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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 807/08
Rechtsgebiete: TVG, TVöD-AT, BMT-G II, MTArb, BAT


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 1
TVöD-AT § 7 Abs. 2
TVöD-AT § 8 Abs. 6 S. 1
BMT-G II § 24 Abs. 2
BMT-G II Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2 Buchst. b
BMT-G II Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2 Buchst. c
MTArb § 29a Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb
MTArb Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 S. 1 Buchst. b
BAT § 33a Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb
BAT Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 21. Oktober 2009 - 10 AZR 807/08 - (führend, vorliegend) und - 10 AZR 808/08 -

10 AZR 807/08

Verkündet am 21. Oktober 2009

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Schlegel und Effenberger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. August 2008 - 4 Sa 647/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Monate März 2006 bis August 2007 die tarifliche Schichtzulage iHv. monatlich 40,00 Euro brutto zusteht.

Die seit August 1978 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist Küchenhilfskraft in einer Standortverwaltung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Sie arbeitet nach einem Schichtplan. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) vom 13. September 2005 am 1. Oktober 2005 nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995. § 29a MTArb in der zuletzt gültigen Fassung regelte:

"§ 29a Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) ...

(2) Der Arbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

...

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

aa) 18 Stunden

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) ...

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

aa) Doppelbuchst. aa 46,02 Euro (bis 31.12.2001: 90,00 DM)

bb) Doppelbuchst. bb 35,79 Euro (bis 31.12.2001: 70,00 DM)

monatlich.

..."

Die Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MTArb lautete:

"Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden."

In § 7 und § 8 TVöD-AT heißt es:

"§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) ...

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

...

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

...

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich.

..."

Die Klägerin arbeitete im Klagezeitraum nach folgendem Schichtplan vom 1. Oktober 2005:

Woche 1:

 Montag10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Dienstag10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Mittwoch10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Donnerstag10:15 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag5:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Samstag8:30 Uhr bis 13:45 Uhr
Sonntag8:30 Uhr bis 13:45 Uhr

Woche 2, Woche 4 und Woche 6:

 Montag5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Dienstag5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Mittwoch5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Donnerstag5:30 Uhr bis 14:15 Uhr

Woche 3 und Woche 5:

 Montag10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Dienstag10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Mittwoch10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Donnerstag10:15 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag5:30 Uhr bis 14:00 Uhr

Eine Mittagspause von 30 Minuten nach der Essenausgabe an den Wochentagen Montag bis Freitag wird auf die Arbeitszeit der Klägerin nicht angerechnet. Nach dem Inkrafttreten des TVöD-AT zahlte die Beklagte der Klägerin bis Februar 2006 die tarifliche Schichtzulage iHv. monatlich 40,00 Euro. Mit einem Schreiben vom 10. April 2006 hat die Klägerin ohne Erfolg von der Beklagten die Weiterzahlung dieser Zulage verlangt.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe im Klagezeitraum Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT geleistet. Ihre um mehr als zwei Stunden versetzten Schichten hätten die tariflich geforderte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden abgedeckt. Das Erfordernis einer Zeitspanne von 13 Stunden müsse nach der tariflichen Regelung nicht im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 360,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 360,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin habe im Klagezeitraum keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT geleistet. Die Arbeitszeiten der Klägerin hätten die erforderliche Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht abgedeckt. Die tariflich geforderte Stundenzahl müsse an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen im Durchschnitt erreicht werden. Mit der Formulierung "innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden" sei die Vorstellung der Tarifvertragsparteien von einer Durchschnittsberechnung verbunden gewesen. Eine solche sei auch notwendig, weil nur eine durchschnittliche Zeitspanne ein Indikator für die Erheblichkeit der mit der Schichtarbeit verbundenen Belastungen sei. Zudem würden bei einer Durchschnittsberechnung Gleichbehandlungsprobleme vermieden. Werde die Zeitspanne von 13 Stunden nur einmal im Monat erreicht, liege eine geringere Belastung vor, als wenn diese Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werde. Würden zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt, ergebe sich für die erste und die zweite Woche des Schichtplans eine Zeitspanne von jeweils 13,5 Stunden für die Wochentage Montag bis Donnerstag (5:30 Uhr bis 19:00 Uhr), für Freitag eine Zeitspanne von 8,5 Stunden (5:30 Uhr bis 14:00 Uhr) und somit im Tagesdurchschnitt eine Zeitspanne von nur 12,5 Stunden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin die für die Monate März 2006 bis August 2007 beanspruchte tarifliche Schichtzulage in unstreitiger Höhe von insgesamt 720,00 Euro brutto zusteht.

I. Der Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Schichtzulage folgt kraft der Tarifbindung beider Parteien aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 8 Abs. 6 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVöD-AT. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 Abs. 2 TVöD-AT festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Schichtarbeit im Tarifsinne vorliegt und damit der Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-AT begründet wird. Sie haben bestimmt, dass Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Darüber, dass der Beginn der täglichen Arbeitszeit der Klägerin in jedem Monat des Klagezeitraums regelmäßig um mindestens zwei Stunden wechselte, besteht kein Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das tarifliche Erfordernis einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erfüllt. Zeitspanne iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht (vgl. BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 -). Die früheste Schicht der Klägerin begann um 5:30 Uhr. Ihre späteste Schicht endete um 19:00 Uhr. Somit haben die von der Klägerin in jedem Monat des Klagezeitraums geleisteten Schichten mit einer Zeitspanne von 13,5 Stunden die tariflich geforderte Mindeststundenzahl von 13 Stunden erreicht.

II. Allerdings fand sich das Erfordernis einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden auch in den Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT. Ebenso wie § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb MTArb knüpften § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT und § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II den Anspruch auf eine Schichtzulage daran, dass die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde. Die geforderte Stundenzahl musste nach den Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3; 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 - BAGE 75, 208). Das Landesarbeitsgericht hat jedoch ebenso wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 30. Januar 2008 (- 10 Sa 66/07 -) zutreffend erkannt, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht auf eine Durchschnittsberechnung abstellt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln, wobei es zunächst auf den Wortlaut ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 48/08 - mwN, ZTR 2009, 323). § 7 Abs. 2 TVöD-AT spricht von einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. Auf eine Durchschnittsberechnung stellt der Tarifwortlaut nicht ab. Dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden muss, hat damit im Wortlaut des § 7 Abs. 2 TVöD-AT keinen Niederschlag gefunden.

2. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT bei der Bestimmung des Begriffs der Schichtarbeit in § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb MTArb, in § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT und in § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II ebenso wie die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 2 TVöD-AT auch nur festgelegt hatten, dass die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden muss. Im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien des TVöD hatten die Tarifvertragsparteien des MTArb in Satz 2 der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MTArb jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden muss. Gleichlautende Formulierungen fanden sich in Satz 2 der Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT und in Satz 2 der Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 24 Abs. 2 Buchst. b und c BMT-G II. Mit diesen Erklärungen haben die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT verbindlich angeordnet, dass es für den Anspruch auf die Schichtzulage nicht ausreicht, wenn die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht nur einmal im Schichtplanturnus mindestens 13 Stunden beträgt, sondern dass die geforderte Mindeststundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden muss. Diese den Formerfordernissen des § 1 TVG genügenden Erklärungen der Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT über ein gemeinsames Verständnis des Tarifbegriffs "einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden" stellten tarifvertragliche Regelungen dar, durch die dieser Tarifbegriff verbindlich bestimmt wurde (vgl. BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - BAGE 107, 304, 316). Von einer solchen Begriffsbestimmung haben die Tarifvertragsparteien des TVöD jedoch abgesehen. Sie haben weder in § 7 Abs. 2 TVöD-AT selbst noch in einer Protokollnotiz zu dieser Tarifvorschrift zum Ausdruck gebracht, dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt erreicht werden muss.

3. Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT geben entgegen der Ansicht der Beklagten kein anderes Auslegungsergebnis vor.

a) Eine Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsund Geschäftszeiten liegt (BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 - PersR 2009, 422; 24. September 2008 - 10 AZR 106/08 - NZA 2008, 1424; 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - mwN, AP BMT-G II § 24 Nr. 3). Diese Funktion einer Abgeltung mit Schichtarbeit verbundener Erschwernisse erfüllt eine Schichtzulage auch bei Arbeitnehmern, die die geforderte Stundenzahl nicht im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreichen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie an die Verrichtung von Schichtarbeit den Anspruch auf eine Zulage knüpfen. Sie können eine Schichtzulage daran binden, dass nach einem Schichtplan ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und der Arbeitnehmer wiederkehrend nach einem festen Muster in denselben Schichten eingesetzt wird (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 106/08 - aaO.). Legen sie für die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht eine Mindeststundenzahl fest, können sie - wie die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT - bestimmen, dass eine durchschnittliche Zeitspanne maßgebend sein soll. Sie können - wie die Tarifvertragsparteien des TVöD - aber auch im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen Regelung von einer solchen Durchschnittsberechnung absehen, wenn sie dies für angemessen erachten und - je nach Ausgestaltung der Schichtpläne - mehr oder weniger komplizierte Durchschnittsberechnungen vermeiden wollen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD in § 7 Abs. 2 TVöD-AT anders als die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu dieser Tarifvorschrift nicht mehr zwischen einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden und einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden differenziert und in § 8 Abs. 6 TVöD-AT für Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, keine unterschiedlich hohen Schichtzulagen festgelegt haben, dafür, dass nach ihrer Einschätzung eine pauschale Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro für alle Beschäftigten angemessen ist, die ständig Schichtarbeit im Tarifsinne leisten.

Ende der Entscheidung

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