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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 10 AZR 661/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 397 Abs. 2
Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich der Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt und im Anschluss an den Aufhebungsvertrag zusätzlich eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, so erfasst diese in der Regel auch den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 661/03

Verkündet am 28. Juli 2004

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt sowie den ehrenamtlichen Richter Burger und die ehrenamtliche Richterin Schwitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. November 2003 - 4 Sa 25/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf anteilige Zahlung eines 13. Monatsgehalts für 2001.

Der Kläger war vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 7. Dezember 1999 steht ihm ein "13. Monatsgehalt" zu. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2001 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 15. November 2001. Er hatte für die Zeit ab 1. November 2001 eine neue Beschäftigung und wollte deshalb das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden. Am 31. Oktober 2001 wurde eine von der Beklagten vorgefertigte Ausgleichsquittung mit folgendem Wortlaut unterzeichnet:

"Ausgleichsquittung

und Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere

1. Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere Angaben zur Person:

...

Beschäftigung als Kfz-Meister

Eintrittsdatum 1. April 2000

Austrittsdatum 31. Oktober 2001

Mein Arbeitsverhältnis mit der Firma A GmbH ist mit dem 31.10.2001 beendet.

(Austrittsdatum)

Ich bestätige den Erhalt folgender Arbeitspapiere:

Lohnsteuerkarte für 2001 abgeschlossen zum 31. Oktober 2001

Entgeldbescheinigung für die Rentenversicherung

Eintrag vom/bis 01.01.01/31.10.01

Versicherungsnachweisheft der Sozialversicherung

Urlaubsbescheinigung

Zeugnis bzw. Arbeitsbescheinigung

Lohn-/Gehaltsabrechnung

Berechnung der Urlaubsgeltung

Es standen 25 Urlaubstage zu, genommen wurden 28,5 Urlaubstage.

Die zuviel genommenen Urlaubstage bzw. das zuviel gezahlte Urlaubsgeld wird in Abzug gebracht.

Johannesberg, 31.10.01

Ort, Datum

Unterschrift des Arbeitgebers

Unterschrift des Arbeitnehmers

2. Ausgleichsquittung

Ich erkläre, daß ich

Lohn-/Gehaltsanspruch für die Zeit vom ________bis________ habe.

gegen die Kündigung vom ____________ keine Einwendungen erhebe.

die von mir bereits erhobene Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung zurücknehme

keine Forderungen - ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde - auch evtl. Lohnfortzahlungsansprüche oder Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot habe, und alle meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind.

Johannesberg, 31.10.01

Ort, Datum

Unterschrift des Arbeitnehmers "

Die Ziffer 1 ist wie vorgesehen für die Beklagte und vom Kläger unterschrieben, Ziffer 2 nochmals vom Kläger.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt für 2001 bestehe trotz der Ausgleichsquittung, weil speziell über diesen Anspruch nicht gesprochen worden sei und insoweit nicht von einem Verzichtswillen ausgegangen werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.449,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DüG seit 1. Dezember 2001 zu bezahlen.

Die Beklagte hat sich zu ihrem Klageabweisungsantrag auf die Ausgleichsquittung berufen. Diese habe die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses bzw. einer Verzichtserklärung, wovon auch der streitige Anspruch erfasst werde. Der Wortlaut der Ausgleichsquittung sei insoweit eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat in der Ausgleichsquittung einen Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis des Klägers gesehen, sei es isoliert oder wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung. Auf den Inhalt der dem Wortlaut nach eindeutigen Erklärung habe die Beklagte als Erklärungsempfängerin grundsätzlich vertrauen dürfen. Einen etwaigen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum habe der Kläger nicht nachgewiesen. Auch wenn ein Verzicht des Arbeitnehmers als Gläubiger auf Rechte nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen nicht zu vermuten sei, sei hier wegen der deutlichen Zweiteilung der Erklärung und doppelten Unterschrift des Klägers von einem solchen Verzichtswillen auszugehen, zumal der Kläger nicht übereilt zu der weiteren Unterschrift veranlasst worden sei.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.

1. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Klägers zutrifft, bei der unter "2. Ausgleichsquittung" abgegebenen Erklärung handele es um eine typische Klausel, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliege (zur Überprüfung von Verträgen mit teils typisierten, teils atypischen Klauseln vgl. BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1, 6 f. mwN). Die Auslegung der Erklärung durch das Landesarbeitsgericht ist auch bei einer uneingeschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden.

2. Es spricht bei einer Gesamtbetrachtung der in der Ausgleichsquittung vom 31. Oktober 2001 abgegebenen Erklärungen schon einiges dafür, dass die Erklärung des Klägers unter 2. Teil eines Vergleichs (§ 779 BGB) der Parteien war, dh. dass im Wege gegenseitigen Nachgebens die Beklagte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger und dieser im Gegenzug auf mögliche weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hat.

Selbst wenn dies aber von den Parteien nicht so gesehen worden und gewollt gewesen wäre, haben sie jedenfalls unter 1. einen Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2001 geschlossen. Die Ausgleichsquittung und Abgeltungserklärung des Klägers unter 2. wurde dann im Zusammenhang mit diesem Aufhebungsvertrag abgegeben. Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - (AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2 mwN) ausgeführt hat, ist eine solche Ausgleichsquittung im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht.

Der arbeitsvertragliche Anspruch des Klägers auf ein (anteiliges) 13. Monatsgehalt wird vom Wortlaut der Ausgleichsquittung, wonach der Kläger "keine Forderungen - ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde - ... habe, und ... alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten" seien, ohne jeden Zweifel erfasst. Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien alle eventuellen Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, zum Erlöschen bringen. Die von der Beklagten konkludent angenommene Erklärung des Klägers stellte folglich ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis dar (§ 397 Abs. 2 BGB; vgl. BAG 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - aaO; ErfK-Preis 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 514).

3. Diese Beurteilung ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers als Gläubiger auf Rechte nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen nicht zu erwarten und zu vermuten ist und dass deshalb neben dem Wortlaut der Erklärung immer auch die Begleitumstände zu berücksichtigen sind, unter denen sie abgegeben wurde (vgl. BAG 20. August 1980 - 5 AZR 759/78 - AP LohnFG § 9 Nr. 3 = EzA LohnFG § 9 Nr. 7). Unstreitig stand der Kläger bei der Unterzeichnung der Erklärung, die er durchgelesen hatte, nicht unter Zeitdruck. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dem Kläger suggeriert hätte, er quittiere nur den Erhalt der Arbeitspapiere und der Abrechnung der letzten Monatsvergütung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Landesarbeitsgericht ferner darin beizupflichten, dass die konkrete Gestaltung der Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung den Schluss auf einen vom Wortlaut abweichenden, eingeschränkten Erklärungswillen des Klägers gerade nicht zulässt. Schon in der Überschrift ist die Bezeichnung als "Ausgleichsquittung" fett gedruckt und durch die Schriftgröße gegenüber der weiteren Bezeichnung als "Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" hervorgehoben. Die Abgeltungserklärung befindet sich sodann in einem separaten Teil des Schriftstücks, der vom Kläger und nur von ihm zu unterschreiben war und nochmals durch die fettgedruckte Überschrift "2. Ausgleichsquittung" von den vorherigen Angaben und Erklärungen unter "1. Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" abgehoben ist. Zudem war das Arbeitsverhältnis im Interesse des Klägers einvernehmlich vorzeitig beendet worden. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen durfte ein sorgfältiger Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich die ihrem Wortlaut nach umfassende Ausgleichsquittung erteilen und eine Abgeltung wirklich aller seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestätigen bzw. vereinbaren wollte (§§ 133, 157 BGB; ebenso Burg Anm. zu AP LohnFG § 9 Nr. 3; vgl. auch ErfK-Preis 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 606). An dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen. Eine Beseitigung der Erklärung im Wege der Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB hat das Landesarbeitsgericht nämlich mit Recht verneint. Insoweit greift der Kläger das Berufungsurteil auch nicht an.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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