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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 94/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 72 Abs. 5 | |
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - (führend), - 10 AZR 91/09 -, - 10 AZR 92/09 -, - 10 AZR 93/09 -, - 10 AZR 94/09 - (vorliegend, jeweils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)
Verkündet am 21. Oktober 2009
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Schlegel und Effenberger für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 10 Sa 1305/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 10 AZR 90/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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