Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 2 ABN 20/01
Rechtsgebiete: InsO, ArbGG
Vorschriften:
InsO § 126 | |
InsO § 122 | |
ArbGG § 72 | |
ArbGG § 72 a | |
ArbGG § 92 a |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In dem Beschlußverfahren
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. August 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2), 3), 9),12), 21), 23), 38) und der Beschwerdeführerin zu 40) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Februar 2001 - 4 (1) BV 11/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Coesfeld - 8 N 218/98 - zum Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH & Co. KG bestellt. Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer ist der bei der L. GmbH & Co. KG gebildete Betriebsrat. Die beteiligten Beschwerdeführer/in zu 3), 9), 12), 21), 23), 38) und 40) sind Belegschaftsangehörige der Gemeinschuldnerin.
Mit seinem am 22. April 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag nach § 126 der Insolvenzordnung (InsO) hat der Beteiligte zu 1) die Feststellung beantragt, daß die Kündigungen der genannten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt sind. Mit seinem am 9. Februar 2001 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1) entsprochen und die "Revision" nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin.
II. Die mit Divergenzen begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in einem Beschlußverfahren nach § 126 InsO nicht statthaft ist.
Das Gesetz sieht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Arbeitsgerichts gemäß § 126 Abs. 1 InsO nicht vor. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. § 126 Abs. 2 Satz 2 InsO ordnet insbesondere die entsprechende Anwendung der Regelung des § 122 Abs. 3 InsO an. Nach dessen Satz 1 findet gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Grundsätzlich wird damit der Beschluß des Arbeitsgerichts sofort rechtskräftig. Einziges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nach § 122 Abs. 3 Satz 2 InsO die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht, die stattfindet, wenn sie im Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 ArbGG gilt hierbei entsprechend. Damit hat der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Zulassung der Revision, nicht aber die Regelung über die Nichtzulassungsbeschwerde für entsprechend anwendbar erklärt. In der gesetzlichen Verweisungsnorm fehlen jegliche Hinweise auf die die Nichtzulassungsbeschwerde regelnden Bestimmungen der §§ 72 a, 92 a ArbGG. Daraus ist zwingend zu schließen, daß der Gesetzgeber in diesem besonderen Beschlußverfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließen wollte. Dementsprechend kann auch nicht von einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen oder einer gesetzlichen Lücke, die im Wege der Analogie zu schließen wäre, ausgegangen werden. Der auf eine Verfahrensbeschleunigung zielende Ausschluß weiterer Rechtsmittel und -behelfe entspricht dem gesetzgeberischen Rechtsmittelkonzept dieses besonderen Beschlußverfahrens und seinem Sinn und Zweck. Das grundsätzlich einzügige besondere Beschlußverfahren nach den §§ 126 iVm. 122 InsO soll nämlich der besonderen Eilbedürftigkeit einer Konfliktlösung im Falle der Insolvenz Rechnung tragen (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/2443 S 149).
Auch die Literatur folgt fast einhellig diesem Verfahrensmodell und lehnt die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde für dieses besondere Beschlußverfahren ab (vgl. ErfK/Ascheid 2. Aufl. § 126 InsO Rn. 11; Caspers Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren Rn. 263; Eisenbeis/Mues Arbeitsrecht in der Insolvenz F Rn. 537; Grunsky/Moll Arbeitsrecht und Insolvenz Rn. 311; Hess/Weis/ Wienberg Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Aufl. § 126 Rn. 15; Irschlinger in Eickmann ua. Insolvenzordnung 2. Aufl. § 136 Rn. 17; Lakies RdA 1997, 145, 154; Lohkemper KTS 1996, 1, 19; Rummel DB 1997, 774, 775; Warrikoff BB 1994, 2338, 2341; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 1997 § 122 InsO Rn. 20; von Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 41, 46 mit kritischen rechtspolitischen Hinweisen; aA ohne nähere Begründung Bichlmeier/Oberhofer AiB 1997, 161, 166).
Der Hinweis der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, daß die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls dann zulässig sei, wenn - wie hier infolge der Masseunzulänglichkeit und der über zweijährigen Verfahrensdauer - eine Verfahrensverzögerung nicht mehr zu befürchten sei, geht angesichts der klaren gesetzlichen Ausgangslage ins Leere.
III. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsbehelfs gemäß § 97 ZPO zu tragen.
IV. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war schon wegen der sich aus II. der Gründe ergebenden mangelnden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.