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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Rechtsgebiete: VTV-Bau 10. September 1992, VTV-Berlin vom 20. Dezember 1994, VTV-Berlin vom 28. Februar 1996


Vorschriften:

VTV-Bau 10. September 1992 § 1 Abs. 1
VTV-Bau 10. September 1992 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 40
VTV-Bau 10. September 1992 § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6
VTV-Berlin vom 20. Dezember 1994 § 1
VTV-Berlin vom 20. Dezember 1994 § 4
VTV-Berlin vom 28. Februar 1996 § 6 Abs. 1
Leitsätze:

1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.

2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.

Aktenzeichen: 10 AZR 918/98 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. März 1998 Berlin - 15 Ca 37523/97 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. Oktober 1998 Berlin - 6 Sa 59/98 -


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

10 AZR 918/98 6 Sa 59/98

Verkündet am 19. Juli 2000

Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

gegen

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jobs und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt sowie den ehrenamtlichen Richter Schaeff und die ehrenamtliche Richterin Tirre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1998 - 6 Sa 59/98 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 1998 - 15 Ca 37523/97 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, in den Monaten Dezember 1995 bis November 1996 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt worden sind sowie welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den genannten Monaten jeweils angefallen sind.

Der Beklagte wird verurteilt, für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 12.070,00 DM zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den Klagezeitraum nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die ZVK nimmt den Beklagten für den Zeitraum von Dezember 1995 bis November 1996 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Höhe der Bruttolohnsumme in Anspruch. Für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskunft verlangt sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zuletzt noch 12.070,00 DM.

Der Beklagte unterhielt einen in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe mit dem Tätigkeitsfeld "Holz- und Bautenschutz" eingetragenen Betrieb. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden zu 70 bis 75 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Vollwärmeschutzarbeiten und zu 25 bis 30 % Anstricharbeiten ausgeführt. Der Beklagte, der gelernter Maurer ist, war als Subunternehmer für einen Malerbetrieb tätig. Er beschäftigte fast ausschließlich Maler, die unter ständiger Aufsicht eines Malerpoliers seines Auftraggebers standen. Im Klagezeitraum war der Beklagte weder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Baugewerbes noch Mitglied einer Maler- und Lackiererinnung.

Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb des Beklagten sei ein Baubetrieb im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (im folgenden: VTV) gewesen. Zwar handele es sich bei den überwiegend ausgeführten Vollwärmeschutzarbeiten um Tätigkeiten, die auch im Rahmen des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt werden können. Auf Grund der in nicht unerheblichem Umfang ausgeführten Anstricharbeiten handele es sich auch um einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, welcher grundsätzlich gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV aus dessen Geltungsbereich ausgenommen sei. Die zeitlich überwiegend ausgeführten Wärmedämmverbundsystemarbeiten gehörten jedoch zu den in § 1 Abs. 2 Abschn. V ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten, so daß die Rückausnahme eingreife. Insoweit sei unschädlich, daß es sich um sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten handele. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV sowie des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 (im folgenden: VTV Maler) bzw. die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen dieser Tarifverträge bestätigten dies.

Der VTV hatte im streitgegenständlichen Zeitraum, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Inhalt:

"§ 1

Geltungsbereich

...

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschn. I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

9. Dämm- (Isolier-)arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

...

12. Fassadenbauarbeiten;

...

40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; (seit dem 1.1.1996)

...

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

...

6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,

..."

Die ZVK hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, in den Monaten Dezember 1995 bis November 1996 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie eine Entschädigung in Höhe von 12.070,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er macht geltend, sein Betrieb sei als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen gewesen. Die Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV greife nicht ein, da die Wärmedämmverbundsystemarbeiten als sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten insoweit nicht zu berücksichtigen seien. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk sei nicht geeignet, den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarife zu erweitern.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihr Klagebegehren weiter. Bezüglich der zunächst geltend gemachten Auskunft für die Zeit von Januar bis Dezember 1995 und einer Entschädigungssumme von 11.778,00 DM hat sie in der Revisionsinstanz ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der ZVK ist begründet. Der Beklagte ist zur begehrten Auskunftserteilung verpflichtet, da sein Betrieb im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe unterfiel.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die ZVK habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, da der Beklagte nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt werde. Da neben dem Anbringen von Wärmeverbundsystemen in nicht unerheblichem Umfang typische Maler- und Lackiererarbeiten ausgeführt worden seien, sei der Betrieb gem. § 1 Abschn. VII Nr. 6 BRTV-Bau als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen gewesen. Die als Einschränkung bezeichnete Regelung in der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV, wonach von ihr Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks seien, nicht erfaßt würden, soweit sie überwiegend mit dem Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen befaßt seien, stelle sich damit in der Sache als - unzulässige - Erweiterung des betrieblichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge dar. Auch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk, nach der Betriebe, die überwiegend mit dem Anbringen von Wämedämmverbundsystemen befaßt seien, nicht von der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages erfaßt würden, könne eine Ausdehnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge nicht begründen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nicht. Der Betrieb des Beklagten war im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt und nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV von dessen Geltungsbereich ausgenommen.

1. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich für die Zeit vom 1. Dezember 1995 aus § 4 Nr. 5 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28. Dezember 1979 in der Fassung vom 20. Dezember 1994 (VTV - Berlin v. 20. Dezember 1979) bzw. ab 1. Januar 1996 aus § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28. Februar 1996 (VTV - Berlin vom 28. Februar 1996). Nach diesen Vorschriften sind Arbeitgeber, die einen Baubetrieb unterhalten, verpflichtet, auf dem von der ZVK zur Verfügung gestellten Formular spätestens bis zum 15. des folgenden Monats die Bruttolohnsumme, die Anzahl aller vom Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer und den Gesamtbetrag der für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Beiträge vollständig und richtig zu melden.

a) Der Beklagte war nicht Mitglied in einem der tarifschließenden Arbeitgeberverbände des VTV und des VTV - Berlin (Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. bzw. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.). Der VTV und der VTV - Berlin waren in den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassungen jedoch für allgemeinverbindlich erklärt worden und fanden damit gemäß § 5 Abs. 4 TVG auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihren Geltungsbereichen Anwendung.

b) Der Beklagte hat einen Betrieb unterhalten, der dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 VTV) sowie des VTV-Berlin (§ 1 VTV-Berlin) in der jeweils geltenden Fassung unterlag. Deshalb ist er zu einer entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet. Gemäß § 58 VTV findet § 1 VTV auch im Land Berlin Anwendung. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Berlin vom 28. Dezember 1979 war - soweit es vorliegend darauf ankommt - im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV identisch. Der VTV - Berlin vom 28. Februar1996 enthält keine eigenständige Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs, sondern verweist auf § 1 Abs. 2 VTV in seiner jeweils geltenden Fassung, so daß dieser für den betrieblichen Geltungsbereich maßgebend ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschn. V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11).

Die im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum zu 70 bis 75 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgeführten Vollwärmeschutzarbeiten fallen unter die Beispiele Nr. 9 und/oder Nr. 12 bzw. in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des VTV unter das Beispiel Nr. 40 und stellen damit baugewerbliche Tätigkeiten dar. Damit unterfiel der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

bb) Der Betrieb des Beklagten ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.

Bei den Wärmedämmverbundsystemarbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht nur baugewerbliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II sowie Abschn. V Nr. 9 und/oder 12 bzw. Nr. 40 VTV, sondern auch solche des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV sind (sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BAG 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 - nv.; 29. Mai 1991 - 4 AZR 539/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 5). Wärmedämmarbeiten gehören auch zum Berufsbild des Malers bzw. Lackierers (vgl. "Blättern zur Berufskunde"). Die tariflichen Regelungen lassen ebenfalls eindeutig erkennen, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, daß auch Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks derartige Arbeiten durchführen.

Werden in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt, die sowohl als baugewerbliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für die Zuordnung des Betriebes darauf an, ob neben diesen "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind. Dabei ist erheblich, ob die Arbeiten für das entsprechende Gewerk typisch sind, die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, zB Meister dieses Gewerks, besteht (ständige Rechtsprechung, BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81, mwN).

Danach wäre der Betrieb des Beklagten als Maler- und Lackiererbetrieb nicht vom VTV erfaßt, da im Betrieb zu 25 - 30 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für das Berufsbild des Maler- und Lackiererhandwerks typische Anstricharbeiten ausgeführt werden.

2. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV sind Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks aber nur vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Da der Beklagte zeitlich überwiegend Wärmedämmverbundsystemarbeiten und damit unter Abschn. V Nr. 9/12 bzw. seit 1. Januar 1996 unter Nr. 40 fallende Tätigkeiten ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vor.

3. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, daß die Rückausnahme nicht auf Grund sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten begründet werden kann. Es liegt weder eine Tariflücke vor noch sind Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien ersichtlich.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Tarifauslegung hat zwar zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, dabei sind aber über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 mwN). Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Eine Bindung der Gerichte an eine bestimmte Reihenfolge gibt es insoweit nicht.

a) Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Zuordnung von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks zum Geltungsbereich der Bautarifverträge lediglich darauf an, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die unter die Beispiele in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV fallen. Dies muß zeitlich überwiegend geschehen, was vorliegend der Fall ist (BAG 5. April 1995 - 10 AZR 542/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 8 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 78).

b) Eine planwidrige Tariflücke, die eine einschränkende Auslegung der Tarifnorm rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Weder Systematik, tariflicher Gesamtzusammenhang noch Tarifgeschichte lassen darauf schließen, daß Wärmedämmverbundarbeiten als sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten von der Rückausnahme nicht erfaßt werden sollten.

Hierfür spricht zunächst die differenzierte Gestaltung der Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Während Betriebe bestimmter Gewerke bzw. in Teilbereichen bestimmter Gewerke ohne Rückausnahme vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind (zB das Dachdecker-, Glaser- und Parkettlegerhandwerk), haben die Tarifvertragsparteien für Betriebe anderer Gewerke Rückausnahmen in unterschiedlichem Umfang vorgesehen. Betriebe der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie sind nur vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden (Nr. 7), Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks, des Maler- und Lackierer- sowie des Klempnerhandwerks (Nr. 5, 6, 12) sind ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, Betriebe des Schreinerhandwerks (Nr. 11) sind schließlich ausgenommen, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagearbeiten ausgeführt werden.

Den Tarifvertragsparteien war das Problem bekannt, daß im Maler- und Lackiererhandwerk als einem sog. Baunebengewerbe in erheblichem Umfang Tätigkeiten verrichtet werden, die sowohl als Bautätigkeiten im Sinne der Bautarifverträge als auch als Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks einzuordnen sind. Angesichts der bewußt unterschiedlichen Gestaltung der Rückausnahmen ist nicht davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien übereinstimmend den Willen hatten, sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten bei der Rückausnahme nicht zu berücksichtigen, sonst hätten sie eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen.

c) Gegen eine einschränkende Auslegung spricht auch der Umstand, daß in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung des VTV Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks nicht vom VTV erfaßt wurden, soweit nicht Putz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt wurden. Auch bei diesen ausdrücklich ausgenommenen Tätigkeiten handelt es sich um sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten, welche von Betrieben des Baugewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeführt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß in der erweiterten Fassung der Rückausnahme solche Tätigkeiten nicht mehr einbezogen sein sollten. Für eine Zuordnung von Betrieben, die überwiegend in Abschn. IV oder V aufgeführte Tätigkeiten ausführen, zum Baugewerbe spricht schließlich auch, daß in den Beispielen gerade typische, grundsätzlich dem Baugewerbe zuzuordnende Tätigkeiten erfaßt sind.

d) Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV und des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 (VTV Maler) bzw. den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen. Hierin wird auch entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Ausdehnung des betrieblichen Geltungsbereiches der Bautarifverträge vorgenommen, sondern dem bestehenden System gerade entsprochen.

Einschränkungen eines Allgemeinverbindlicherklärungsantrages hinsichtlich des räumlichen, fachlichen oder persönlichen Geltungsbereichs sind grundsätzlich zulässig. Sie werden vorgenommen, um Überschneidungen mit anderen Tarifbereichen (Tarifkonkurrenz) zu vermeiden und Verfahrenseinsprüche gem. § 5 Abs. 2 TVG von Koalitionen auszuschließen, deren Organisationsbereich von der zwingenden Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung beeinträchtigt werden könnte (Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 13 mwN).

Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 14. Juli 1995 (BAnz. Nr. 140 vom 28. Juli 1995) sowie die nachfolgenden Allgemeinverbindlicherklärungen im streitgegenständlichen Zeitraum enthalten folgende Einschränkungen:

"...

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,

..."

Der VTV-Berlin wurde jeweils mit den gleichen Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler vom 14. Juli 1995 (BAnz. Nr. 139 vom 27. Juli 1995) enthält folgende Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit:

"...

1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:

a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,

..."

Diese Einschränkungen belegen, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, daß Betriebe, die überwiegend Wämedämmverbundsystemarbeiten ausführen, grundsätzlich gleichzeitig unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe und für das Maler- und Lackiererhandwerk fallen können. Um der Zuordnung zum Baugewerbe durch die Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV Rechnung zu tragen, war deshalb die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler entsprechend einzuschränken.

Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht schließlich auch die inzwischen erfolgte Tarifänderung im Maler- und Lackiererhandwerk. Der betriebliche Geltungsbereich des RTV Maler vom 30. März 1992 idF des Änderungstarifvertrags vom 28. September 1998 lautet nunmehr wie folgt:

"(1). Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Ent-rostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsys-tem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungsarbeiten ausführen. ...

(4). Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesen Tarifvertrag erfaßt werden.

...

(6). Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

...

ausführen, werden nur erfaßt, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. ..."

Insoweit haben die Tarifvertragsparteien nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie Betriebe, die überwiegend Wärmedämmverbundsystemarbeiten ausführen, grundsätzlich den Tarifverträgen für das Baugewerbe und nicht denjenigen für das Maler- und Lackiererhandwerk unterwerfen wollen. Lediglich eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft soll dazu führen, daß die Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks Anwendung finden.

4. Die ZVK hat auch Anspruch auf Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte innerhalb der vorgesehenen Frist gem. § 61 Abs. 2 ArbGG. Der Antrag zu Ziff. 2 ist damit begründet und entspricht auch hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme (idR nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs) der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG 6. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP ArbGG § 61 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 15 mwN; 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 50).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Ende der Entscheidung

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