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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 2 AZR 630/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 271 Abs. 1
1. Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB).

2. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände iSd. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 630/03

Verkündet am 15. Juli 2004

In Sachen

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl und Schmitz-Scholemann sowie die ehrenamtlichen Richter Baerbaum und Dr. Bartel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2003 - 16 Sa 621/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über einen vom Beklagten durch Widerklage erhobenen bezifferten Zinsanspruch.

Der Beklagte war Arbeitnehmer des Klägers. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis Ende 2001 gekündigt. Der Beklagte erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Lingen (Ems) - 2 Ca 1/02 -). Im Kammertermin vom 31. Mai 2001 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27. Dezember 2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. Dezember 2002.

2. Bis zu dem genannten Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der normalen Bezüge freigestellt bleibt unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüchen.

Einigkeit besteht, dass für 2002 kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung besteht.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EstG in Höhe von 37.000,00 Euro (i. W.: Siebenunddreißigtausend Euro) zu zahlen.

Nachdem der Kläger es abgelehnt hatte, die vereinbarte Abfindung vor dem 31. Dezember 2002 an den Beklagten zu zahlen, betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Im September 2002 erhob der Kläger daraufhin Vollstreckungsabwehrklage, die er zurücknahm, nachdem er die Abfindung Anfang Januar 2003 gezahlt hatte. Die Zahlung erfolgte am 2. Januar 2003, einschließlich Verzugszinsen für zwei Tage (31. Dezember 2002 und 1. Januar 2003) iHv. 15,00 Euro. Mit der zuvor bereits erhobenen Widerklage macht der Beklagte die ihm nach seiner Auffassung für die Monate Juni bis Dezember 2002 zustehenden weiteren Zinsen geltend.

Der Beklagte meint, mangels Vereinbarung über den Fälligkeitstermin sei die Abfindung nach § 271 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Vergleichs fällig geworden.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.615,36 Euro zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Die Abfindung sei erst mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2002 fällig geworden.

Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung wurde nicht vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2002 fällig.

A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt. Aus den Umständen sei jedoch zu entnehmen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. So hätten die Parteien die Zahlung der Abfindung ausdrücklich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet. Der Leistungszweck sei damit auf den Zeitpunkt bezogen, in dem der Verlust des Arbeitsplatzes eingetreten sei. Der Beklagte habe auch bis zum 31. Dezember 2002 im Wesentlichen seine Vergütung erhalten. Etwa auszugleichende Nachteile hätten deshalb erst nach dem 31. Dezember 2002 eintreten können. Auch die im Vergleich angesprochene steuerliche Regelung des § 3 Nr. 9 EStG weise in diese Richtung, weil die Steuerfreiheit nach dieser Norm einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und Zufluss der Abfindung voraussetze. Maßgeblich sei ferner, dass - aus Sicht des Zeitpunkts des Vergleichsschlusses - auch noch eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte in Betracht kommen können, so dass die Abfindung überhaupt nicht fällig geworden wäre. Daraus, dass § 62 ArbGG die Möglichkeit zur Vollstreckung eines Abfindungsurteils gebe, folge nichts für die Fälligkeit einer gerichtlich festgesetzten Abfindung vor dem Auflösungszeitpunkt.

B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.

I. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nF (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) nicht vor Fälligkeit ein. Der Anspruch des Beklagten auf die vereinbarte Abfindung wurde jedoch erst am 31. Dezember 2002 fällig.

II. Nach § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit sofort ein, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine Leistungszeit sei nicht bestimmt worden, ist nicht zu beanstanden. Das sieht auch die Revision nicht anders.

2. Entgegen der Auffassung der Revision enthält auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Umständen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, keinen Rechtsfehler.

a) Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Leistungszeit aus den Umständen ergibt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH 11. April 1984 - VIII ZR 302/82 -BGHZ 91, 73). Sowohl der Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages als auch vorvertragliche und vertragsbegleitende Umstände können in Betracht zu ziehen sein. Das Tatsachengericht muss die Interessen der Parteien am Maßstab von Treu und Glauben (§ 157 BGB) gegeneinander abwägen und untersuchen, ob sich aus den gesamten Umständen des einzelnen Falles etwas für die Fälligkeit des Anspruchs zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt (BGH 11. April 1984 - VIII ZR 302/82 - aaO). Vom Revisionsgericht ist die tatrichterliche Würdigung der nach § 271 Abs. 1 BGB maßgeblichen Umstände nur eingeschränkt entsprechend den Grundsätzen der revisionsrechtlichen Überprüfung einer vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung einzelvertraglicher Vereinbarungen nachprüfbar. Es kommt deshalb darauf an, ob das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, gegen zwingende gesetzliche Auslegungsgrundsätze verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings betrifft die Würdigung hier den Inhalt eines - im Vorverfahren geschlossenen - Prozessvergleichs. Zwar streiten die Parteien nicht über dessen prozessuale Wirkung, sondern über seinen materiellrechtlichen Inhalt. Selbst wenn jedoch auch in einem solchen Fall entsprechend den Grundsätzen, die nach überwiegender Auffassung für im selben Verfahren abgeschlossene Prozessvergleiche gelten, das Revisionsgericht die Umstände iSd. § 271 Abs. 1 BGB uneingeschränkt selbst würdigen könnte (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen zuletzt: BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 1), würde sich im Ergebnis nichts ändern, da der Senat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts teilt.

b) Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die Parteien im Vergleich die Abfindung ausdrücklich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet haben. Es liegt in aller Regel nahe, die in einem Abfindungsvergleich vorgesehene Verbindung zwischen Abfindung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch in der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes zu berücksichtigen (vgl. LAG Düsseldorf 23. Mai 1989 - 16 Sa 475/89 - LAGE KSchG § 9 Nr. 16). Dass eine Zahlung, die aus einem bestimmten Anlass geleistet werden soll, nicht vor Eintritt dieses Anlasses fällig werden soll, ist zwanglos nachvollziehbar. Zwar war der Verlust des Arbeitsplatzes bereits bei Vergleichsschluss vereinbart. Das spricht aber nicht gegen die Berücksichtigung des erwähnten zeitlichen Zusammenhangs zwischen Zahlung und Eintritt des Anlasses der Zahlung. Ob die Abfindung im schuldrechtlichen Sinne Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt aus Sicht der Parteien regelmäßig ein wirtschaftliches Gegenseitigkeitsverhältnis vor, dem die zeitliche Angleichung entspricht (vgl. auch: Schielek FA 2004, 198).

c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht als einen weiteren Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt war und somit bis zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen keine Verluste hinzunehmen hatte. Damit spricht nicht nur der rein zeitliche Zusammenhang für die Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die inhaltliche Ausgestaltung des Vergleichs. Auch nach dem materiellen Regelungsgehalt der Vereinbarung konnte nämlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bedarf nach einer Entschädigung, die eine Abfindung in der Regel darstellt (inzwischen allgem. Ansicht, vgl. BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; LAG Düsseldorf 23. Mai 1989 - 16 Sa 475/89 - LAGE KSchG § 9 Nr. 16; KR-Spilger 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 11; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 10 Rn. 21 f.), nicht eintreten. Bis zum 31. Dezember 2001 stand der Beklagte vielmehr - abgesehen von der Sonderzuwendung - wirtschaftlich so, wie er ohne den Vergleich gestanden hätte. Soweit der Beklagte geltend macht, er sei aus Gründen der Vorsorge darauf angewiesen gewesen, die Abfindung sofort gewinnbringend anzulegen, um die Nachteile der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen, hat er konkrete Tatsachen nicht dargetan, aus denen auf eine nennenswerte Gewinnerzielung in den sieben Monaten zwischen Vergleichsschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden könnte. Im Übrigen ist nicht festgestellt, dass dies vor oder bei Abschluss des Vergleichs irgendwie zu Tage getreten wäre.

d) Dass die Parteien die Abfindung als eine solche nach § 3 Nr. 9 EStG bezeichnet haben, ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ebenfalls ein Hinweis auf die enge Verknüpfung zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beabsichtigtem Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung (vgl. auch BFH 14. Mai 2003 - XI R 16/02 - BFHE 202, 486). Es ist zwar richtig, dass durch die bloße Erwähnung der Vorschrift des § 3 Nr. 9 EStG die Voraussetzungen für die steuerliche Privilegierung nicht geschaffen werden und dass, wie die Revision geltend macht, niemand gezwungen ist, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Indes entspricht es doch der arbeitsgerichtlichen und der außergerichtlichen Vergleichspraxis, Abfindungsvereinbarungen so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Steuervergünstigungen wirksam werden (vgl. J.H. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 7. Aufl. Kapitel VII S. 434 ff.). Den Beteiligten steht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch steuerrechtlicher Gestaltungsspielraum offen (vgl. BFH 15. Oktober 2003 - XI R 17/02 - BFHE 203, 490). Der sich aus der Erwähnung des § 3 Nr. 9 EStG ergebende mittelbare Hinweis auf den Fälligkeitszeitpunkt durfte vom Landesarbeitsgericht auch dann berücksichtigt werden, wenn man die Zweifel des Berufungsgerichts, ob eine Abfindung auch dann der Vergünstigung des § 3 Nr. 9 EStG unterliegt, wenn sie ein halbes Jahr vor vereinbarter Beendigung fällig gestellt wird, nicht in vollem Umfang teilt (vgl. zur Steuerfreiheit "gestreckter" Abfindungszahlungen: J.H. Bauer aaO Kapitel VII Rn. 28 f.).

e) Ob die weitere Erwägung des Landesarbeitsgerichts, ein vereinbarter Abfindungsanspruch könne, wenn es zwischen Vereinbarung und vereinbartem Endtermin des Arbeitsverhältnisses zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise auf Grund einer außerordentlichen Kündigung komme, zu keinem Zeitpunkt fällig werden, einen Zirkelschluss enthält, weil das Landesarbeitsgericht insoweit als feststehend voraussetzt, was zu begründen wäre, kann dahin stehen. Denn zum einen tragen die übrigen vorstehend erwähnten Umstände die Würdigung des Landesarbeitsgerichts bereits für sich genommen. Außerdem treten weitere Gesichtspunkte hinzu, so dass die Würdigung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls insgesamt und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

f) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch die gesetzliche Regelung in § 62 ArbGG dann, wenn die Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden soll, für die Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar sind nach § 62 ArbGG Urteile der Arbeitsgerichte ohne weiteres vollstreckbar. Richtig ist auch, dass durch diese Regelung ua. dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der Arbeitnehmer in der Regel auf die Arbeitsvergütung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Indes entspricht es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass eine vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Abfindung frühestens zum vom Arbeitsgericht festgesetzten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, also auch keinesfalls früher vollstreckt werden kann (allgem. Auffassung BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 561/87 - BAGE 57, 120; Kitt-ner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 27; ErfK-Ascheid 4. Aufl. § 10 KSchG Rn. 18; APS-Biebl 2. Aufl. § 10 KSchG Rn. 41). Wenn also die Parteien, wie hier geschehen, eine Abfindung "in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG" vereinbaren, so spricht dies entgegen der Auffassung der Revision in der Regel gerade für die Fälligkeit der Abfindung erst im vereinbarten Auflösungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.

g) Die Fälligkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht auch dem ganz überwiegenden Verständnis der Rechtsprechung und Literatur (LAG Düsseldorf 23. Mai 1989 - 16 Sa 475/89 - LAGE KSchG § 9 Nr. 16; LAG Köln 21. September 1983 - 9 Ta 148/83 - DB 1984, 568; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rz. 2012; APS-Biebl 2. Aufl. KSchG § 10 Rn. 41; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 779 BGB Rn. 48; J.H. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 7. Aufl. Kapitel IV Rn. 341; Palandt-Heinrichs BGB 63. Aufl. § 271 Rn. 9; Gerauer BB 1991, 2020; Klar NZA 2003, 543; Schielek FA 2004, 198). Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Fälligkeit von Sozialplanabfindungen (vgl. zuletzt etwa BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 160 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 7). Die Gegenauffassung (HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 10 KSchG Rn. 24 unter Bezugnahme auf BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; KR-Spilger 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 19a - anders noch die 4. Aufl. -; ebenso LAG Hamm 16. Mai 1991 - 8 Ta 181/91 - NZA 1991, 940) vermag nicht zu überzeugen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Regelung in § 271 Abs. 1 BGB, ohne allerdings zu beachten, dass nach dieser Norm nicht allein der Vertragswortlaut, sondern auch die Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Soweit sich die Gegenauffassung auch auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht, übersieht sie darüber hinaus, dass sämtliche herangezogenen Entscheidungen (BAG 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15; 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 -) sich nicht mit der hier allein betroffenen Frage der Fälligkeit, sondern der davon zu trennenden Frage des Zeitpunktes der Entstehung des Abfindungsanspruchs befassen. In der Entscheidung des Senats vom 22. Mai 2003 (- 2 AZR 250/02 - AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 1) wird die Entstehung des Anspruchs bei Vergleichsabschluss sogar ausdrücklich mit der erst später eintretenden Fälligkeit begründet (kritisch hierzu J.H. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 7. Aufl. Kapitel IV Rn. 343). Zwar mag in Sonderkonstellationen zu den nach § 271 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Umständen auch ein etwa sich abzeichnendes Insolvenzrisiko gehören und ausnahmsweise die Annahme einer vorgezogenen Fälligkeit rechtfertigen können. Im vorliegenden Fall gab es für ein solches Risiko keine Anhaltspunkte, zumal der Kläger eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist.

C. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.



Ende der Entscheidung

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