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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 10 AZR 669/00
Rechtsgebiete: VTV, MTV


Vorschriften:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25
Manteltarifverträge der Bayerischen Metallindustrie § 1 Nr. 2 in der bis 31. Oktober 1997 geltenden Fassung
Beim Ausheben von Kabelgräben, dem anschließenden Verlegen der Kabel und dem Wiederauffüllen der Gräben durch denselben Betrieb handelt es sich insgesamt um Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 669/00

Verkündet am 26. September 2001

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Schuster für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2000 - 16 Sa 1753/99 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Zeiträume Dezember 1994 bis Juni 1997 und September 1997 bis Juli 1998.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im Folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die 1953 gegründete Beklagte, die seit dem 1. Januar 1996 Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. ist, unterhält einen Betrieb, von dem in den Kalenderjahren 1994 bis 1998 ua. Kabel für die Deutsche Telekom, deren Rechtsvorgängerin sowie andere Unternehmen und Dienststellen des öffentlichen Dienstes verlegt worden sind. Ob seitens der Beklagten auch Kabelgräben ausgehoben und nach der Kabelverlegung wieder verfüllt worden sind, in welchem Umfang dies ggf. geschah und ob und in welchem Umfang die Beklagte die verlegten Kabel auch angeschlossen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die ZVK hat vorgetragen, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Die beschäftigten Arbeitnehmer hätten zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Gesamtarbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ergebe, Kabelleitungstiefbauarbeiten durchgeführt, und zwar durch Ausheben von Kabelgräben, Verlegen von Kabeln und anschließendes Wiederverfüllen der Gräben sowie Verdichten, Schottern und Teeren bzw. Pflastern der Oberfläche. Nur die Kabelverlegung, die in nicht zuvor vom Betrieb selbst geschaffenen Gräben und Schächten erfolge, sei nicht als Kabelleitungstiefbau zu qualifizieren. Dagegen, daß die Beklagte "isoliert", dh. ohne Tiefbauarbeiten durchzuführen, Kabel verlegt und notwendige Tiefbauarbeiten in relevantem Umfang anderweitig vergeben habe, spreche bereits ihr Personalbestand, der etliche Erdbewegungsmaschinenführer und Tiefbauer aufweise. Falls doch Tiefbauarbeiten im Rahmen des der Beklagten erteilten Gesamtauftrags an Subunternehmer übertragen worden seien, habe die Beklagte diese bzw. deren Arbeitnehmer zumindest durch eigene Kräfte "vor Ort" überwacht und angeleitet.

Das Verlegen von Kabeln in bereits vorhandene Rohrsysteme, Arbeiten des Freileitungsbaus und die Produktion im Metallbau hätten bei der Beklagten keinen nennenswerten Teil der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit ausgemacht. Wenn die Beklagte Trafostationen, Schaltschränke, Verteilerkästen, Laternenmasten und Strommasten errichtet und montiert habe, sei auch dies eine bauliche Leistung gewesen. Überhaupt sei die Elektromontage im Zusammenhang mit Bauwerken grundsätzlich eine bauliche Leistung. Gleiches gelte für die Montage von großen Beschilderungsanlagen an Autobahnen. Insoweit mache sie sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu eigen.

Die Geltung des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie ab 1. Januar 1996 könne nicht schon mit der bloßen Mitgliedschaft der Beklagten im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V. begründet werden. Jedenfalls seien die Bautarifverträge die spezielleren Tarifverträge.

An jeden der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sei 1994 monatlich ein Betrag von mindestens 4.190,97 DM und 1995 von mindestens 4.343,84 DM brutto gezahlt worden. Daraus errechne sich für diesen Zeitraum ein Sozialkassenbeitrag in Höhe von 614.002,00 DM. Für Angestellte ergäben sich insoweit Beiträge in Höhe von 627,92 DM.

Die ZVK hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die ZVK 614.629,92 DM zu zahlen

und

1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1. wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1995 bis Juni 1997 und September 1997 bis Juli 1998 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welcher Sozialkassenbeitrag insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind,

1.2. wieviele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGV IV) - in den Monaten Dezember 1995 bis Juni 1997 und September 1997 bis Juli 1998 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen:

zu 1.1

2.104.720,00 DM

zu 1.2

1.285,00 DM

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, sie habe im Klagezeitraum, wie auch der Bericht des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 30. Januar 1995 bestätige, keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Sie hat vorgetragen, die im Klagezeitraum von ihr durchgeführten Tätigkeiten seien äußerst vielgestaltig. Der Hauptschwerpunkt ihrer Tätigkeit liege im Bereich der Kabelverlegung und dabei im Bereich des Kabelbaus. Die Kabel verlege sie bei verschiedenen Auftraggebern überwiegend in bereits vorhandene Rohrsysteme (Leerrohre, Kabelrinnen, Tröge, Formsteine und spezielle Kabelschächte). Teilweise würden die alten vorhandenen Kabel herausgezogen und durch neue Kabel ersetzt, teilweise würden zu vorhandenen Kabeln weitere Kabel hinzugelegt. Handele es sich um geschlossene Rohrsysteme erfolge die Kabelverlegung durch spezielle Einziehvorrichtungen oder auch durch Einblasen mit Druckluft. Das Spektrum der Kabel, die sie verlege, reiche von fingerdünnen Glasfaserkabeln bis hin zu armdicken Starkstromkabeln. Darüber hinaus verlege sie auch Kabel in bestehenden Gebäuden, Tunneln, Schächten sowie in Fernmeldetürmen. Hierbei würden die Kabel größtenteils auf Kabelpritschen, die sie teilweise erstelle oder auch montiere, aufgelegt. Zum Kabelbau zähle auch die Kabelmontage und die Elektroinstallation. Hierbei würden, je nach Auftrag, die von ihr verlegten Kabel miteinander verbunden. In Wohn- und Fabrikgebäuden würden entsprechend den Vorgaben des Bauherrn die Anschlußstellen zwischen dem Stromkabel des Energieversorgungsunternehmens und dem Endabnehmer hergestellt. Bei größeren Anlagen sei es teilweise zusätzlich erforderlich, Trafostationen zu installieren und zu montieren. Sie habe komplette Montagen von Trafostationen hergestellt, Schaltschränke installiert und verdrahtet und Elektroverteiler hergestellt. Die von ihr insoweit eingesetzten Arbeitnehmer besäßen besondere Genehmigungen, um diese Arbeiten ausführen zu können. So habe sie auch die elektrotechnische Ausrüstung von Betriebsstationen, beispielsweise von Klärwerken und Kanalbetriebsstationen, vorgenommen.

Ferner verlege sie oberirdisch Elektro- und Fernsprechkabel sowie Überspannungen von Außenleuchten. Hierunter fielen auch provisorische Stromversorgungsmaßnahmen wie zum Beispiel das Überspannen von Straßen im Rahmen des provisorischen Anschlusses von Grundstücken, Baustellen oder für sonstige elektrische Einrichtungen.

Des weiteren produziere sie für die unterschiedlichsten Zwecke Metallbauteile. Diese würden von ihr teilweise selbst bei den Kunden montiert und angeschlossen, zum größeren Teil an Drittfirmen verkauft. So erstelle sie Leuchtenansatzstutzen für Beleuchtungsanlagen und Signalausleger für Ampelanlagen. Sie produziere auch dekorative Leuchten, insbesondere im Industriebereich für Gebäude und Außenanlagen, sowie Sonderbauteile im Metallbau, wie sie beispielsweise im Leitplanken- und Schutzplankenbau benötigt würden. Bei Hochspannungsfernleitungen montiere sie Steigbolzen und führe notwendige Umrüstungen an Strommasten durch. Auch montiere sie Stahlrohrdurchlässe in unterschiedlicher Größe und betätige sich im Schutzplankenbau. Darüber hinaus montiere und warte sie Beleuchtungsanlagen, Straßenbeleuchtungen und Tunnelbeleuchtungen sowie große Beschilderungsanlagen, zB an Autobahnen und Fernstraßen. Durch Aufstellen von Beschilderungen führe sie Verkehrssicherung auf Straßen durch, liefere und montiere mobile Schutzeinrichtungen in Form von Stahlgleitwänden, erledige Reinigungsarbeiten und Winterdienst.

Es entspreche nicht den Tatsachen, daß die gewerblichen Arbeitnehmer als Erdbewegungsmaschinenführer gemeldet worden seien. Soweit ihr im Rahmen der Auftragserteilung im Bereich des Kabelbaus auch die Durchführung von Erdarbeiten übertragen werde, würden diese von ihrer 100 %-igen Tochterfirma, die am tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilnehme, durchgeführt.

Im übrigen sei die Geltung der Bautarifverträge jedenfalls ab 1. Januar 1996 ausgeschlossen, da sie seit diesem Datum aufgrund Mitgliedschaft an den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie gebunden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten in einer Protokollnotiz ausdrücklich festgeschrieben, daß für die Frage des Geltungsbereichs die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers maßgeblich sei.

Die ZVK blieb mit ihren Anträgen in den Vorinstanzen erfolglos; mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie die Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der ZVK stünden keine Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus dem VTV zu, weil die Beklagte im Klagezeitraum keinen Betrieb unterhalten habe, der unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fiel. Kabelverlegungsarbeiten unterfielen nicht dem Beispielskatalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV. Zwar seien dort in Nr. 25 ua. Kabelleitungstiefbauarbeiten erfaßt. Zu diesen rechne aber nur das Ausheben der Gräben und Schächte für die Aufnahme von Kabeln, deren Wiederverfüllung nach der Kabelverlegung sowie die anschließende Planierung des Erdreichs bzw. der Straßen und Wege, nicht dagegen die Kabelverlegung als solche. Das Verlegen der Kabel lasse sich auch nicht als sonstige bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II und III VTV auffassen. Daß der arbeitszeitliche Anteil der eigentlichen Kabelverlegung im Verhältnis zu den Erdarbeiten unbedeutend gewesen sei bzw. daß letztere überwogen hätten, habe die ZVK nicht vorgetragen. Auch soweit man weitere Aktivitäten der Beklagten als bauliche Tätigkeit ansehen würde, lasse sich dem Sachvortrag der ZVK nicht entnehmen, daß der arbeitszeitliche Umfang dieser Arbeiten summiert mit dem arbeitszeitlichen Anteil der (Kabelleitungs-)Tiefbauarbeiten in den Kalenderjahren des Klagezeitraums überwogen hätte, denn die darlegungs- und beweispflichtige ZVK habe sich insoweit jeglicher Quantifizierung enthalten.

II. Dem folgt der Senat nicht. Der Betrieb der Beklagten wird entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts mit den von der ZVK behaupteten Tätigkeiten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der jeweiligen Fassung erfaßt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11). Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind dabei diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (vgl. BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - BAGE 55, 78).

2. Legt man mit dem Landesarbeitsgericht zunächst nur den Vortrag der ZVK zugrunde, so wurden im Klagezeitraum von den Arbeitnehmern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend zum einen Kabelgräben und -schächte ausgehoben, zum anderen in den Gräben und Schächten Kabel verlegt und schließlich die Gräben und Schächte wieder verfüllt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts handelte es sich dabei insgesamt um Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, daß ein Betrieb, der überwiegend nur Kabel verlegt, ohne zugleich im Tiefbau die Bauwerke auszuführen, die die Kabel aufnehmen, nicht dem VTV unterfällt (vgl. BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11; 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 182; krit. Karthaus/Müller BRTV 4. Aufl. S 62 f.). Der erstgenannten Entscheidung kann jedoch entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht entnommen werden, wenn ein Betrieb sowohl Tiefbauarbeiten für die Kabelverlegung als auch die Kabelverlegung selbst vornehme, sei danach zu unterscheiden, welche der Tätigkeiten zeitlich überwiege, und nur wenn dies die Tiefbauarbeiten seien, handele es sich insgesamt um einen dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallenden Baubetrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat in jenem Urteil vielmehr ausdrücklich auf die Besonderheit des Falles abgestellt, daß die Arbeitnehmer der dortigen Beklagten überwiegend lediglich Kabel zu verlegen und mit den dazugehörigen (sic!) Tiefbauarbeiten nichts zu tun hatten. Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 24. August 1994 (aaO), wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Herstellung des zur Aufnahme der Kabel bestimmten Bauwerks einschließlich der Kabelverlegung durch denselben Betrieb als einheitlichen Arbeitsvorgang gewertet und den Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne der Nr. 25 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV zugerechnet.

b) An seiner einschlägigen Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1994 (aaO) hält der Senat fest. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Ausklammerung der Kabelverlegung aus den Kabelleitungstiefbauarbeiten einen nach Darstellung der ZVK für den Betrieb der Beklagten typischen einheitlichen Arbeitsvorgang künstlich aufspalten und unberücksichtigt lassen würde, daß das bloße Ausheben und Wiederverfüllen der Kabelgräben und -schächte ohnehin vom Begriff der "Tiefbauarbeiten" iSd. Nr. 36 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV umfaßt wäre. Die Erwähnung der Kabelleitungstiefbauarbeiten in Nr. 25 wäre völlig überflüssig, wenn der Auslegung des Landesarbeitsgerichts gefolgt würde.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Tarifvertragsparteien in Nr. 25 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV neben Rohrleitungsbau- auch Rohrleitungstiefbauarbeiten aufzählen und vor der Aufnahme von Kabelleitungstiefbauarbeiten den Kabelbau insgesamt aus dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau ausgeklammert hatten. Die unterschiedliche Terminologie läßt sich zwanglos damit erklären, daß die Tarifvertragsparteien aus dem Bereich des Kabelbaus nur den Ausschnitt erfassen wollten, der dem Tiefbau zugerechnet werden kann, während bei Rohrleitungen sichergestellt werden sollte, daß sowohl die überirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörende Erdarbeiten erfaßt wird (vgl. BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 168 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 1). Die Begriffskumulierung zum Rohrleitungsbau und die alleinige Erwähnung der Kabelleitungstiefbauarbeiten aus dem umfassenderen Bereich des Kabelbaus zwingt dagegen nicht zu dem Schluß, ein Betrieb, der Tiefbauarbeiten zum Zweck der Kabelverlegung erbringe und dabei zugleich auch die Kabel verlege, werde von der Nr. 25 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV nur hinsichtlich der Erdbewegungs- und Planierarbeiten erfaßt, nicht dagegen auch hinsichtlich der dazugehörenden Kabelverlegung, so daß die erstgenannten Arbeiten zeitlich überwiegen müßten, um zur Anwendbarkeit des VTV kommen zu können.

d) Daß die Tarifvertragsparteien dies ebenso gesehen und gewollt haben, wird durch die Tarifentwicklung nicht widerlegt, sondern eher bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat auch insoweit, wie die ZVK zutreffend rügt, die einschlägige Senatsrechtsprechung (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - aaO) außer acht gelassen. Der Senat hat in dem genannten Urteil die Kabelverlegung in den von demselben Betrieb ausgehobenen Gräben unmißverständlich zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten gerechnet (vgl. II 3 b der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben dies nicht zum Anlaß genommen, den von ihnen in Nr. 25 verwandten Begriff dahingehend klarzustellen, daß dieser allein die Tiefbauarbeiten umfaßt, die die Kabelverlegung ermöglichen, obwohl sie in anderen Fällen - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt - auf eine ihnen nicht genehme Rechtsprechung baldmöglichst durch eine Änderung des Tarifvertrages reagierten.

3. Da der VTV jeweils für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt er - das Vorbringen der ZVK als zutreffend unterstellt - für die Beklagte unabhängig von deren Mitgliedschaft in dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 5 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 2 TVG). Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 9. Februar 1996 (BAnz. Nr. 36 vom 21. Februar 1996) gemäß A. III. 1. des Ersten Teils der Maßgaben betrifft die Beklagte nicht, weil sie zum Stichtag 1. Mai 1974 noch nicht Mitglied eines zu Gesamtmetall gehörenden Arbeitgeberverbandes war.

4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der von der Beklagten substantiiert bestrittenen Behauptung der ZVK getroffen hat, die Beklagte betreibe überwiegend Kabelleitungstiefbau durch Ausheben von Kabelgräben und -schächten, das Verlegen der Kabel und die anschließende Wiederauffüllung der Gräben und Schächte. Sollte nach der Zurückverweisung die weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben, daß die Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin überwiegend Kabelleitungstiefbau betrieben oder sonst überwiegend bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 VTV entfaltet hat, wird weiter zu prüfen sein, ob die Beklagte ab 1. Januar 1996 zugleich an die Manteltarifverträge für Betriebe der Metallindustrie in Bayern gebunden war, die in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 bis zur Neufassung vom 1. November 1997 auf die Verbandszugehörigkeit abstellten. Allerdings kommt eine solche Bindung nur in Betracht, wenn die Beklagte die bei Abschluß der Manteltarifverträge geltenden satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Verbandsmitgliedschaft erfüllte, weil es andernfalls an der Tarifzuständigkeit des Verbandes fehlen würde (vgl. BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2; Wiedemann/ Oetker TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 53, 55, 60 f., 78). Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, zumal noch in der Prüfungsniederschrift für das LAA Südbayern vom 30. Januar 1995 festgehalten wurde, die Beklagte wende den Tarifvertrag für das Elektrohandwerk in Bayern an. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit keine näheren Sachverhaltsfeststellungen getroffen, so daß der Senat sich auch hinsichtlich des genannten Zeitraums an einer abschließenden Entscheidung gehindert sieht. Ist nach den vom Landesarbeitsgericht ggf. zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen die Tarifzuständigkeit unstreitig und eindeutig zu bejahen, wird der VTV durch die Manteltarifverträge für Betriebe der Metallindustrie in Bayern als die spezielleren Tarifverträge verdrängt; die Manteltarifverträge sind nämlich sowohl vom räumlichen, als auch vom fachlichen und vom persönlichen Geltungsbereich her enger begrenzt als der VTV in Verbindung mit dem BRTV-Bau. Bleibt die Tarifzuständigkeit streitig oder bestehen insoweit noch Bedenken, ist das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden.

Ende der Entscheidung

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