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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 2 AZR 80/98
Rechtsgebiete: RTV Dackdeckerhandwerk 1990 i.d.F. 1995, BGB


Vorschriften:

RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dackdeckerhandwerk vom 27. November 1990 i.d.F. vom 6. Dezember 1995 § 49
BGB § 622 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Soweit nach § 49 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk i.d.F. vom 6. Dezember 1995 das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beiderseits mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden kann, sind für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nur Zeiten ab Vollendung des 25. Lebensjahres mitzuzählen.

Aktenzeichen: 2 AZR 80/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 80/98 -

I. Arbeitsgericht Ludwigshafen - 2 Ca 2197/96 - Urteil vom 11. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 6 Sa 955/97 - Urteil vom 23. Dezember 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Tarifliche Kündigungsfristen

Gesetz: RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dackdeckerhandwerk vom 27. November 1990 i.d.F. vom 6. Dezember 1995 § 49; BGB § 622 Abs. 2 Satz 2

2 AZR 80/98 6 Sa 955/97 Rheiland-Pfalz

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 12. November 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bröhl und Dr. Fischermeier sowie die ehrenamtliche Richterin Engel und den ehrenamtlichen Richter Beckerle für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1997 - 6 Sa 955/97 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juni 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 2197/96 - teilweise abgeändert.

3. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der am 5. Januar 1970 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten, die eine Dachdeckerei betreibt, als Dachdecker beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 17. Juli 1996. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung am 17. Juli 1996 oder erst am 31. Juli 1996 geendet hat.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 i.d.F. vom 6. Dezember 1995 Anwendung (im folgenden RTV). § 49 RTV regelt die Kündigungsfristen wie folgt:

1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.

2. Davon abweichend kann das Arbeitsverhältnis am Tag der Arbeitsaufnahme und an den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig mit einer 4-stündigen Frist zum Ende des Arbeitstages gekündigt werden.

3. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beiderseitig mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm nur nach § 622 BGB zum 31. Juli 1996 kündigen können, da er im Betrieb schon länger als drei Jahre beschäftigt gewesen sei; bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 49 Ziff. 3 RTV seien auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen.

Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 1996 nicht zum 17. Juli 1996 beendet wurde, sondern bis zum 31. Juli 1996 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat insoweit Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, wegen der allgemeinen Verweisung auf § 622 BGB in § 49 Ziff. 1 RTV sei auch die Beschäftigungsdauer nach § 49 Ziff. 3 RTV gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berechnen. Die Beschäftigungsdauer des 1970 geborenen Klägers habe deshalb im Kündigungszeitpunkt lediglich circa 1,5 Jahre betragen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem oben zitierten Klageantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 1996 mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist nach § 49 Ziff. 3 RTV am 17. Juli 1996 geendet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine gegenteilige Entscheidung - kurz zusammengefaßt - wie folgt begründet: Der in § 49 Ziff. 3 RTV verwendete Begriff Beschäftigungsdauer bestimme sich allein nach der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine ausdrückliche Verweisung auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalte § 49 Ziff. 3 RTV nicht. Auch die allgemeine Verweisung in § 49 Ziff. 1 RTV auf § 622 BGB rechtfertige es nicht, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 49 Ziff. 3 RTV die Ausnahmevorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift befasse sich lediglich mit den verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer und sei auf eine tariflich abgekürzte Kündigungsfrist wie die des § 49 Ziff. 3 RTV nicht anwendbar.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung des § 49 Ziff. 3 RTV i.V.m. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 49 Ziff. 3 RTV sind Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigen.

1. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAGE 8, 91, 96 = AP Nr. 1 zu § 305 BGB, zu III der Gründe). Tarifverträge sind dabei wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit diese in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.). Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAGE 46, 308 = AP, aaO). Der Überprüfung nach diesen Maßstäben hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 49 RTV nicht stand.

2. Der Tarifwortlaut läßt zwar keine eindeutige Auslegung zu. Die Systematik des § 49 RTV spricht aber eher dafür, daß der in § 49 Ziff. 3 RTV verwendete Begriff "Beschäftigungsdauer" auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist, die "Beschäfti-gungsdauer" also nicht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres rechnet. Die Tarifpartner haben in § 49 Ziff. 1 RTV zunächst ohne Einschränkung auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB Bezug genommen. Diese Bezugnahme umfaßt auch die Berechnungsvorschrift für die maßgebliche Beschäftigungsdauer in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn die Tarifpartner dann konstitutiv in § 49 Ziff. 2 und Ziff. 3 RTV "davon abweichend" bzw. "darüber hinaus" für die ersten drei Tage bzw. die ersten drei Jahre besondere Kündigungsfristen vereinbart haben, so ändert dies nur in dem konkret angesprochenen Regelungsbereich des § 49 Ziff. 2 und 3 RTV etwas an der in § 49 Ziff. 1 RTV vereinbarten allgemeinen Bezugnahme auf § 622 BGB. Daß hierbei in § 49 Ziff. 3 RTV auf die "Beschäftigungsdauer" Bezug genommen wird, ohne sie abweichend von § 622 BGB zu definieren, spricht dafür, daß mit dem Begriff der "Beschäftigungsdauer" wiederum auf § 622 BGB Bezug genommen wird und sich die Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB berechnet. Wenn Tarifvertragsparteien einen gesetzlichen Begriff aus einer einschlägigen Vorschrift (§ 622 BGB) verwenden, ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie diesen Begriff in seiner gesetzlichen Bedeutung verwenden wollen.

3. Etwa noch bestehende Zweifel an dieser Auslegung werden durch die Tarifgeschichte widerlegt. Es überzeugt nicht, wenn das Berufungsgericht vor allem darauf abstellt, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gelte nur für die verlängerten Kündigungsfristen älterer Arbeitnehmer, § 49 Ziff. 3 RTV regele jedoch die Grundkündigungsfrist. Daß die Beschäftigungsdauer im Tarifwortlaut des § 49 RTV nunmehr bei der Grundkündigungsfrist und nicht mehr bei den verlängerten Kündigungsfristen erwähnt wird, ist lediglich eine Auswirkung der redaktionellen Neufassung des RTV durch den Tarifvertrag vom 6. Dezember 1995. Noch im RTV vom 12. Juni 1992 waren sämtliche einschlägigen Kündigungsfristen in § 49 RTV aufgelistet, zunächst die konstitutiv vereinbarten Fristen für die ersten drei Tage bzw. die ersten drei Jahre (nunmehr § 49 Ziff. 2 und 3 RTV), sodann die verlängerten Kündigungsfristen, die hinsichtlich ihrer Länge § 622 BGB a.F. entsprachen, wobei hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungsdauer allgemein geregelt war, Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres würden nicht berücksichtigt. Durch den ab 1. Januar 1995 gültigen RTV haben die Tarifpartner den Wortlaut der Vorschrift redaktionell geändert. Die Wiederholung der verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen ist in § 49 Ziff. 1 RTV durch eine umfassende Bezugnahme auf § 622 BGB n.F. ersetzt worden. Die Ausnahmen, also die verkürzten Kündigungsfristen, sind in § 49 Ziff. 2 und 3 RTV hinsichtlich ihrer Länge unverändert in den neuen RTV übernommen worden. Schon nach dem früheren RTV galten die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen erst ab einer entsprechenden längeren Beschäftigungsdauer nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers. Der RTV in der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung enthält keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, daß sich daran durch die redaktionelle Umstellung der einzelnen Ziffern des RTV irgend etwas ändern sollte. Für einen Willen zur Beibehaltung der bisherigen Tarifsituation spricht vielmehr entscheidend, daß die Tarifpartner nach einer ganz allgemein gefaßten Bezugnahme auf § 622 BGB, also auch auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, in der Ausnahmevorschrift des § 49 Ziff. 3 RTV exakt den Begriff "Beschäftigungsdauer" verwenden, der in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin definiert ist, daß bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.

4. Das Auslegungsergebnis wird, was ebenfalls zu berücksichtigen war, dadurch bestätigt, daß die getroffene Auslegung der übereinstimmenden, vom Senat eingeholten Auskunft der Tarifvertragsparteien und ihren Ausführungen über die Tarifgeschichte und die Tarifübung entspricht.

Ende der Entscheidung

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