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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 10 AZR 929/06
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelverfahren 20. Februar 2008 - 10 AZR 597 (führend), 692, 701, 721, 903, 904, 905, 906, 929 (vorliegend), 997, 1010, 1011/06 -

10 AZR 929/06

Verkündet am 20. Februar 2008

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2006 - 12 Sa 309/06 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. November 2005 - 40 Ca 16720/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.963,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.669,06 Euro brutto seit dem 4. August 2005 und aus 294,54 Euro brutto seit dem 25. März 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. Februar 2006 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat von den Kosten der Berufung 86 %, die Klägerin 14 % zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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