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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 542/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
ZPO § 313a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 542/06

Verkündet am 13. Februar 2008

In Sachen

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Bröhl und Dr. Eylert sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Dr. Niebler für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. April 2006 - 7 (9) Sa 609/05 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 19. Juli 2005 - 3 Ca 1415/04 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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