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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 104/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 | |
ZPO § 313a |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 13. Februar 2008
In Sachen
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Bröhl und Dr. Eylert sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Dr. Niebler für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 - 7 Sa 232/05 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 22. Februar 2005 - 2 Ca 1406/04 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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