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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 10 AZR 657/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 2
ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 3
BGB § 613a
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 236
ZPO § 237
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 657/06

Verkündet am 26. September 2007

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Simon und Großmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 - 8 Sa 166/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin eine Jubiläumszahlung iHv. 16.958,53 Euro wegen einer Dienstzeit von 40 Jahren zusteht.

Die Beklagte ist eine Bank. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 9. Juli 1991 als Angestellte beschäftigt. Sie wurde vom 1. September 1963 bis zum 31. Januar 1966 von der Deutschen Notenbank W und der Deutschen Notenbank Z zur Bankkauffrau ausgebildet und war danach bei der letztgenannten Bank als Angestellte tätig. Zum 1. Januar 1968 wurde die Deutsche Notenbank in die Industrie- und Handelsbank und diese am 1. Januar 1974 in die Staatsbank der DDR umgewandelt. Nach der Umwandlung der Staatsbank der DDR in die Deutsche Kreditbank AG zum 1. April 1990 und deren Umwandlung in die Dresdner Bank Kreditbank AG zum 1. Juli 1990 war die Klägerin bei dieser Tochtergesellschaft der Beklagten beschäftigt, bis diese mit Wirkung zum 9. Juli 1991 mit der Beklagten zusammengeführt wurde.

Im Juli 1991 teilte der Vorstand der Beklagten den von der Fusion betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schriftlich ua. mit, dass sie an den freiwilligen Sozialleistungen der Bank teilnehmen und ihre seit dem 1. Juli 1990 bei der Dresdner Bank Kreditbank AG zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt würden. In einem weiteren Schreiben vom Juli 1991 informierte der Konzernstab Personal der Beklagten die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dresdner Bank Kreditbank AG ua. darüber, dass für sie jetzt auch die dem Schreiben beigefügte Betriebsordnung gelten würde. Die Betriebsordnung vom Juli 1985 (BO 1985) regelt unter der Überschrift "Gehaltszahlung, Sonderleistungen" auch Jubiläumsgaben. In Nr. 8 BO 1985 heißt es:

"8. Für ihre der Bank bewiesene Treue erhalten die Betriebsangehörigen nach 10jähriger Dienstzeit eine freiwillige Jubiläumsgabe von 600,- DM.

Nach 25-, 40- bzw. 50jähriger Dienstzeit erhalten die Betriebsangehörigen eine freiwillige Jubiläumsgabe in Höhe von 3, 4 bzw. 5 Monatsgehältern, ferner 1, 2 bzw. 3 Dresdner-Bank-Belegschafts-Jubiläums-Aktien.

...

Betriebsangehörigen, die ausscheiden und später zur Bank zurückkehren, wird die frühere Beschäftigung auf die Dienstzeit angerechnet, und zwar mit Wirkung für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches und seiner Höhe.

..."

Die Klägerin hat gemeint, sie sei seit dem 1. September 1963 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und habe somit eine 40-jährige Dienstzeit mit Ablauf des Monats August 2003 vollendet. Auch die bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten zählten zur Dienstzeit iSv. Nr. 8 Abs. 2 BO 1985.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.958,53 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, Nr. 8 BO 1985 stelle für den Anspruch auf eine Jubiläumsgabe auf die bei ihr zurückgelegte Dienstzeit ab. Auch bei Anrechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Dresdner Bank Kreditbank AG ergebe sich keine Dienstzeit von 40 Jahren. § 613a BGB stehe der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten der Klägerin bei Banken der DDR schon deshalb nicht entgegen, weil diese Banken der Klägerin die beanspruchte Jubiläumsgabe nicht versprochen hätten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Juni 2006 zugestellt. Auf Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2006 wurde die Frist zur Begründung der Revision bis zum Montag, dem 18. September 2006, verlängert. Das Original der elfseitigen Revisionsbegründung vom 18. September 2006 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der letzten Seite ist am 30. September 2006 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die ersten neun Seiten der Revisionsbegründung waren bereits am 18. September 2006 per Telefax übersandt worden. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Unvollständigkeit der per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hingewiesen worden war, beantragte dieser mit einem am 30. September 2006 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. September 2006, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Klägerin die beanspruchte Jubiläumsgabe nicht zusteht.

I. Die Revision ist zulässig. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist stattzugeben.

1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bis zum 18. September 2006 verlängerte Revisionsbegründungsfrist hat die Klägerin versäumt. Das Original der Revisionsbegründung mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der elften Seite ist erst am 30. September 2006 und somit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Durch die Übersendung der ersten neun Seiten der Revisionsbegründung am 18. September 2006 per Telefax ist die Frist zur Begründung der Revision nicht gewahrt. Es fehlte die elfte Seite mit der nach § 11 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts.

2. Ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft jedoch weder die Klägerin noch ihren Prozessbevollmächtigten, dessen schuldhaftes Verhalten der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. Dieser hat die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er durfte darauf vertrauen, dass die von ihm am 18. September 2006 letztmalig korrigierte und danach unterzeichnete Revisionsbegründung nebst den Anlagen entsprechend seiner Anweisung noch am selben Tag vollständig an das Revisionsgericht per Telefax übermittelt wird. Die Rechtsanwaltsfachangestellte F hat dazu an Eides Statt versichert, sie habe am 18. September 2006 nach dem Senden des Schriftsatzes und der Anlagen weisungsgemäß telefonisch beim Bundesarbeitsgericht nachfragen wollen, ob das Telefax vollständig angekommen ist. Da sie telefonisch niemanden habe erreichen können, habe sie festgestellt, dass nach dem Sendebericht 23 Seiten ordnungsgemäß übertragen worden sind. Nachdem sie die zu übersendenden Seiten nachgezählt habe und 23 Seiten ermittelt habe, habe sie die Frist in den Fristenbüchern gestrichen. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F lässt den Schluss zu, dass die Frist zur Begründung der Revision nicht auf eigenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, insbesondere nicht auf mangelhafter Büroorganisation oder fehlender Überwachung des Büropersonals. Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte F die Anzahl der zu übersendenden Seiten unzutreffend ermittelt und deshalb nicht bemerkt hat, dass statt 23 Seiten insgesamt 25 Seiten hätten übertragen werden müssen, ist dieser Zählfehler nicht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit auch nicht dieser zuzurechnen. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht nur das Verschulden des Bevollmächtigten, nicht jedoch das Verschulden seines Büropersonals dem Verschulden der Partei gleich.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt worden (§§ 234, 236, 237 ZPO). Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem unvollständigen Eingang der Revisionsbegründung beantragt worden. Der Antrag gibt die Tatsachen an, welche die Wiedereinsetzung begründen. Diese sind durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F glaubhaft gemacht. Die versäumte Prozesshandlung ist auch durch die Einreichung des Originals der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Revisionsbegründung innerhalb der Antragsfrist vorgenommen worden.

II. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe bei der Beklagten keine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt. Diese Dienstzeit setze die von der Klägerin beanspruchte Jubiläumsgabe nach Nr. 8 BO 1985 voraus. Zweck der in der BO 1985 geregelten Jubiläumsgaben sei es, die der Beklagten erwiesene Treue zu honorieren. Dies schließe die Anrechnung von bei anderen Banken zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Dienstzeit aus. Die Beklagte habe der Klägerin in den Rundschreiben vom Juli 1991 auch nicht die Anerkennung vor dem 1. Juli 1990 liegender Beschäftigungszeiten zugesagt.

III. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und halten deshalb den Angriffen der Revision stand.

1. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass der Anspruch nicht aus Nr. 8 BO 1985 folgt. Es fehlt an einer 40-jährigen Dienstzeit.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22). Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - aaO; 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15, zu B II 1 der Gründe).

b) In Nr. 8 Abs. 1 BO 1985 haben die Betriebsparteien den Anspruch auf eine Jubiläumsgabe ausdrücklich an die der Bank bewiesene Treue geknüpft. Damit zählen nach dem Wortlaut der Bestimmung nur die bei der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Dienstzeit iSv. Nr. 8 BO 1985. Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern rechnen nicht dazu. Unter "Dienstzeit" oder "Betriebszugehörigkeit" ist auch nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (vgl. BAG 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22; 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 73, zu II 1 b der Gründe mwN). Der Begriff der Dienstzeit setzt ebenso wie der Begriff der Betriebszugehörigkeit voraus, dass der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit dem Betrieb des Arbeitgebers angehörte. Das schließt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber aus.

c) Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck einer Jubiläumsgabe.

Eine Jubiläumszuwendung soll erwiesene Betriebstreue honorieren und damit das Interesse der Arbeitnehmer an längerer Betriebszugehörigkeit fördern. Dieser Zwecksetzung liefe es zuwider, auch die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Dienstzeit zu zählen.

d) Schließlich gibt auch der systematische Gesamtzusammenhang der BO 1985 dieses Auslegungsergebnis vor. Wenn die Betriebsparteien in Nr. 8 Abs. 4 BO 1985 geregelt haben, dass Betriebsangehörigen, die ausscheiden und später zur Bank zurückkehren, die frühere Beschäftigung auf die Dienstzeit angerechnet wird, und zwar mit Wirkung für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, haben sie damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden hat, zur Dienstzeit rechnen sollen, nicht aber bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder Zeiten ohne Beschäftigung.

2. Der Auslegung steht die Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Banken ist, bei denen die Klägerin vor dem 1. Juli 1990 beschäftigt war. Eine Verpflichtung der Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer Jubiläumsgabe an die Klägerin bei Erreichen einer Dienstzeit von 40 Jahren käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin bereits vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten eine Jubiläumsgabe nach 40-jähriger Dienstzeit hätte beanspruchen können. Daran fehlt es. Gegen den Schutzzweck des § 613a BGB wäre nur verstoßen, würde ein bereits erworbener Besitzstand der Klägerin in Bezug auf eine Jubiläumsgabe berührt. Aus § 613a BGB ergibt sich nicht, dass durch den Betriebsübergang neue Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer begründet werden (vgl. für Betriebsrentenansprüche BAG 19. April 2005 - 3 AZR 469/04 - AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 3).

3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin wegen der Anrechnung von Vordienstzeiten auf ihre bei der Beklagten zurückgelegte Dienstzeit auf die Urteile des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2000 (- 3 AZR 451/99 - BAGE 97, 1) und vom 19. April 2005 (- 3 AZR 469/04 - aaO). In diesen Entscheidungen ging es nicht um die Berechnung der Dienstzeit für den Anspruch auf eine in einer Betriebsvereinbarung geregelten Jubiläumsgabe, sondern ua. um die Frage, welche Zeiten bei einem Betriebsinhaberwechsel bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft entstanden ist. Danach sind bei einem Betriebsinhaberwechsel die Vordienstzeiten bei einem Betriebsveräußerer und die beim Erwerber zurückgelegten Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, soweit die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt. Auch für die spätere Versorgungszusage des Betriebserwerbers sind bei der Prüfung, ob eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft entstanden ist, die Dienstjahre bei dem Betriebsveräußerer mitzuzählen, wobei der Erwerber eines Betriebes allerdings nach § 613a BGB nicht verpflichtet ist, bei der Gewährung und Berechnung von Versorgungsleistungen auf Grund einer eigenen Versorgungszusage solche Beschäftigungszeiten anzurechnen, die von ihm übernommene Arbeitnehmer bei einem früheren Betriebsinhaber zurückgelegt haben (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - aaO). Die Ausführungen des Dritten Senats zur Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen bei der betrieblichen Altersversorgung betrafen damit einen anderen Sachverhalt und zwingen nicht dazu, bei der Berechnung der für Jubiläumsgaben erforderlichen Dienstzeiten auch solche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmer bei einem früheren Betriebsinhaber zurückgelegt haben.

Ende der Entscheidung

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