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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 3 AZB 24/09
Rechtsgebiete: ZPO, Postmindestlohnverordnung


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

Hinweise des Senats: Parallelsachen 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - (führend und vorliegend), - 3 AZB 25/09 -, - 3 AZB 26/09 -

3 AZB 24/09

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2009 - 1 Ta 206/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens Arbeitsgericht Dortmund - 4 Ca 274/09 - abgelehnt wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob der zwischen den Parteien anhängige Entgeltrechtsstreit im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem verschiedene Kläger die Unwirksamkeit der "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen" (BAnz. Nr. 242 vom 29. Dezember 2007 S. 8410; im Folgenden: Postmindestlohnverordnung) des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 geltend machen, auszusetzen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Briefzusteller beschäftigt. Die Beklagte vergütet ihn auf der Basis eines Haustarifvertrages, der zwischen ihr und der "Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation" abgeschlossen ist. Demgegenüber stützt sich der Kläger auf den "Tarifvertrag über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen", abgeschlossen am 29. November 2007 zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dessen Geltungsbereich er durch die Postmindestlohnverordnung auf sein Arbeitsverhältnis erstreckt sieht.

Die Postmindestlohnverordnung wurde vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in der zuletzt geänderten Fassung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) erlassen, das zwischenzeitlich durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009, verkündet am 23. April 2009 (BGBl. I S. 799), mit Wirkung vom 24. April 2009 abgelöst wurde (§ 25 des Gesetzes). In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren machen mehrere Briefdienstleistungsunternehmen, darunter auch die Beklagte, sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. als Arbeitgeberverband geltend, dass die Rechtsverordnung sie in ihren gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Sie berufen sich im dortigen Verfahren auf eine mangelnde Ermächtigungsgrundlage sowie Formfehler und beantragen festzustellen, dass die Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen - VG 4 A 439.07 - (LAGE GG Art. 9 Nr. 16) und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen - OVG 1 B 13.08 - (SAE 2009, 167) geführt worden. Es ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zum Aktenzeichen BVerwG - 8 C 19.09 - anhängig.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Es hat angenommen, wenn die Postmindestlohnverordnung nicht mehr angewendet würde, entfiele im hier anhängigen Verfahren die Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Vergütung und die Beklagte wäre dann keinen entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Beschluss auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entgeltklage im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nicht gegeben und der dahingehende Antrag der Beklagten ist deshalb abzuweisen.

1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO liegen nicht vor.

a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Regelung stellt dabei nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern verlangt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer - zumindest teilweisen - präjudiziellen Bedeutung. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt demgegenüber nicht. Eine andere Ansicht würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen (BGH 30. März 2005 - X ZB 20/04 - zu II 2 a der Gründe). Maßgeblich für die Aussetzung ist deshalb nicht allein, ob das im anderen Rechtsstreit zur Entscheidung stehende streitbefangene "Rechtsverhältnis" präjudiziell ist, sondern auch, ob eine zumindest teilweise rechtliche Präjudizialität des anderen Verfahrens gegeben ist.

b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar.

Allerdings ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen. Andernfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und ggf. der Revision vorbehalten ist, in das anders ausgestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Insoweit ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (vgl. zum Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 12, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9). Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - zu III 1 der Gründe, NJW-RR 2006, 1289).

c) Auch auf der Basis der - nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfenden und hier offensichtlich richtigen - Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, wonach der Anspruch des Klägers von der Wirksamkeit der Postmindestlohnverordnung abhängt, liegen keine Aussetzungsgründe vor. Dabei lässt es der Senat offen, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tatsächlich ein Rechtsverhältnis iSd. § 148 ZPO streitbefangen ist, die angebliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte also ein Rechtsverhältnis begründen könnte. Jedenfalls hat der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit keine, auch keine teilweise präjudizielle Bedeutung für die Entgeltklage.

aa) Eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfaltet keine Rechtskraftwirkung im vorliegenden Verfahren. Rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger; beteiligt sind neben Vertretern des öffentlichen Interesses nur der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen (§ 121 Nr. 1, § 63 VwGO). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht. Die Rechtskraft erstreckt sich weiter für den Fall, dass das Gericht bei einer notwendigen Beiladung von dem Verfahren nach § 65 Abs. 3 VwGO Gebrauch macht, auch auf die Personen, die keinen fristgemäßen Antrag auf Beiladung gestellt haben (§ 121 Nr. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzungen einer Rechtskrafterstreckung auf den Kläger liegen nicht vor.

bb) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat auch keine sonstige, zumindest teilweise präjudizielle Bedeutung für das zwischen den Parteien geführte Entgeltverfahren.

Die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben einen Antrag auf Feststellung gestellt, sie seien durch den Erlass der Postmindestlohnverordnung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. zu derartigen Verfahren: BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, - 1 BvR 542/02 - Rn. 50 ff., BVerfGE 115, 81), nicht jedoch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung. Inwieweit auf der Basis der von den dortigen Klägern vertretenen Rechtsauffassung die Verordnung, soweit sie ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage oder mit Formfehlern erlassen worden sein sollte, nicht nur mit höherrangigem Recht unvereinbar, sondern auch ohne weiteres unwirksam ist, muss deshalb nicht zwingend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden, wäre dort zumindest nicht Teil des Entscheidungsausspruchs. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist deshalb nicht unmittelbar die im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhebliche Frage, ob die Postmindestlohnverordnung wirksam ist.

Der von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstrebte Entscheidungsausspruch würde zudem zwar eine Aussage zur Rechtslage treffen, diese jedoch nicht gestalten. Er hätte also keinerlei konstitutive Wirkung. Die Gültigkeit der Rechtsverordnung hängt nicht vom Entscheidungsausspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab, sondern ist ohne weiteres als Vorfrage in jedem weiteren gerichtlichen Verfahren zu überprüfen.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind nicht einmal konkrete Verpflichtungen des Verordnungsgebers, die sich auf den Bestand der Postmindestlohnverordnung auswirken könnten. Zwar kann die materielle Rechtslage - etwa unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - tatsächlich den Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung gebieten. Dann kann eine auf die Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung gerichtete verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zulässig sein, zumal zu erwarten ist, dass öffentliche Stellen - hier der Verordnungsgeber - einem Feststellungsurteil, das eine derartige Verpflichtung ausspricht, auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten (vgl. BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, - 1 BvR 542/02 - Rn. 51 und 53, BVerfGE 115, 81). Eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist aber - auf der Basis der Rechtsansicht der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konsequenterweise - nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ein Antrag auf Aufhebung einer schon unwirksamen Norm ginge ins Leere (BVerwG 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 111, 276). Ein Entscheidungsausspruch zugunsten der Kläger würde deshalb auch keine entsprechende Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Aufhebung der Postmindestlohnverordnung begründen.

Damit entfällt aber jegliche rechtliche Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die vorliegende Entgeltklage (im Ergebnis wie hier: ArbG Leipzig 25. November 2008 - 1 Ca 2449/08 - zu II 2 b bb der Gründe). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob einem Verfahren präjudizielle Wirkung zuzumessen wäre, das tatsächlich auf Feststellung einer Verpflichtung zur Aufhebung einer Rechtsverordnung gerichtet wäre, oder ob die notwendige Zwischenschaltung des Verordnungsgebers als Organ der materiellen Rechtssetzung eine derartige Wirkung ausschlösse, etwa weil seine Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht eingeschränkt sind (vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, - 1 BvR 542/02 - Rn. 53 mwN, BVerfGE 115, 81).

Im Ergebnis sind die klagenden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dadurch nicht rechtlos gestellt. Soweit sie selber Arbeitgeber sind, ergibt sich dies schon daraus, dass es ihnen freisteht, sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Es ist nicht rechtsstaatswidrig, sondern dient im Gegenteil dem effektiven Rechtsschutz der Arbeitnehmer, die Rechte aus den von der Postmindestlohnverordnung erstreckten Tarifverträgen geltend machen wollen, dass insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagenden Arbeitgeberverband bleibt zumindest die Möglichkeit, seine Mitglieder in der Abwehr solcher Klagen zu unterstützen und selber seine Rechtsposition im Wege der Nebenintervention nach § 66 ZPO in das arbeitsgerichtliche Verfahren einzubringen. Die Möglichkeit zur Nebenintervention stünde auch einer Vereinigung auf Arbeitnehmerseite offen, die durch einen Tarifschluss Gewerkschaftsrechte für sich in Anspruch nimmt.

2. Eine Aussetzung kommt auch nicht in entsprechender - analoger - Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.

Auch eine analoge Anwendung von § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit geeignet ist, den Rechtsstreit, dessen Aussetzung in Betracht kommt, rechtlich zu beeinflussen (BGH 30. März 2005 - X ZB 20/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Solche Fälle sind denkbar, wenn im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswirksamkeit einer Rechtsnorm überprüft wird, da Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Gerichte bindend sind und im Falle, dass eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wird, Gesetzeskraft haben (§ 31 BVerfGG; vgl. BGH 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20). Gleiches gilt bei einem laufenden Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 234 EG, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 51, AP TzBfG § 14 Nr. 48 = EzA TzBfG § 14 Nr. 49) die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat (BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 501) und im - hier nicht einschlägigen - Verfahren nach § 47 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Regelung konstitutiv und allgemeinverbindlich über die Wirksamkeit der dort streitbefangenen Norm entscheidet (§ 47 Abs. 5 VwGO). Eine dem vergleichbare konstitutive Wirkung kommt aber der Entscheidung im hier maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade nicht zu.

Aus dem Beschluss des Senats vom 18. September 1997 (- 3 AZB 27/97 -) ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Der Senat hat dort nicht die Aussetzung wegen eines Musterprozesses nach § 148 ZPO gebilligt, sondern lediglich angenommen, es läge keine "greifbare" Gesetzwidrigkeit iSd. früheren Rechts der außerordentlichen Beschwerde vor. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass die Aussetzung wegen eines Musterprozesses nicht in Betracht kommt (30. März 2005 - X ZB 20/04 -).

3. Eine Aussetzung nach § 97 ArbGG im Hinblick auf Zweifel über die Tariffähigkeit der "Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation" ist weder Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen noch des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO.

Ende der Entscheidung

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