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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 2 AZR 532/99
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 77 Abs. 1 Satz 2
BPersVG § 79 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:

Der Ausschluß der Beamtenstellen von Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts von der Mitbestimmung (§ 77 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfaßt auch Angestellte, die zwar keine Beamtenstelle innehaben, aber eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer Beamtenstelle ab A 16 entspricht.

Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle iSd. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt, kommt es auf die Funktionsgleichwertigkeit mit der von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstelle an.

Entscheidend für die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf nach privatrechtlichen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtliche Anstalten ist der Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von der Besoldungsordnung erfaßter Anstalten des öffentlichen Rechts. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar.

Hinweise des Senats:

Teilprojektleiter für das Neubauvorhaben eines Landesrundfunkhauses

Aktenzeichen: 2 AZR 532/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 -

I. Arbeitsgericht Leipzig - 7 Ca 4036/96 - Urteil vom 10. April 1997

II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 585/97 - Urteil vom 19. August 1999


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 532/99 9 Sa 585/97

Verkündet am 7. Dezember 2000

Anderl, der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl und Dr. Fischermeier, die ehrenamtlichen Richter Dr. Roeckl und Lenz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. August 1999 - 9 Sa 585/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1941 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist Diplom-Bauingenieur. Er war bei der beklagten Rundfunkanstalt seit 1. Oktober 1995 als Chefingenieur angestellt. Die vereinbarte Probezeit betrug sechs Monate. Der Kläger erhielt ein Monatsgehalt nach Vergütungsgruppe II/3 des bei der Beklagten geltenden Vergütungstarifvertrages in Höhe von 8.509,00 DM brutto zuzüglich einer außertariflichen Zulage von 1.000,00 DM brutto. Zur Durchführung ihrer umfangreichen Neubauvorhaben in Erfurt, Magdeburg, Dresden, Leipzig und Halle unterhielt die Beklagte eine direkt dem Intendanten unterstellte Abteilung. Leiter dieser Abteilung war der Projektleiter P., dem noch ein Referent zur Seite gestellt war. Dem Projektleiter waren fünf Teilprojektleiter - darunter der Kläger - unterstellt, die jeweils ein Neubauprojekt zu betreuen hatten. Der Kläger war dabei für das Neubauvorhaben des Landesfunkhauses in Magdeburg zuständig. Für Planungs-, Koordinierungs- und Ausführungsarbeiten bei ihren Neubauvorhaben bediente sich die Beklagte verschiedener Fremdfirmen, die auf der Grundlage von Werkverträgen für sie tätig wurden. Hierzu gehörten ua. die Firma CBP, die als Projektsteuerer eingesetzt wurde, und eine auf das Baurecht spezialisierte Anwaltskanzlei in M.. Die Firma CBP sollte nach dem Projektsteuerungsvertrag alle delegierbaren Bauherrenaufgaben übernehmen; die Rechte der Beklagten als Auftraggeber sollte der Projektleiter wahrnehmen.

Der Kompetenzrahmen für die Projektleitung war in einer Dienstanweisung festgelegt. Danach war der Projektleiter nur insoweit zu Entscheidungen für die Verwirklichung des MDR-Neubauprogramms berechtigt, als nicht übergeordnete Organisationseinheiten oder Organe des MDR, insbesondere Rundfunkrat, Verwaltungsrat, Intendant und ein besonders eingerichteter Bau- und Vergabeausschuß Inhaber der jeweiligen Entscheidungsbefugnisse waren. Mit Zustimmung des Intendanten konnte der Projektleiter Einzelbefugnisse an die Mitarbeiter der Projektleitung delegieren. Die Teilprojektleiter konnten nach der Vergabeordnung der Beklagten bei Aufträgen bis 10.000,00 DM allein entscheiden, bei Aufträgen bis 500.000,00 DM konnte der Projektleiter entscheiden, für weitergehende Aufträge bis 10 Mio. DM war der Bau- und Vergabeausschuß entscheidungsbefugt, darüber hinaus der Verwaltungsrat der Beklagten.

Mit Schreiben vom 20. März 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 1996. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht über die Kündigungsgründe unterrichtet.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen unterbliebener Personalratsbeteiligung rechtsunwirksam. Die Mitwirkung des Personalrats sei nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 77 Abs. 1 Satz 2 des bei der Beklagten nach § 38 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk anwendbaren BPersVG ausgeschlossen. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe nicht der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 entsprochen. Er habe keine erheblichen Entscheidungskompetenzen gehabt. Alle wichtigen Entscheidungen seien dem Projektleiter vorbehalten gewesen. Dieser habe noch mit Schreiben vom 18. März 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Teilprojektleiter übergeordnete sowie inhaltlich bedeutsame Schreiben, zB sämtliche Schreiben an die Hauptabteilung, an die Direktionen sowie den Intendanten der Beklagten und an Behörden ihm zur Unterschrift vorlegen bzw. vor der Versendung zur Kenntnis bringen müßten. Auch gegenüber den Projektsteuerern habe er kein Weisungsrecht gehabt und es seien ihm keine Mitarbeiter unterstellt gewesen. Nicht einmal seine Vergütung habe der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 entsprochen. Seine aus der Sicht der Beklagten völlig untergeordnete Stellung zeige sich schon daran, daß ihm, nachdem er während eines Dienstgeschäftes mit einem Gesprächspartner aus einem Anwaltsbüro ein Essen in einer Gaststätte eingenommen habe, der entsprechende Betrag (49,00 DM für Würstchen und ein Getränk) vom Projektleiter gestrichen worden sei.

Seit Januar 1998 sei die Projektleitung Neubau im übrigen in die allgemeine Organisationsstruktur der Beklagten integriert worden. Der Projektleiter sei nunmehr Abteilungsleiter und als solcher der Hauptabteilung Verwaltung, diese der Verwaltungsdirektion und diese wiederum dem Intendanten unterstellt. Die Arbeitsverträge der Projektleiter und Teilprojektleiter seien hierbei nicht geändert worden. Auch dies mache deutlich, daß die Teilprojektleiter schon immer unterhalb der dritten Leitungsebene angesiedelt gewesen seien.

Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, beantragt:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20. März 1996, ihm zugegangen am 21. März 1996, aufgelöst wird.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei auf der dritten Leitungsebene nach dem Intendanten und dem Projektleiter tätig gewesen und habe damit eine der Besoldungsgruppe A 16 entsprechende Funktion wahrgenommen. Er habe auch höchst verantwortungsvolle Aufgaben zu erledigen gehabt, indem er die Arbeiten der Architekten, Planer und Baufirmen habe kontrollieren und koordinieren müssen. Vorgelegte Planungsunterlagen seien auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit unter Einhaltung der zeitlichen Vorgaben zu prüfen gewesen. Er habe das Ineinandergreifen der Planungen zu gewährleisten gehabt. Die Mitarbeiter der Projektsteuerung hätten dabei nur wie Sachbearbeiter mit dem Kläger zusammenarbeiten müssen. Der Projektleiter habe letztlich auf die Richtigkeit der Arbeiten der Teilprojektleiter vertrauen müssen. Die Fachdirektionen des Rundfunks seien gegenüber den Teilprojektleitern nicht weisungsbefugt gewesen. Die Kündigung sei erfolgt, weil es bei der Aufgabenerledigung durch den Kläger zu Problemen gekommen sei. So habe der Kläger in sechs Monaten nur acht Briefe im Außen- und 17 Schriftstücke im Innenverhältnis angefertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem oben wiedergegebenen Antrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten ist nach § 79 Abs. 4 BPersVG rechtsunwirksam, weil die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG beteiligt hat.

I. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefaßt - angenommen, der Kläger habe keine Stelle inne gehabt, die der Besoldungsgruppe A 16 entsprochen habe. Er habe nicht der dritten Leitungsebene angehört. Intendant, Bau- und Vergabeausschuß und Projektleitung seien ihm übergeordnet gewesen. Die Teilprojektleiter würden im organisatorischen Aufbau der Dienstanweisungen überhaupt nicht erwähnt und seien lediglich Teil der Projektleitung. Auch die Aufgaben eines Teilprojektleiters seien nicht mit einer besonders herausgehobenen Verantwortung verbunden. Die Möglichkeiten eigenverantwortlicher Auftragsvergabe seien mit dem Höchstbetrag von 10.000,00 DM auf ein Minimum beschränkt gewesen. Die Kompetenz der Teilprojektleiter habe immer dann geendet, wenn sich etwa aus der Überprüfung von Architektenleistungen bedeutsame Konsequenzen ergeben hätten. Auch der Vergütungshöhe könne bei der Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zukommen.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung. Auf die Beklagte findet gemäß § 38 Abs. 1 des MDR-Staatsvertrages vom 30. Mai 1991 das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG stand dem Personalrat bei der gegenüber dem Kläger auszusprechenden ordentlichen Kündigung ein Mitwirkungsrecht zu, weil der Kläger nicht zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG von der Mitwirkung bei Kündigungen ausgeschlossenen Personenkreis gehört.

1. Nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist die Mitwirkung des Personalrats bei ordentlichen Kündigungen ausgeschlossen für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. Diese Vorschrift erfaßt auch Angestellte, die zwar keine Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 inne haben, aber eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer solchen Beamtenstelle entspricht. Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist es, für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen sicherzustellen, die der Bedeutung der auf diesen Stellen zu verrichtenden Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9. November 1962 - VII P 13.61 - BVerwGE 15, 146; 7. November 1975 - VII P 8.74 - BVerwGE 49, 337; 2. Oktober 1978 - 6 P 11/78 - BVerwGE 56, 291; zustimmend Fischer/Goeres Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder Stand September 2000 § 77 BPersVG Rn. 13 ff.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier BPersVG 8. Aufl. § 77 Rn. 13; Lorenzen/Schmitt/Et-zel/Gerhold/Schlatzmann/Rehak BPersVG § 77 Rn. 28; Dietz/Richardi BPersVG 2. Aufl. § 77 Rn. 31; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs BPersVG 4. Aufl. § 77 Rn. 10), der sich der Senat angeschlossen hat (Senat 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 68 Nr. 1 = EzA BPersVG § 108 Nr. 1), kommt es danach für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle iSd. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt, auf die Funktionsgleichwertigkeit mit von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen an. Diese beurteilt sich in erster Linie danach, in welcher Besoldungsgruppe sich der Angestellte befände, wenn er als Beamter eingestellt worden wäre. Gibt es keine entsprechenden Beamtenstellen, so kann idR die Vergütung als Anhalt für die Funktionsgleichwertigkeit dienen (BAG aaO). Ein Vergleich von Vergütung und Besoldung setzt allerdings voraus, daß der Vergütung eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liegt. Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten, die nach privatrechtlichen Grundsätzen geführt und deren Angestellte nach Tarifen der privaten Wirtschaft vergütet werden, scheidet hingegen ein Besoldungs- und Vergütungsvergleich aus, weil er nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussagt. Entscheidend für die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf privatrechtlich geführte öffentlich-rechtliche Anstalten ist der Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von der Besoldungsordnung erfaßter Anstalten des öffentlichen Rechts. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar (vgl. BVerwG 2. Oktober 1978 - 6 P 11/78 - BVerwGE 56, 291, 297 f.; OVG Nordrhein-Westfalen 5. Februar 1996 - 1 A 2423/93.PVB -). Bei Bundesoberbehörden befinden sich Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 auf der dritten Ebene, der Ebene der Referatsleiter (OVG Nordrhein-Westfalen aaO).

2. Es steht im Streitfall nicht bereits rechtskräftig fest, daß der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung des Klägers wegen dessen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrages nach § 79 Abs. 1 BPersVG nicht mitwirkt. Zwar hat zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat ein Personalvertretungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten stattgefunden, in dem es aus Anlaß der Eingruppierung der Beschäftigten in einen neuen Vergütungstarifvertrag um das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats ua. hinsichtlich der Vergütungsgruppen I und II ging. In diesem Verfahren hat jedoch der Gesamtpersonalrat nur die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte in dem konkreten Eingruppierungsfall geltend gemacht und das Verfahren ist auch vor dem Oberverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt worden.

3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Beklagten nicht auf einer Stelle beschäftigt worden, deren Anforderungsprofil einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspreche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob ein Angestellter auf einer Stelle beschäftigt ist, die einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspricht (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG), ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Es handelt sich insoweit um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angegriffene Urteil stand.

b) Rechtlich zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es bei der Beklagten keine Beamtenstellen gibt und vergleicht deshalb die Organisationsstruktur der beklagten Landesrundfunkanstalt mit dem Aufbau einer Bundesoberbehörde wie dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Es hält sich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt, die Stelle des Klägers sei nicht mit einer Beamtenstelle zumindest der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Bundesoberbehörde auf der dritten Führungsebene, der Ebene der Referatsleiter vergleichbar. Mit dem Berufungsgericht ist entscheidend darauf abzustellen, daß der Kläger keine einem Referat in einer Bundesoberbehörde vergleichbare Abteilung leitet, sondern lediglich mit Teilaufgaben innerhalb der Projektleitung betraut ist. Dabei werden die Teilprojektleiter im organisatorischen Aufbau der Dienstanweisungen der Beklagten nicht erwähnt. Es heißt dort lediglich, der Projektleiter könne mit Zustimmung des Intendanten Einzelbefugnisse an die Mitarbeiter der Projektleitung delegieren. Dem entspricht auch der enge Kompetenzrahmen, innerhalb dessen der Kläger als Teilprojektleiter selbständig über die Vergabe von Aufträgen entscheiden durfte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf der auf maximal 10.000,00 DM beschränkte Rahmen nur einen Bruchteil der im Rahmen des Neubauprogramms der Beklagten zu vergebenden Aufträge.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch berücksichtigt, daß der Kläger nach der ausdrücklichen Anweisung des Projektleiters bei Schreiben an die Hauptabteilungen, Direktionen und den Intendanten der Beklagten und wichtigeren Schreiben im Außenverhältnis keine Unterschriftsbefugnis besaß, wobei sich unstreitig die von ihm unterzeichnete Korrespondenz im Innen- und Außenverhältnis auf ein Mindestmaß beschränkte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endete die Kompetenz des Klägers als Teilprojektleiter stets dann, wenn sich aus seiner Tätigkeit bedeutsame Konsequenzen ergaben, und es war dann der Projektleiter zuständig. Augenfällig wird der geringe Spielraum, innerhalb dessen der Kläger selbständig handeln durfte, an der vorgelegten Dienstreiseabrechnung vom 27. März 1996, in der der Projektleiter dem Kläger die Kosten für ein Essen (Würstchen und ein Getränk) mit einem Rechtsanwalt anläßlich einer Geschäftsbesprechung gestrichen hat. Die zusammenfassende Bewertung durch das Landesarbeitsgericht, die Tätigkeit der Teilprojektleiter sei lediglich eine qualifizierte Sachbearbeitertätigkeit, die aufgrund der geforderten beruflichen Qualifikation überdurchschnittlich hoch vergütet werde, und sei damit allenfalls der Tätigkeit eines Referenten der Vergütungsgruppe A 15 in einer Bundesoberbehörde vergleichbar, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Die Rügen der Revision gegen das Berufungsurteil greifen nicht durch.

a) Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es könne entscheidend nur auf einen Vergleich der Vergütung des betreffenden Angestellten mit der Besoldung eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 16 ankommen. Dies verkennt schon, daß § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht auf die Vergütung des Betreffenden sondern auf die "Beamtenstelle", also einen Funktionsvergleich abstellt. Würde man die Abgrenzung nur nach der Vergütungshöhe vornehmen, so würde dies zu dem durch Sinn und Zweck der Ausnahmevorschriften nicht mehr gedeckten Ergebnis führen, daß ein großer Teil der Angestellten der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Einrichtungen wirtschaftlichen Charakters (zB Lastenausgleichsbank, Sparkassen und Girozentralen) aus der Mitbestimmung ausscheiden würden (Fischer/Goeres Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder Stand September 2000 § 77 BPersVG Rn. 14 c).

b) Auch der Hinweis der Beklagten, der in ihrer Rundfunkanstalt gültige Vergütungsstrukturtarifvertrag und der Vergütungstarifvertrag lehnten sich an den BAT und das Bundesbesoldungsgesetz an und die Vergütungsgruppe II entspreche damit der Besoldungsgruppe A 16, macht den vom Landesarbeitsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Funktionsvergleich nicht überflüssig und verengt die Prüfung nicht lediglich auf einen Vergütungsvergleich. Wenn die Beklagte in einer Aufstellung die in den Vergütungstarifverträgen der einzelnen Rundfunkanstalten enthaltenen Vergütungsgruppen unter Einbeziehung der außertariflichen Angestellten den Vergütungsgruppen des BAT und den Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 gegenüberstellt, so hat dies keinen hinreichenden Aussagewert. Es mag sein, daß die Beklagte auf der Grundlage dieser Aufstellung etwa die Auslandszuschläge für ihre Mitarbeiter berechnet. Bei der Prüfung, ob die Position eines Angestellten einer Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 gleichwertig und deshalb der Ausschluß des Betreffenden aus der Mitbestimmung gerechtfertigt ist, haben die Gerichte jedoch einen Funktionsvergleich zwischen der betreffenden Angestelltenstelle und den Beamtenstellen vergleichbarer Behörden vorzunehmen. Dabei sind etwa erste Redakteure einer Rundfunkanstalt (Deutsche Welle), die nach dem Vergütungsstrukturtarifvertrag der Beklagten in Vergütungsgruppe I bzw. II einzugruppieren wären, von der Rechtsprechung nicht zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG von der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten ausgeschlossenen Personenkreis gerechnet worden (OVG Nordrhein-Westfalen 10. Juni 1995 - 1 A 2370/93.PVB -).

c) Vergleicht man den Verwaltungsaufbau der beklagten Rundfunkanstalt mit einer Bundesoberbehörde, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht der dritten Führungsebene zuzurechnen und deshalb nicht einem Referatsleiter nach dem vorgelegten Organigramm der Besoldungsgruppe A 16 einer Bundesoberbehörde vergleichbar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision berücksichtigt schon nicht hinreichend, daß es sich bei der Projektleitung im Verwaltungsaufbau der Beklagten um eine Stabsstelle ohne eigenen Unterbau handelt. Läßt man den Bau- und Vergabeausschuß, der erheblich weiterreichende Kompetenzen als der Projektleiter hat, unberücksichtigt, so befindet sich zwar der Projektleiter unter dem Intendanten auf der zweiten Führungsebene. Dies bedeutet aber noch nicht, daß in dem betreffenden Bereich bei der Beklagten überhaupt eine dritte Führungsebene eingerichtet ist. Die "Dienstanweisung Kompetenzrahmen für die Projektleitung MDR-Neubauprogramm" vom 10. Mai 1994 leitet die Kompetenzen des Teilprojektleiters oberhalb der - angesichts des Bauvolumens von 140 Mio. DM marginalen - Grenze von 10.000,00 DM im wesentlichen vom Projektleiter ab. Nicht jeder, der in einer Stabsstelle der zweiten Führungsebene arbeitet (zB Sekretärin), bildet damit schon eine dritte Führungsebene. Abgesehen davon läßt es auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, die Beklagte habe mit dem Bau- und Vergabeausschuß zwischen Intendant und Projektleiter eine besondere Führungsebene mit erheblichen eigenen Kompetenzen eingerichtet. Soweit die Beklagte den Kläger als Teilprojektleiter der dritten Führungsebene zurechnen möchte, bleibt sie schließlich eine Erklärung dafür schuldig, daß nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers nach einer Umstrukturierung selbst der Projektleiter inzwischen nicht mehr in die dritte, sondern in die vierte Führungsebene eingegliedert ist, ohne daß die Verträge der Teilprojektleiter geändert worden wären.

d) Zu Recht nimmt das Landesarbeitsgericht darüber hinaus nur dann die Gleichwertigkeit einer Angestelltenstelle, die formell der dritten Führungsebene zuzurechnen ist, mit einer vergleichbaren Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an, wenn der Angestellte eine Stelle inne hat, die mit einer herausgehobenen Verantwortung verbunden ist. Dazu gehören regelmäßig sowohl die Befugnis zur eigenverantwortlichen Entscheidung als auch gewisse Führungskompetenzen. Nur eine solche herausgehobene Verantwortung rechtfertigt den Ausschluß aus der Mitbestimmung. Dies zeigen schon die im Bundesbesoldungsgesetz unter der Besoldungsgruppe A 16 aufgeführten Beamtenstellen, die sämtlich Funktionen betreffen, die regelmäßig mit einer herausgehobenen Verantwortung verbunden sind (zB Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Finanzpräsident, Landeskonservator, Museumsdirektor und Professor, Kanzler einer Universität der Bundeswehr etc.). Daß das Berufungsgericht dem Kläger nach Durchführung einer Beweisaufnahme eine derartige herausgehobene Verantwortung abspricht, hält sich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die selbständigen Entscheidungsbefugnisse des Klägers, soweit sie sich aus den Dienstanweisungen der Beklagten ergeben, eher gering waren und in Problemfällen überwiegend der Projektleiter zuständig war; eine eigene Abteilung hatte der Kläger nicht zu führen, Probleme mit den Projektsteuerern wurden regelmäßig vom Projektleiter bereinigt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die vom Kläger durchzuführenden Bauabnahmen hinweist, überzeugt dies nicht. Mit den Aufgaben der Beklagten als Bauherrn war neben dem Projektleiter die Projektsteuerung befaßt; die Abnahme vom 8. Oktober 1997 hat ausweislich der Akte allein in Anwesenheit des Projektsteuerers stattgefunden, weil der Kläger ausweislich des Protokolls aus wichtigem Grund verhindert war.

e) Die Rügen der Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung greifen nicht durch. Die Beklagte möchte insoweit im wesentlichen nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts setzen. Wenn das Landesarbeitsgericht auch die Aufgaben des Klägers bei der Bauabnahme nicht als verantwortungsvolle Aufgabe angesehen hat, die eine besonders herausgehobene Führungskompetenz erkennen läßt, so verstößt dies weder - wie die Revision meint - gegen Denkgesetze, noch gegen Erfahrungssätze, sondern erweist sich nach dem gesamten Akteninhalt letztlich als überzeugend.

Ende der Entscheidung

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