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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 2 AZR 622/01
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 4
ZPO aF § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 256
Von einem - neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG gestellten - allgemeinen Feststellungsantrag sind Kündigungen des Arbeitgebers nicht erfaßt, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgesprochen werden und vom Arbeitnehmer mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 622/01

Verkündet am 10. Oktober 2002

In Sachen

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Schmitz-Scholemann, die ehrenamtliche Richterin Pitsch und den ehrenamtlichen Richter Dr. Niebler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. September 2001 - 16 Sa 1915/00 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage im Umfang der Revisionseinlegung als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit der von der Schuldnerin am 10. November 2000 ausgesprochenen Kündigung und über einen vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger trat 1985 in die Dienste der Schuldnerin, die ein Unternehmen der Textilindustrie betrieb. Er war dort zuletzt als Arbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn betrug 19,87 DM brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden.

Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2000 zum 30. Juni 2000 und berief sich auf nach ihrer Auffassung zu hohe Krankheitszeiten des Klägers.

Mit der am 5. Mai 2000 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht und neben einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und einem Antrag auf Weiterbeschäftigung beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen zu 1.) und 2.) erkannt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil dem allgemeinen Feststellungsantrag das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 ergangene Urteil des Arbeitsgerichts wurde am selben Tage verkündet. Nachdem es den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien am 8. November 2000 zugestellt worden war, kündigte die Schuldnerin mit Schreiben vom 10. November 2000, das dem Kläger am gleichen Tage zuging, das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2001.

Mit einer am 5. Dezember 2000 beim Arbeitsgericht R (- 1 Ca 1600/00 -) eingegangenen und der Beklagten am 8. Dezember 2000 zugestellten Klage stellte der Kläger folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 10. November 2000 nicht beendet wird.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1. obsiegt, wird beantragt, die Schuldnerin zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Spinnereiarbeiter weiterzubeschäftigen.

Einen Hinweis auf die vorausgegangene Kündigung enthielt die Klageschrift nicht. Im Gütetermin vom 31. Januar 2001 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits über die Kündigung vom 5. Mai 2000 ausgesetzt.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. August 2000 hatten der Kläger und die Schuldnerin am 6. Dezember 2000 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift des Klägers, in der die Kündigung vom 10. November 2000 nicht erwähnt ist, wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2000 zugestellt. Mit der am 5. Januar 2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung hat sich der Kläger erstmals im vorliegenden Verfahren gegen die Kündigung vom 10. November 2000 gewandt. Die Berufungsbegründung wurde der Schuldnerin am 12. Januar 2001 zugestellt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Kündigung vom 10. November 2000 sei unwirksam, was er auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen könne.

Der Kläger hat zuletzt - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 10. November 2000 nicht beendet wird und

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Schuldnerin hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält die gegen die Kündigung vom 10. November 2002 gerichtete Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit für unzulässig. Überdies fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil der Kläger die Kündigung vom 10. November gesondert angegriffen habe. In der Sache sei die Kündigung gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen des Klägers und der Schuldnerin zurückgewiesen, diejenige des Klägers mit der Maßgabe, daß die Kündigung vom 10. November 2000 das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 31. Mai 2001 beendet habe, weil die tarifliche Abkürzung der Kündigungsfrist verfassungswidrig sei. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen, jedoch nur vom Kläger eingelegten Revision macht dieser weiterhin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. November 2000 geltend und begehrt Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses. Am 1. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt; er hat den Rechtsstreit gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, weil die Klage im Umfang der Revisionseinlegung unzulässig ist.

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, auch soweit sie sich gegen die Kündigung vom 10. November 2000 richtet, für zulässig gehalten. Ihre Unzulässigkeit ergebe sich nicht aus der anderweitigen Rechtshängigkeit. Bei Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht R am 5. Dezember 2000 sei im vorliegenden Verfahren der allgemeine Feststellungsantrag bereits rechtshängig gewesen und habe die Kündigung vom 10. November 2000 erfaßt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht R sei also später rechtshängig geworden. Ob der allgemeine Feststellungsantrag zunächst unzulässig gewesen sei, könne dahin stehen, da jedenfalls nachträglich die Zulässigkeit eingetreten sei. Das Feststellungsinteresse im vorliegenden Rechtsstreit sei auch nicht mit Erhebung der anderweitigen Klage am 5. Dezember 2000 entfallen. Denn die anderweitige Klage sei nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden. Die Klage sei allerdings im wesentlichen unbegründet, weil die Kündigung vom 10. November 2000 das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, wenn auch erst zum 31. Mai 2001.

B. Dem folgt der Senat nur insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist. Ob die Klage begründet wäre, muß dahinstehen. Die Klage ist unzulässig. Ihr steht das von Amts wegen zu beachtende Prozeßhindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen (BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 38).

I. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger zuvor gegen dieselbe Partei eine Klage mit dem selben Streitgegenstand erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist.

1. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

a) Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage hat dieselben Streitgegenstände wie die vor dem Arbeitsgericht R geführte Klage. Der Kläger wendet sich mit der am 5. Dezember 2000 vor dem Arbeitsgericht R erhobenen und noch anhängigen Klage gegen die Kündigung vom 10. November 2000 und begehrt Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses. Die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht R gestellten Anträge sind damit nach Wortlaut und Inhalt identisch mit den hier verfolgten Anträgen. Sie richten sich auch gegen dieselbe Partei, nämlich die Schuldnerin bzw. den Beklagten anstelle der Schuldnerin. Bei identischen Klageanträgen und Parteien besteht in der Regel Identität des Streitgegenstandes (vgl. MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. § 322 Rn. 36).

b) Die vor dem Arbeitsgericht R erhobenen Klageanträge sind rechtshängig geworden, ehe dieselben Anträge im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig geworden sind.

Die Rechtshängigkeit einer Klage beginnt mit ihrer Erhebung (§ 261 Abs. 1 ZPO). Erhoben ist eine Klage mit Zustellung der die Anträge enthaltenden Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht R wurde die Klage am 8. Dezember 2000 zugestellt. Im vorliegenden Verfahren wurden die identischen Anträge mit der Berufungsbegründung erhoben und der Schuldnerin am 12. Januar 2001, also später, zugestellt.

2. Zwar hatte der Kläger hier bereits in erster Instanz einen sog. allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Dieser erfaßte aber zu dem Zeitpunkt, als die Klage vor dem Arbeitsgericht R erhoben wurde, nicht die Kündigung vom 10. November 2000.

a) Seine gegenteilige Auffassung hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht mit der Rechtsprechung des Senats zum allgemeinen Feststellungsantrag begründet. Der Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgeführt, ein Arbeitnehmer könne neben einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gem. § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (Senat 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - BAGE 57, 231, 238 mwN; 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 28 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 48; BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148; zur Entstehungsgeschichte dieser Rechtsprechung vgl. KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 243). Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. ua. Senat 27. Januar 1994 - AP aaO = EzA aaO, zu B II 2 b 1 der Gründe mwN). Demgegenüber ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Dabei kommt es allerdings auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. zB Senat 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 38 und BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 mwN). Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfaßt alle diese Beendigungsgründe (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - BAGE 85, 262).

b) Aus der Rechtsprechung des Senats ist aber nicht zu entnehmen, daß - wie das Landesarbeitsgericht meint (vgl. KR-Friedrich aaO Rn. 247) - ein allgemeiner Feststellungsantrag ungeachtet des Prozeßverhaltens des Arbeitnehmers stets und unter allen Umständen jede während der Prozeßdauer ausgesprochene anderweitige Kündigung erfaßt. Vielmehr hat der Senat in der Entscheidung vom 13. März 1997 (aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf den gestellten Antrag ankommt und auf das, was der Kläger erkennbar will (vgl. auch BAG 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 28 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 48). Der Senat hat stets daran festgehalten, daß die vom allgemeinen Feststellungsantrag erfaßten Beendigungstatbestände nur bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfaßt sind.

aa) Der Senat ist damit vom sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ausgegangen, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anwendet. Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird nicht allein durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert. Vielmehr gehört zum Streitgegenstand auch der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rn. 105; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Einl. Rn. 81; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einl. II 7 Rn. 26 ff.; Habscheid Der Streitgegenstand im Zivilprozeß und im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1956 S 206 ff.; derselbe FS Schwab 1990 S 181, 183 ff.). Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Vortrag des Klägers gibt dabei die Richtung an, in der die Parteien endgültige Rechtsgewißheit erwarten. Er darf nicht unberücksichtigt bleiben, soll dem Verhandlungsgrundsatz kein Abbruch geschehen (vgl. Jauernig Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand 1967 S 8, 15 ff., 49 ff.; BGH 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - BGHZ 117, 1). Streitgegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags ist demnach der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungstatbestände. Außerdem hat der Senat stets die Begrenzung des Streitgegenstandes durch die zeitliche Einschränkung der materiellen Rechtskraftwirkung beachtet. Diese wird festgelegt durch den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (allgem. Auffassung, vgl. nur Senat 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - aaO; Zöller/Vollkommer aaO vor § 322 ZPO Rn. 53).

bb) Daraus folgt, daß der mit dem Streitgegenstand identische Urteilsgegenstand sich nicht auf Sachverhalte beziehen kann, die sich erst nach der letzten mündlichen Verhandlung zutragen und die deshalb auch nicht von den Parteien zur Stützung ihrer Antrages vorgetragen sein können. Deshalb konnte im vorliegenden Fall die Kündigung vom 10. November nicht Gegenstand des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 durch Urteil des Arbeitsgerichts vom gleichen Tage abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrags sein. Wollte der Kläger weitere Beendigungstatbestände zum Gegenstand seines allgemeinen Feststellungsantrags machen, so mußte er sie in den Rechtsstreit zumindest durch ergänzenden Tatsachenvortrag einführen. Dies aber geschah erst - zugleich mit der Antragserweiterung und der Berufungsbegründung - im Januar 2001 und folglich nach der bereits im Dezember erfolgten Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht R.

cc) Die Kündigung vom 10. November 2000 konnte auch nicht - wie das Landesarbeitsgericht anzunehmen scheint - mit ihrem Zugang gewissermaßen ipso iure Gegenstand des Feststellungsantrags werden. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte das Urteil erster Instanz noch rechtskräftig werden. Es war zugestellt, Berufung war aber noch nicht eingelegt. Im Zeitraum zwischen Verkündung eines Urteils erster Instanz und der Einlegung der Berufung kann sich der Streitgegenstand nicht ohne neuen Vortrag der Parteien ändern.

dd) Davon sind auch die Parteien und das Gericht im Rechtsstreit Arbeitsgericht R (- 1 Ca 1600/00 -) ausgegangen. Ansonsten wäre nicht erklärlich, daß jener Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden ist.

ee) Das wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Falle die rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit des allgemeinen Feststellungsantrags durch das Arbeitsgericht - falls der Kläger keine Berufung eingelegt hätte und Rechtskraft eingetreten wäre - sich nicht auf später eintretende Beendigungstatbestände hätte beziehen können. Ebenso hätte eine rechtskräftige Abweisung des allgemeinen Feststellungsantrags in der Sache allein bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht eingetretene Beendigungstatbestände erfaßt. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber, dem gegenüber in erster Instanz der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden ist und der während der Berufungsfrist eine Kündigung ausspricht, gezwungen, die Wirksamkeit dieser Kündigung durch Einlegung der Berufung geltend zu machen. Der erstinstanzliche Ausspruch würde nämlich dann ohne weiteres alle in der Berufungsfrist erfolgenden Nachkündigungen erfassen, dies übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer sie nicht angreifen will. Damit würde die gesetzliche Regelung in § 4 KSchG, der zufolge es Sache des Arbeitnehmers ist, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung durch Klage geltend zu machen, in ihr Gegenteil verkehrt. Zugleich wäre der Arbeitnehmer, dessen allgemeiner Feststellungsantrag abgewiesen wurde, wegen bereits eingetretener Rechtshängigkeit gezwungen, eine innerhalb der Berufungsfrist vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ebenfalls durch Einlegung der Berufung anzugreifen, obwohl ihm § 4 KSchG ausdrücklich das Recht einräumt, die Sozialwidrigkeit der Kündigung durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.

ff) War also bis zur Einlegung der Berufung die Kündigung vom 10. November 2000 nicht Streitgegenstand geworden, so wurde sie es auch nicht bereits durch die Einlegung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, gibt der Vortrag des Klägers die Richtung an, in der die Parteien endgültige Rechtsgewißheit erwarten. Es wäre deshalb verfehlt, zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mußten. So lag es hier: Der Kläger hatte bereits vor Einlegung der Berufung vor dem Arbeitsgericht Rheine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 10. November 2000 erhoben. In der Berufungsschrift findet sich dem entsprechend kein Hinweis auf die Kündigung vom 10. November 2000. Für das Gericht war nicht erkennbar, ob ein neuer und wenn ja welcher Beendigungstatbestand nunmehr zur Überprüfung in den Prozeß eingeführt werden sollte. Auch die Schuldnerin konnte bei Zustellung der Berufungsschrift nicht annehmen, der Kläger wolle nunmehr die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. November 2000 im vorliegenden Verfahren geltend machen. Denn ihr war zuvor bereits die vor dem Arbeitsgericht R erhobene Klage zugestellt worden. Bei dieser Lage konnte die Einlegung der Berufung nur bedeuten, daß der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag auch ohne daß er sich gegen einen besonderen Beendigungstatbestand hätte verwahren wollen - gewissermaßen "auf Vorrat" und ungeachtet der zu erwartenden Abweisung als unzulässig - aufrechterhielt, so wie er es bereits im ersten Rechtszug gehandhabt hatte und auch noch im Revisionsverfahren handhabt.

gg) Da die Rechtshängigkeit des gegen die Kündigung vom 10. November 2000 gerichteten Antrages nicht vorher eingetreten war, konnte sie erst mit Zustellung der Berufungsbegründung im Januar 2001 eintreten. Gleiches gilt für den allgemeinen Feststellungsantrag.

II. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision muß der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Ende der Entscheidung

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