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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.03.1998
Aktenzeichen: 2 AZR 497/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz:

Stützt das Arbeitsgericht seine Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, so muß die Berufungsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 - NJW 1993, 3073 und Beschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572).

Aktenzeichen: 2 AZR 497/97 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 -

I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 20. Juni 1996 - 9 Ca 8449/95 -

II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 1997 - 10 Sa 832/96 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Kündigung gegenüber einem Hochschullehrer wegen repressiven Verhaltens in der DDR vor der Wende - Druckkündigung - An- forderungen an die Berufungsbegründung

Gesetz: ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

2 AZR 497/97 ------------- 10 Sa 832/96 Sachsen

Im Namen des Volkes!

Verkündet am 11. März 1998

U r t e i l

Anderl, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bröhl und Dr. Fischermeier sowie die ehrenamtlichen Richter Röder und Beckerle für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1997 - 10 Sa 832/96 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20. Juni 1996 - 9 Ca 8449/95 - wird verworfen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen!

T a t b e s t a n d :

Der am 15. November 1941 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger begründete am 24. November 1969 an der Technischen Universität ein Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent. Ab 15. Mai 1970 wurde der Kläger als Oberassistent und ab 1. Februar 1972 als Hochschuldozent beschäftigt. Zum 1. September 1977 wurde der Kläger zum ordentlichen Professor für Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik berufen. Von September 1976 bis Februar 1979 war der Kläger stellvertretender Sektionsdirektor für Erziehung, Aus- und Weiterbildung (EAW) an der Sektion Mathematik der TU . Die zuletzt maßgeblichen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus einem Änderungsvertrag vom 2. September 1991.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 2. März 1992 fristlos. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 9. März 1994 - 19 Ca 2406/92 - wurde festgestellt, daß diese Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung des Hauptpersonalrates unwirksam ist.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut wegen mangelnden Bedarfs. Mit Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 1995 - 3 Sa 1363/94 - wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Während der genannten Kündigungsstreitigkeiten wurde der Kläger nicht beschäftigt. Seine Tätigkeit nahm er am 12. Juli 1995 wieder auf.

Mit Schreiben vom 14., 15., 19. und 28. Juli 1995, gerichtet an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bzw. den Staatsminister Prof. Dr. M , brachten mehrere Hochschullehrer der Fakultät ihre Empörung über die vom Kläger gerichtlich durchgesetzte Weiterbeschäftigung zum Ausdruck. Mit Schreiben des Prodekans der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 5. Oktober 1996 wurde mitgeteilt, daß die Fachkommission Mathematik am 4. Oktober 1995 beschlossen habe, daß eine Zusammenarbeit mit dem Kläger als völlig ausgeschlossen angesehen werde. Am 16. August 1995 beschlossen sämtliche Mitglieder des Institutsrats des Instituts für Mathematische Stochastik der TU , eine Zusammenarbeit mit dem Kläger in Lehre und Forschung sei unzumutbar.

Nach Beteiligung des Hauptpersonalrats kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 1995, dem Kläger zugegangen am 19. Oktober 1995, erneut fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 1996.

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit seiner am 8. November 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, er habe in der Vergangenheit nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe keine Studenten aus politischen Gründen unter Druck gesetzt und in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen behindert. Der bei den Wahlen 1976 auf die Studenten angeblich ausgeübte massive Druck sei die Weitergabe der in den Dienstberatungen des zuständigen Prorektors für Erziehung und Ausbildung gegebenen Anweisung gewesen. Kritik an der Hochschulerneuerung habe er nicht geübt. Er sei zur Zusammenarbeit mit seinen Kollegen bereit und habe von seiner Seite alles unternommen, um eine solche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Technischen Universität durch die fristlose Kündigung vom 17. Oktober 1995 - zugestellt an den Kläger am 19. Oktober 1995 - nicht aufgelöst worden ist, sondern auch nach dem 19. Oktober 1995 fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Technischen Universität durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 17. Oktober 1995 - zugestellt an den Kläger am 19. Oktober 1995 - nicht aufgelöst worden ist, sondern auch nach dem 30. Juni 1996 fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsfeststellungsantrag als Professor in seinem Fachgebiet Wahrscheinlichkeitstheorie, Mathematische Statistik oder in den Bereichen Stochastische Modelle, Zuverlässigkeitstheorie und Asymtotik zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG zum 30. Juni 1996 aufzulösen.

Er hat vorgetragen, der Kläger sei 1969 auf Betreiben der SED an die TU gekommen, um die kadermäßige Zusammensetzung der Sektion Mathematik zu verbessern und den Anteil der Genossen im Lehrkörper zu erhöhen. Als Stellvertreter des Sektionsdirektors EAW habe er Druck auf Studenten ausgeübt, sich als Reserveoffiziersanwärter zur Verfügung zu stellen und im Fall der Weigerung im Studium, bei Stipendien und bei der Stellenvermittlung benachteiligt. Gegen Ende seiner Amtszeit habe der Kläger sogar mit Exmatrikulation gedroht. Anläßlich der Volkskammerwahlen 1976 habe der Kläger auf die Studenten seiner Sektion massiven Druck ausgeübt, zur Wahl zu gehen und die Stimmzettel ohne Benutzung der Wahlkabine öffentlich abzugeben. Die Gruppenberater seien persönlich dafür verantwortlich gemacht worden, daß die Studenten zu einer fest vorgegebenen Zeit geschlossen zur Wahl gehen. Insgesamt habe der Kläger als besonders scharfer Verfechter der SED-Ideologie gegolten, der an der Sektion Mathematik der TU ein übertrieben strenges politisches Klima zu verantworten gehabt habe. So sei es vorgekommen, daß der Kläger Studenten mit den Worten "ohne Parteibuch sei man doch nur ein halber Mensch", für eine SED-Mitgliedschaft zu gewinnen versucht habe. Dabei habe er auch durchaus berufliche Nachteile in Aussicht gestellt.

Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien nach der Wende sogar noch verstärkt worden. Der Kläger habe einen normalen Meinungsaustausch in freier Atmosphäre, wie unter Wissenschaftlern selbstverständlich, gegenüber Kollegen der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaft abgelehnt. Er habe also den früher geübten Stil fortgesetzt, was bei den Kollegen zu dem Eindruck geführt habe, daß es der Kläger auf eine Atmosphäre der Einschüchterung und Bedrohung anlege. Ferner habe der Kläger in den vergangenen Jahren bis zuletzt keine Gelegenheit ausgelassen, auf Tagungen und Konferenzen sich herablassend über das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz und die in Sachsen praktizierte Erneuerung der Hochschule zu äußern. Am 7. September 1995 anläßlich der Diplomverteidigung einer Studentin habe der Kläger erneut gezeigt, daß er nicht bereit ist, grundlegende Regeln des wissenschaftlichen Betriebs an der Universität zu akzeptieren. Der Kläger habe als letzter und verspätet den Hörsaal betreten. Nach Abschluß der Diskussionen über den Vortrag der Studentin sei beabsichtigt gewesen, die Benotung zu beraten. Der Kläger sei von der Prüfungskommission gebeten worden, den Hörsaal während der Beratung der Prüfungsnote zu verlassen. Der Kläger habe sich hierüber empört und sich geweigert, den Saal zu verlassen. Daraufhin habe die Prüfungskommission die Veranstaltung für beendet erklärt und sich in ein Büro zurückgezogen.

Die Kündigung sei auch als sog. Druckkündigung gerechtfertigt. Bei einem Verbleib des Klägers an der TU sei der Betriebsfrieden im Fachbereich Mathematik nachhaltig gefährdet, wie sich aus der Vielzahl von Stellungnahmen ergebe. Es sei zu befürchten, daß anerkannte Wissenschaftler, die für das Renommee der Universität von Bedeutung seien, diese verlassen und überhaupt ein ordnungsgemäßer Universitätsbetrieb dort nicht mehr möglich bleibe.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 17. Oktober 1995 nicht aufgelöst worden ist; zugleich hat es nach Beweisaufnahme aber festgestellt, das Arbeitsverhältnis sei durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung zum 30. Juni 1996 aufgelöst worden, und es hat die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, die ordentliche Kündigung sei durch Gründe im Verhalten des Klägers und auch schon aus dem Gesichtspunkt der Druckkündigung sozial gerechtfertigt.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung des Auflösungsantrags des Beklagten der Klage auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung stattgegeben und den Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers als Professor in den Fachgebieten Wahrscheinlichkeitstheorie und mathematische Statistik verurteilt.

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Revision des Beklagten ist begründet, weil es bereits an einer zulässigen Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts fehlt.

I. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will.

Die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einheitlichem Streitgegenstand muß der Berufungskläger dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184, m.w.N.; Beschluß vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 - NJW 1993, 3073; Beschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rz 58; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rz 24). Mit Rücksicht auf § 9 ArbGG sind dabei besonders im Arbeitsgerichtsprozeß hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen (BAG Beschluß vom 6. April 1957 - 2 AZR 19/55 - AP Nr. 4 zu § 519 ZPO; Urteil vom 20. Juli 1971 - 1 AZR 314/70 - AP Nr. 25 zu § 519 ZPO).

II. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat sich in ihr nur mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Fehlverhalten auseinandergesetzt, nicht aber mit der selbständig tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils, die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1996 sei als Druckkündigung sozial gerechtfertigt, weil sowohl die Fachkommission der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Mathematik als auch der Institutsrat des Instituts für Mathematische Stochastik jede Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigert hätten und der Versuch des Beklagten, die Situation mit Gesprächen zu verbessern, erfolglos geblieben sei. Dies hat der Beklagte bereits in seiner Berufungserwiderung zutreffend gerügt. In der Revisionsinstanz bedurfte es insoweit keiner erneuten Rüge, vielmehr hat der Senat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP Nr. 22 zu § 518 ZPO, m.w.N.; Germelmann/ Matthes/Prütting, aaO, § 75 Rz 7).

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung hinsichtlich der von dem Beklagten behaupteten Unmöglichkeit der Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Instituts mit dem Kläger auf seine Darlegungen im Schriftsatz vom 13. Mai 1996 verweist, ist dies zum einen von vornherein keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil (BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP Nr. 34 zu § 519 ZPO; Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 - NJW 1993, 3333, 3334, jeweils m.w.N.). Zum anderen hat der Kläger in jenem Schriftsatz lediglich bestritten, daß eine Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei, und ausgeführt, von ihm sei alles unternommen worden, um diese Zusammenarbeit anzustreben. Damit hat er sich gegen ihm vorgehaltenes Fehlverhalten verteidigt, nicht aber die von dem Beklagten behauptete und vom Arbeitsgericht als Kündigungsgrund angenommene Drucksituation in Abrede gestellt; im Gegenteil hat er in dem Schriftsatz diese Drucksituation sogar eingeräumt, indem er vorgetragen hat, die Verfasser der von dem Beklagten angeführten Briefe hätten eine Zusammenarbeit mit ihm sofort abgelehnt, und diese Einstellung bestimme auch weiterhin ihr Verhältnis zum Kläger.

Auch der ergänzende Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, daß sich Herr Prof. Dr. Sasvari ihm gegenüber nicht ablehnend für eine Zusammenarbeit geäußert habe, stellt die vom Arbeitsgericht angenommene Drucksituation in keiner Weise in Frage. Es ist nicht zu erkennen, was die Nichtäußerung des Dr. Sasvari mit dieser zweiten tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu tun haben könnte; der Kläger hat weder deutlich gemacht noch auch nur den geringsten Hinweis darauf gegeben, daß sich evtl. nach seiner Ansicht aus dieser Nichtäußerung die Unrichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Druckkündigung ergeben solle. Im Gegenteil hat er anschließend auch in der Berufungsbegründung betont, bei seinem Bemühen, allen Anforderungen an einen Hochschullehrer gerecht zu werden, sei immer wieder versucht worden, ihm Steine in den Weg zu legen, was sich anhand von Schreiben der Institutsleitung nachweisen lasse; in den erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Mitarbeiter des Instituts an den Minister würde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Wiedereinstellung des Klägers in Frage gestellt; die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich an dieser Haltung nichts geändert habe.

Selbst noch in der Revisionsinstanz hat der Kläger trotz des gegebenen richterlichen Hinweises auf die bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung weder in seinem Schriftsatz vom 10. März 1998 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, mit welchen Ausführungen in seiner Berufungsbegründung er sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts gewandt habe, der von Kollegen des Klägers ausgeübte Druck habe den Beklagten zu der streitigen Kündigung berechtigt; vielmehr hat er im Kern wiederum nur geltend gemacht, er selbst habe die Drucksituation nicht verschuldet, sondern habe sich um eine Zusammenarbeit mit seinen Kollegen ständig bemüht.

Ende der Entscheidung

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