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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: 2 AZR 480/97
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 1 und Abs. 5
ZPO § 554 a Abs. 1
Leitsatz:

Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes kann sich aus den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils ergeben; trotz Beschwer beider Parteien und undifferenzierter Revisionszulassung im verkündeten Tenor des Urteils kann sich aus den Entscheidungsgründen auch ergeben, daß die Revision nur für eine der Parteien eröffnet ist (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung seit BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. auch BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 f.).

Aktenzeichen: 2 AZR 480/97 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/97 -

I. Arbeitsgericht Neumünster - 3b Ca 784/94 - Urteil vom 14. Dezember 1994

II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 4 Sa 93/95 - Urteil vom 12. Mai 1997


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Entscheidungsstichworte: Beschränkte Zulassung der Revision

Gesetz: ArbGG § 72 Abs. 1 und Abs. 5; ZPO § 554 a Abs. 1

2 AZR 480/97 4 Sa 93/95 Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 28. Mai 1998

Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bröhl und Dr. Fischermeier sowie die ehrenamtlichen Richter Piper und Frey für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1997 - 4 Sa 93/95 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand:

Der Kläger war seit 14. Mai 1973 zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.300,-- DM bei der s GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 5. August 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Er hat sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1. vom 27. April 1994 gewandt, die dieser zum 30. Juni 1994 erklärt hat. Der Beklagte ist - ebenfalls seit Konkurseröffnung am 5. August 1993 - zugleich Konkursverwalter über das Vermögen der D GmbH & Co. KG. Insoweit nimmt ihn der Kläger als Beklagten zu 2. in Anspruch.

Der Kläger hat geltend gemacht, beide Unternehmen hätten vor der Konkurseröffnung einen gemeinsamen Betrieb gebildet. Daran habe auch der Beklagte als Konkursverwalter nichts geändert. Es hätte eine auf den Gesamtbetrieb bezogene Sozialauswahl stattfinden müssen. Auch sei er als Mitglied des gemeinsamen Betriebsrats besonders schützenswert und von dem Beklagten zu 2. weiterzubeschäftigen. Im übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden und die maßgebliche Kündigungsfrist sei nicht gewahrt.

Der Kläger hat, soweit für die Entscheidung noch von Bedeutung, beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 27. April 1994 nicht aufgelöst worden ist,

2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen Betriebsstillegung (s ) sozial gerechtfertigt. Jedenfalls ab Konkurseröffnung könne von einem einheitlichen Betrieb nicht mehr die Rede sein. Im übrigen habe es bei D für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt und die tarifliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. und 2. hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Zurückweisung der Berufung festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht zum 30. Juni, sondern zum 31. Oktober 1994 aufgelöst wurde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Während der Tenor und die sich anschließende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Zulassung der Revision keine Einschränkungen machen, hat das Landesarbeitsgericht am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung in bezug auf die Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB n.F. anstelle der tariflichen Regelung der Kündigungsfrist in § 14 des einschlägigen Manteltarifvertrages zugelassen worden. Zu einer Zulassung der Revision im übrigen habe kein Anlaß bestanden.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine o.g. Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist gem. § 72 Abs. 1 ArbGG unstatthaft, weil sie weder in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts noch in einem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts gem. § 72 a Abs. 5 ArbGG zugelassen wurde. Revision hätte zulässig nur der Beklagte zu 1. einlegen können, weil das Landesarbeitsgericht die Zulassung auf die Frage der Kündigungsfrist beschränkt hat und der Kläger insoweit nicht beschwert ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß die Beschränkung eines Rechtsmittels nicht in dem verkündeten Urteilstenor enthalten sein; sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; BAG Beschluß vom 2. April 1982 - 6 AZB 9/82 - AP Nr. 5 zu § 64 ArbGG 1979; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 579/80 - n.v.; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - AP Nr. 47 zu § 615 BGB; ebenso die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1988 - IV b ZB 87/88 - NJW 1990, 327; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799; Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - NJW 1998, 1138; vgl. ferner Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72 Rz 34; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 72 Rz 18, 23; ders. SAE 1977, 310; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 546 Rz 16; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rz 30; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rz 25; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rz 50). Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch die Zulassung der Revision selbst ggf. erst in den Entscheidungsgründen des Urteils verlautbart werden kann (BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; BAGE 80, 37 = AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI; BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 244/95 - n.v.; BAG Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 AZR 372/95 - AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter); nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1184/86 - AP Nr. 16 zu § 64 ArbGG 1979) kommt es einer Schikane nahe und ist es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der fairen Prozeßgestaltung nicht zu vereinbaren, die Nachholung einer vom Gericht gewollten Eröffnung der nächsten Instanz in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt zu lassen, wenn man eine Korrektur der Nichtzulassung im verkündeten Tenor gem. §§ 319 ff. ZPO für ausgeschlossen hält. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Beschränkung der Rechtsmittelzulassung erst in den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils abzugehen, wenn er auch eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie sie etwa in Art. 1 Nr. 15 b und Nr. 17 des Entwurfs des Landes Brandenburg für ein Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 321/98 vom 6. April 1998) vorgesehen ist, für wünschenswert hält.

Die Beschränkung des Rechtsmittels muß allerdings aus Gründen der Rechtsmittelklarheit eindeutig aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen (BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 454/81 - n.v.; BAG Urteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - AP Nr. 47 zu § 615 BGB, m.w.N.). Letzteres ist hier entgegen der Ansicht des Klägers der Fall. Zwar könnte der Hinweis, die Zulassung erfolge in bezug auf die Kündigungsfrist, noch als bloße Erläuterung der Zulassung schlechthin anzusehen sein, d.h. nicht auch als Beschränkung der nach dem verkündeten Urteilstenor uneingeschränkten Zulassung (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - aaO; vgl. aber auch die in solchen Fällen eher zu einer Beschränkung neigende st.Rspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - BB 1998, 715, 716). Zweifel an der gewollten Beschränkung der Zulassung werden vorliegend jedoch durch den Nachsatz ausgeräumt: "Zu einer Zulassung der Revision im übrigen bestand kein Anlaß." Hätte das Landesarbeitsgericht damit, wie es der Kläger für möglich hält, lediglich einen sonstigen Zulassungsgrund (Divergenz) verneinen wollen, hätte es nicht die Worte "im übrigen" gewählt, sondern etwa formuliert: "Zu einer Zulassung der Revision aus sonstigen Gründen ...". Die Worte "im übrigen" kennzeichnen das, "was übrig bleibt". Nach der unmittelbar zuvor erfolgten Eingrenzung der Rechtsmaterie auf die streitige Kündigungsfrist ist das der übrige Streitstoff, d.h. genau der Teil, der zu Lasten des Klägers entschieden wurde. Bestätigt wird dies auch schon durch den Hinweis im Einleitungssatz des Tatbestandes des angefochtenen Urteils auf zwei Parallelverfahren, bei denen wegen der tariflichen Kündigungsfrist die Revision zugelassen worden war, während offenbar bei den sonstigen klageabweisenden Urteilen, bei denen die Problematik der tariflichen Kündigungsfrist keine Rolle spielte, auf eine Revisionszulassung verzichtet worden war. Schließlich spricht auch der Umstand, daß dieser Hinweis im Zusammenhang mit der Revisionszulassung im konkreten Fall am Ende des Urteils unter Angabe des Aktenzeichens eines der Parallelurteile nochmals aufgegriffen wurde, für den im letzten Satz mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesarbeitsgerichts, die Revision nur beschränkt auf die Frage der einschlägigen Kündigungsfrist und damit nicht auch für den Kläger zuzulassen. Darauf, wie gründlich die Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten das Urteil des Landesarbeitsgerichts analysiert und wie sie die Revisionszulassung verstanden haben, kann es für die vom Senat vorzunehmende Auslegung nicht ankommen.

Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch beachtlich. Sie betrifft nicht bloß einen rechtlichen Aspekt eines unteilbaren Streitgegenstandes, über den kein Teil- oder Zwischenurteil ergehen könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung zuletzt BAG Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - BAGE 81, 371, 375 = AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969, zu II der Gründe, m.w.N.). Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, läßt sich ohne weiteres von der Frage trennen, wann die Kündigung das Arbeitsverhältnis ggf. aufgelöst hat (vgl. Bröhl, AR-Blattei D Arbeitsgerichtsbarkeit X F V 2 d). Insbesondere ist es unbedenklich, daß die Revision nur für eine der Parteien zugelassen wird (vgl. BGH Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94 - BGHZ 130, 50 = NJW 1995, 2034, 2036, m.w.N.; GK-ArbGG/Ascheid, Stand: Dezember 1997, § 72 Rz 40; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, Rz 30; Hauck, ArbGG, § 72 Rz 12; Zöller/Gummer, aaO, Rz 44).



Ende der Entscheidung

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