedsfirmen ausüben oder Einzelinteressen derselben vertreten. Eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Der Verband verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.

§ 3

- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und ist jeder rechtlich selbständigen Firma offen, welche im betreffenden Industriezweig - hierzu gehört auch die Herstellung/der Vertrieb/die Montage von Möbeln und Bauelementen aus anderen Materialien - tätig ist und ihren Sitz im Verbandsgebiet hat.

Darüber hinaus können Betriebe, auch aus ähnlich gelagerten Wirtschaftszweigen, die eine artverwandte Produktion durchführen und/oder in einer entsprechenden Form mit der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie kooperativ verbunden sind, informationshalber eine Gastmitgliedschaft erwerben.

..."

Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zuständig für den Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Nach dessen Beitritt zu dem genannten Landesverband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie teilte die ZVK dem Kläger mit, daß sein bisher geführtes Beitragskonto per 2. Januar 1996 gelöscht werde.

Mit Schreiben vom 30. September 1997 wies die ZVK den Kläger darauf hin, daß sie das Beitragskonto ab dem 1. Oktober 1997 wieder in die laufende Bearbeitung nehme, da der Kläger vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt (im folgenden: MTV) nicht erfaßt werde. Der MTV in der Fassung vom 21. November 1996 regelt den Geltungsbereich wie folgt:

"1. Dieser Vertrag gilt:

räumlich:

für das Land Sachsen-Anhalt

fachlich

Willenserklärung entsprechend §§ 133 und 157 BGB

Mit dem Abschluß des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt am 15. Oktober 1990 sind die vertragsschließenden Parteien hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches übereinstimmend davon ausgegangen, daß alle Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Branche ohne Ausnahme einbezogen sind - gleichgültig, ob sie nur produzieren, nur vertreiben oder nur montieren oder aber auch beliebige zwei oder alle drei Tätigkeiten ausüben.

Der wirkliche Wille im o. g. Tarifvertrag besteht demnach darin, im Rahmen des Geltungsbereiches gerade keinen dieser unserer Branche zuzurechnenden Betriebe auszugrenzen, für die im Falle der Tarifkonkurrenz die Tarifverträge der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in Sachsen-Anhalt die spezielleren Tarifverträge darstellen:

für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende und/oder vertreibende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz Möbel herstellen bzw. andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B.

Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse, einschließlich Vertrieb und Montage:

...

5. Türen, Tore, Fenster, Rolläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art;

...

persönlich: für Arbeiter;

für Angestellte, soweit sie von den jeweiligen Gehaltstarifverträgen erfaßt werden;

für Auszubildende;

sowie für Arbeitgeber,

soweit die Vorgenannten Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind.

..."

§ 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 enthält zum Geltungsbereich folgende Regelungen:

"(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

...

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

...

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfaßt werden

1. gewerbliche Arbeitnehmer,

2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,

3. Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; nicht erfaßt werden dienstpflichtige Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt haben,

4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfaßt werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie - im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin - die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer."

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 3. August 1998 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Auffassung der ZVK gewandt, er unterfalle mit seinem Betrieb dem VTV in der jeweils gültigen Fassung. Er hat vielmehr geltend gemacht, er werde mit seinem Betrieb vom Geltungsbereich des MTV erfaßt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß sich für ihn seit dem 2. Januar 1996 auf Grund der Anwendbarkeit des spezielleren Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Beklagten aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe keine Verpflichtungen ergeben.

Die ZVK hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, da es sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen Industriebetrieb handele, sei der Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie nicht tarifzuständig. Eine Tarifkonkurrenz, die zur Verdrängung des VTV führe, liege schon deshalb nicht vor. Zudem sei nicht der MTV der speziellere Tarifvertrag, sondern der BRTV-Bau mit dem VTV.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Zeitraums bis 30. September 1997 abgewiesen und im übrigen die Berufung der ZVK zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die ZVK weiterhin Klageabweisung auch hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Oktober 1997.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet; sie führt, soweit die Berufung der ZVK hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 zurückgewiesen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Im übrigen ist die Revision dagegen unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger unterfalle mit seinem Betrieb sowohl dem MTV in der maßgeblichen Fassung vom 21. November 1996 als auch dem VTV. Bedenken hinsichtlich der Tarifzuständigkeit des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bestünden nicht, weil § 3 Abs. 1 der Satzung den Schluß zulasse, daß zum Industriezweig auch reine Montagebetriebe und damit auch Handwerks- und handwerksähnliche Betriebe gerechnet würden. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der Tarifzuständigkeit komme nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, daß ein entsprechendes Beschlußverfahren anhängig sei.

Der VTV werde durch den spezielleren MTV verdrängt. Im Gegensatz zum VTV erfasse der MTV ausdrücklich reine Montagebetriebe für Fenster und Türen. Auch sei der räumliche Geltungsbereich des MTV enger. Selbst wenn man den BRTV-Bau mit einbeziehe, sei dieser nicht sachnäher als der MTV; soweit der BRTV zusätzlich Regelungen über Erschwerniszuschläge, Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften, Sterbegeld, Werkpoliere, Verwaltung von Kantinen und Unterkünfte auf Baustellen enthalte, seien diese für Arbeitnehmer in einem Betrieb, der Fenster und Türen montiere, nicht von einer die Spezialität auslösenden Bedeutung.

II. Dem folgt der Senat für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 im Ergebnis nicht. Die Revision macht mit Recht geltend, der VTV sei entgegen der Annahme der Vorinstanzen im Vergleich mit dem MTV der speziellere Tarifvertrag.

1. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, ist der Feststellungsantrag des Klägers zulässig (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO). Da die ZVK mit Schreiben vom 30. September 1997 konkludent geltend gemacht hat, ihr stünden ab 1. Oktober 1997 gegenüber dem Kläger aus dem VTV Ansprüche auf Abgabe von Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldungen sowie auf Beitragszahlungen zu, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines durch die Allgemeinverbindlichkeit des VTV begründeten Rechtsverhältnisses. Dabei ist der Antragszusatz "auf Grund der Anwendbarkeit des spezielleren Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt" nicht selbständiger Feststellungsgegenstand, sondern dient nur zur Begründung und Erläuterung des eigentlichen Antrags.

2. Für die Zeit bis 31. März 1999 ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Kläger sei mit seinem Betrieb vom Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen VTV erfaßt worden (vgl. BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 171 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 71). Insbesondere war der Betrieb des Klägers nicht etwa als Betrieb des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen (BAG aaO).

3. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß er mit seinem Betrieb zugleich vom Geltungsbereich des MTV erfaßt wird. In diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität kommt nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist jedoch der MTV gegenüber dem VTV nicht der speziellere Tarifvertrag.

a) Zutreffend ist allerdings, daß der räumliche Geltungsbereich des MTV nur das Land Sachsen-Anhalt erfaßt, während der VTV grundsätzlich bundesweit gilt. Entgegen der Ansicht der ZVK ist dies nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Entscheidend ist, daß ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann, die ein bundesweit geltender Tarifvertrag weitgehend vernachlässigen muß. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in den zuletzt angeführten Urteilen Spezialität unter dem Aspekt des räumlichen Geltungsbereichs nicht davon abhängig gemacht, ob die Tarifvertragsparteien der fraglichen Tarifverträge identisch sind. Soweit die ZVK die Vermutung geäußert hat, daß in allen anderen Bundesländern gleichlautende Manteltarifverträge abgeschlossen wurden, trifft dies zum einem nicht zu. So beschränkt zB der Manteltarifvertrag für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom 1. Januar 1998 schon in § 1 seinen fachlichen und persönlichen Geltungsbereich deutlich anders als der MTV und enthält auch ansonsten teilweise abweichende Normen. Zum anderen existieren keine rechtlichen Regelungen, die eine derartige Parallelität sichern würden.

b) Andererseits hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, daß der persönliche Geltungsbereich des VTV in den neuen Bundesländern enger und damit spezieller ist als der des MTV. Der VTV erfaßt nämlich nur gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende, während der MTV auch für Angestellte gilt. Bei einem Montagebetrieb wie dem des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß er überwiegend gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger, der für eine diesbezügliche Ausnahme darlegungspflichtig gewesen wäre, entsprechendes behauptet. Die Regelungen zum räumlichen und persönlichen Geltungsbereich lassen somit keine eindeutige Aussage zu, welcher der beiden Tarifverträge als der speziellere anzusehen ist.

c) Da es maßgeblich darauf ankommt, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der MTV jedoch nicht deshalb fachlich enger, weil er in der zum fachlichen Geltungsbereich vorangestellten Willenserklärung der Tarifvertragsparteien in Verbindung mit Ziff. 5 die Montage von Türen und Fenstern ausdrücklich erwähnt. Vielmehr ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (vgl. - mit umgekehrtem Ergebnis für das Verhältnis des VTV zum RTV für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein - BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO). Insofern ist festzustellen, daß die vom MTV erfaßte "Produktpalette", zumal sie auch auf "andere Werkstoffe" als Holz und Kunststoff abstellt, eher größer ist als diejenige, die der VTV anspricht. Dazu kommt, daß nach der in den MTV aufgenommenen "Willenserklärung" neben holz- und kunststoffverarbeitenden Industriebetrieben auch reine Handelsbetriebe und reine Montagebetriebe erfaßt werden sollen. Damit beansprucht der MTV ohne Ausnahmen umfassend Geltung für alle Betriebe, die im Bereich von Holz- und Kunststoffverarbeitung, ersatzweise auch von Verarbeitung anderer Werkstoffe, produzierend, verarbeitend, vertreibend oder montierend tätig sind. Der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich des MTV ist damit keineswegs enger, sondern - da der VTV Baustoffproduktion nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfaßt und in Abschnitt VII zahlreiche Ausnahmen (insbesondere im Bereich des Handwerks) nennt - weniger speziell als der VTV.

d) Die Spezialität des VTV wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß etwa die Regelungen des MTV auf die Erfordernisse und Eigenarten seines Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser zugeschnitten wären als die Regelungen des BRTV-Bau. Auf letzteren ist abzustellen, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen beinhaltet, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV-Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (vgl. zur erweiterten Gegenüberstellung der Bautarifverträge BAG aaO; BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP aaO Nr. 12 = EzA aaO Nr. 2). Der BRTV-Bau enthält insbesondere in § 5 Nr. 6, §§ 7, 7a, 9, 14 spezifische, auf den Einsatz auf wechselnden Baustellen und in Arbeitsgemeinschaften zugeschnittene Regelungen. Die gewerblichen Arbeitnehmer des Klägers werden auf wechselnden Baustellen tätig. Für diese besonderen Umstände der zu leistenden Arbeit enthält der MTV kein vergleichbar dichtes, spezifisches Regelungswerk. Die Montagetätigkeit außerhalb des Betriebs ist dort lediglich in einer Anlage zur Ziffer 99 und weniger detailliert geregelt als in den vorgenannten Bestimmungen des BRTV-Bau.

e) Die positive wie negative Koalitionsfreiheit des Klägers (Art. 9 Abs. 3 GG) vermag an der Verdrängung des MTV durch den spezielleren VTV nichts zu ändern. Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).

III. Für die Zeit ab 1. April 1999 hat das Landesarbeitsgericht dagegen die Berufung der ZVK im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger wird mit seinem Betrieb seit dieser Zeit nicht mehr vom VTV erfaßt, weil dessen Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29. Januar 2000) eine den Betrieb des Klägers betreffende Einschränkung enthält.

1. Die Einschränkung ergibt sich allerdings nicht schon aus I. (1) des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung. Sie betrifft ua. Betriebe zur Herstellung von Türen und Fenstern. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der wie folgt umschrieben ist:

"Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie zum Beispiel Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:".

Anknüpfungspunkt sind danach die Betriebe zur "Herstellung" der in der Allgemeinverbindlicherklärung nachfolgend im einzelnen aufgeführten Erzeugnisse. Diese werden "einschließlich Vertrieb und Montage" erfaßt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hätte es einer Wiederholung des Begriffs "Betriebe" bedurft, wenn auch reine Vertriebs- und Montagebetriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung hätten ausgenommen werden sollen. Ohne diese Wiederholung knüpft das Wort "einschließlich" an den Terminus "Herstellung" an. Demgemäß werden nur Betriebe, die die in den nachfolgenden Ziffern im einzelnen aufgezählten Produkte herstellen, von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Dazu gehört der Betrieb des Klägers nicht.

2. Gemäß I. (2) a) des Ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung wird jedoch für Betriebe von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits am Stichtag 1. Juli 1999 unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. waren, unwiderlegbar vermutet, daß die Voraussetzungen des Absatzes (1) erfüllt sind. Vorliegend hat der Kläger eine entsprechende Mitgliedschaft seit 2. Januar 1996 behauptet. Die ZVK hat dies nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, daß es sich insoweit nicht um eine ordentliche Mitgliedschaft des Klägers handeln könnte, sind weder in den Tatsacheninstanzen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der von der ZVK vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zum Kreis der Firmen gehörte, die nach der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. ordentliche Vereinsmitglieder werden konnten. Beitritt und Aufnahme hätten die Mitgliedschaft des Klägers auch dann begründet, wenn insoweit ein Satzungsverstoß vorgelegen hätte (vgl. Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7. Aufl. Rn. 147). Eine Anfechtung des Beitritts bzw. der Aufnahme gemäß §§ 119 ff. BGB könnte ggf. nur durch das Mitglied bzw. den Verein selbst, nicht aber durch Dritte erfolgen und würde zudem nach wohl herrschender Meinung auch nur ex nunc wirken (vgl. Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 14. Aufl. Rn. 75 mwN). Im übrigen ist eine Anfechtung vorliegend nicht erfolgt. Da auch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht darauf abstellt, daß die Begründung der Mitgliedschaft satzungsgemäß erfolgte, greift die unwiderlegliche Vermutung des Absatzes (2) a). Wäre über den Wortlaut hinausgehend nur eine satzungsmäßige Mitgliedschaft als ordentliche Mitgliedschaft anzusehen, würde eine mögliche Rechtsunsicherheit über die Tarifzuständigkeit und Tarifbindung, den die unwiderlegliche Vermutung bezogen auf den Stichtag gerade vermeiden will, nicht beseitigt werden.

Zwar wirkt die Allgemeinverbindlicherklärung für den VTV nicht durchgehend schon ab 1. April 1999, sondern zum Teil erst ab 1. Juni 1999. Die Einschränkung (2) a) der Allgemeinverbindlicherklärung gilt jedoch bereits ab 1. April 1999, weil der VTV auch nach Auffassung der ZVK für die erfaßten Betriebe einheitlich gelten soll.

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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