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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 2 AZN 941/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3
ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 idF des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3220
Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Zulassungsgrund der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative nF) geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen so substantiiert darlegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

2 AZN 941/04

In Sachen

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung am 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Schmitz-Scholemann sowie die ehrenamtlichen Richter Heise und Röder beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2004 - 9 Sa 355/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Gründe:

I. Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine nachträgliche Zulassung der Revision kann nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ArbGG auf Beschwerde hin nur dann erfolgen, wenn das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Urteil einen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den einer der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Spruchkörper verwandt hat, und das anzufechtende Urteil auf diesem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG 15. Oktober 1979 - 7 AZN 9/79 - BAGE 32, 136). Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatzes möglicherweise eine andere für den Nichtzulassungsbeschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung kann im Hinblick auf die begrenzte Aufgabe eines Revisionsgerichts und des Revisionsverfahrens, nämlich die Rechtseinheit zu wahren und der Rechtsfortbildung zu dienen, eine Divergenz nicht begründen (BAG 10. Juli 1984 - 2 AZN 337/84 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 44).

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Die Beschwerde macht geltend, das anzufechtende Urteil sei von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) abgewichen. Es habe nämlich entgegen den in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen zur Darlegungslast des Arbeitgebers in Fällen, in denen die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss nahe heranrückt, angenommen, in solchen Fällen reiche "lückenhafter Pauschalvortrag" des Arbeitgebers aus.

b) Die Sachprüfung ergibt, dass die von der Beschwerde gerügte Divergenz schon deshalb nicht besteht, weil das anzufechtende Urteil den von der Beschwerde formulierten Rechtssatz, "lückenhafter Pauschalvortrag" reiche aus, nicht aufgestellt hat. Im Gegenteil hat das anzufechtende Urteil sich gerade auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bezogen, in denen die auch in der angezogenen Entscheidung wiedergegebenen Rechtssätze zur Darlegungslast grundlegend entwickelt worden sind. Es hat dann weiter - rein fallbezogen und unter Bezugnahme auf konkreten Vortrag der Beklagten - im Einzelnen begründet, warum es diese Anforderungen hier als erfüllt angesehen, das Vorbringen der Beklagten also gerade weder als pauschal noch lückenhaft, sondern als ausreichend konkret und außerdem erwiesen angesehen hat.

c) Soweit die Beschwerde meint, das anzufechtende Urteil weiche von Rechtssätzen aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2002 (- 2 AZR 589/01 - AP ZPO § 284 Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120) und vom 10. Oktober 2002 (- 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122) ab, ist eine Divergenz bereits nicht in zulässiger Weise dargelegt. Die Beschwerde trägt nicht vor, welchen Rechtssatz das anzufechtende Urteil insoweit aufgestellt haben soll, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, das anzufechtende Urteil sei von den angezogenen Urteilen abgewichen, weil es nach Meinung des Klägers minimalistischen und inhaltsleeren Vortrag der Beklagten habe ausreichen lassen. Damit ist in Wahrheit ein - vermeintliches - Subsumtionsdefizit angesprochen, das aber erst auf zugelassene Revision hin überprüft werden könnte.

d) Ebenso verhält es sich, soweit die Beschwerde geltend macht, das anzufechtende Urteil weiche von einem Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts (17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43) zur Sozialauswahl ab. Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, welchen davon abweichenden Rechtssatz das anzufechtende Urteil aufgestellt hat, sondern führt lediglich aus, das Landesarbeitsgericht teile die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht.

e) Gleiches gilt für die weitere Darlegung der Beschwerde, das anzufechtende Urteil teile die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) zur Frage der Massenentlassung nicht. Auch hier benennt die Beschwerde keinen vom anzufechtenden Urteil aufgestellten abweichenden Rechtssatz.

f) Schließlich sind abweichende Rechtssätze des anzufechtenden Urteils auch insoweit nicht dargetan, als der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag zum Teil übergangen und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.

3. Ob das Beschwerdevorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Anhörungsrügengesetz v. 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) zu prüfen ist, kann dahinstehen, da die Beschwerde insoweit zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet ist.

a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Dieser Zulassungsgrund muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. zu § 544 ZPO: BGH 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - BGHZ 152, 182 mwN). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reicht dazu nicht aus (BFH 14. August 2001 - XI B 57/01 - BFH/NV 2002, 51, 52 und 21. Februar 2002 - XI B 39/01 - BFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch BFH 17. Oktober 2001 - III B 97/01 - BFH/NV 2002, 366, 367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund. Wollte man - § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG betreffend - den bloß pauschalen Hinweis ausreichen lassen, das anzufechtende Urteil habe Vorbringen zu dieser oder jener Norm übergangen, so würde dies der Sache nach letztlich auf eine zumindest kursorische Prüfung des gesamten Vortrags der Parteien erster und zweiter Instanz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten hinauslaufen, also sogar den Prüfungsrahmen einer zugelassenen Revision sprengen.

b) Soweit der Kläger geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen zur Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB und nach §§ 17, 18 KSchG übergangen, hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung vortragen müssen, welche Tatsachen er nach seiner Auffassung in den Vorinstanzen dargelegt hatte und inwiefern das Landesarbeitsgericht hierauf hätte ausdrücklich eingehen müssen. Das ist nicht geschehen.

c) Soweit der Kläger geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen, mit dem er die Behauptung der Beklagten zur Übertragung der Haus-Service-Arbeiten bestritten habe, übergangen, trifft dies ausweislich des anzufechtenden Urteils nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Parteien zur Frage, ob die Arbeit des Klägers entfallen ist, ausführlich gewürdigt und hat seine Auffassung, der Vortrag der Beklagten treffe zu, ins Einzelne gehend begründet. Das wäre überflüssig gewesen, wenn das Landesarbeitsgericht übersehen hätte, dass der Kläger insoweit bestritten hatte.

d) Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf des Klägers, das anzufechtende Urteil habe sich mit der Frage einer auf andere Unternehmen bezogenen Sozialauswahl nicht befasst. Auch insoweit enthält das anzufechtende Urteil eine substanzielle, wenn auch kurze Würdigung.

III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.



Ende der Entscheidung

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