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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 3 AZN 404/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 72a | |
ArbGG § 72 | |
ZPO § 563 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. September 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. März 2009 - 5 Sa 66/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 27.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen ein aufgrund einer Zurückverweisung ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1992 als Nachrichtensprecher, Redakteur und Reporter tätig. Die Beklagte hat das Dienstverhältnis der Parteien als freies Mitarbeiterverhältnis behandelt.
Der Kläger ist Mitglied der SPD und bewarb sich im Jahr 2004 um ein Mandat für den Landtag des Freistaates Sachsen. Er geriet bei der Beklagten in Verdacht, am 6. Januar 2004 an Empfänger innerhalb der SPD von seinem Dienstcomputer aus eine verfälschte Pressemitteilung der Nachrichtenagentur d weitergeleitet zu haben. Darin ging es darum, ob der Bewerber für die Spitzenkandidatur der Sächsischen SPD bei der Landtagswahl, J, ein "rot-rotes Bündnis" in Sachsen anstrebte. Aufgrund der verfälschten Meldung sagte die SPD die geplante Urabstimmung ihrer Mitglieder über die Spitzenposition für die Landtagswahl ab.
Nach Anhörung des Klägers erklärte die Beklagte aufgrund der Vorfälle mit Schreiben vom 16. Januar 2004 und 21. Januar 2004, sie beende dessen Tätigkeit als freier Mitarbeiter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Nachdem der Kläger am 26. Januar 2004 eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2004 höchst vorsorglich ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlichen zum 31. März 2004. Vorher hatte sie den Personalrat über die "Kündigung eines etwa bestehenden Arbeitsverhältnisses" angehört und ihm den Verdacht dargelegt. Mit einer beim Arbeitsgericht eingereichten Klageerweiterung hat der Kläger auch die Kündigung von 30. Januar 2004 angegriffen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Januar 2004, noch durch deren Kündigung vom 21. Januar 2004 beendet worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, der Kläger sei Arbeitnehmer der Beklagten. Die Kündigungen vom 16. Januar 2004 und 21. Januar 2004 seien deshalb wegen unterbliebener Anhörung des Personalrats unwirksam. Die außerordentliche Kündigung vom 30. Januar 2004 hat es hingegen für wirksam gehalten. Die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung lägen vor. Auch die Personalratsanhörung sei ordnungsgemäß.
Gegen dieses Urteil hat allein der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin in seiner ersten Entscheidung auch den weiteren Anträgen des Klägers stattgegeben. Es hat angenommen, die Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Verdachtskündigung sei nicht ordnungsgemäß gewesen.
Dieses Urteil hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil 28. November 2007 (- 5 AZR 952/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei angenommen, aufgrund der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung über die Kündigungen vom 16. Januar 2004 und 21. Januar 2004 stehe fest, dass der Kläger Arbeitnehmer sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger vor Ausspruch der Verdachtskündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts sei auch nicht deshalb zu rechtfertigen, weil die Beklagte den Personalrat fehlerhaft angehört habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung vom Landesarbeitsgericht zu überprüfen.
Nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält die außerordentliche Kündigung vom 30. Januar 2004 für wirksam. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung lägen vor. Der Kläger sei insoweit auch ordnungsgemäß angehört worden. Auch die Personalratsanhörung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die - im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung gestützten - Angriffe des Klägers richten sich gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Personalratsanhörung ordnungsgemäß ist und der Kläger auch ordnungsgemäß vor Ausspruch der Verdachtskündigung angehört wurde. Mit diesen Angriffen kann der Kläger von vorn herein nicht durchdringen:
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen (BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - zu II 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 69 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 107). Dabei ist die Zulassungsentscheidung auf die Gründe beschränkt, die der Nichtzulassungsbeschwerdeführer in seiner Begründung (§ 72a Abs. 3 ArbGG) vorbringt und die unter den gesetzlich für die Zulassung der Revision abschließend geregelten Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen. Das schließt es aus, die Zulassung der Revision auf solche Gründe zu stützen, die nicht mehr der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.
Daraus folgt zugleich dass dann, wenn - wie hier - die anzufechtende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erfolgte, solche rechtlichen Aspekte, die bereits Gegenstand der ersten Revisionsentscheidung waren, nicht mehr zur Grundlage von Angriffen im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden können. Das Berufungsgericht hat nämlich nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde liegt, auch bei seiner erneuten Entscheidung gebunden und hat sie dieser erneuten Entscheidung zugrunde zu legen (§ 563 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung setzt sich in einem weiteren Revisionsverfahren fort. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht ist auch das Bundesarbeitsgericht bei einer erneuten Revisionsentscheidung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts im ersten Verfahren gebunden, soweit sie für die Aufhebung unmittelbar ursächlich war. Etwas anderes gilt nur, soweit die tatsächlichen Feststellungen nicht unverändert bleiben oder wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich zwischenzeitlich geändert hat (BAG 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - zu II 2 a aa der Gründe, AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1). Soweit deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auf Aspekte gestützt wird, die im Rahmen einer erneuten Revisionsentscheidung nach diesen Grundsätzen nicht überprüfbar sind, kann sie nicht zur Zulassung der Revision führen.
Im vorliegenden Fall hat der Fünfte Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung zum einen ausführliche Ausführungen dazu gemacht, warum die Anhörung des Klägers vor der Verdachtskündigung ordnungsgemäß ist. Er hat von der Aufhebung auch nicht deshalb abgesehen, weil die Personalratsanhörung fehlerhaft ist, sondern angenommen Fehler lägen insoweit nicht vor. Beide rechtlichen Aspekte liegen deshalb unmittelbar der Aufhebungsentscheidung zugrunde. Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung keine von der ersten Entscheidung abweichenden Tatsachenfeststellungen getroffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich nach der zurückverweisenden Entscheidung in maßgeblicher Hinsicht eine Rechtsprechungsänderung ergeben hätte. Der Kläger richtet seine Angriffe deshalb auf Punkte, die auch nach einer Zulassung der Revision nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterlägen. Damit kann er nicht durchdringen.
Soweit der Kläger seine Tatsachensicht der der anzufechtenden Entscheidung entgegenstellt, könnte er dies nur im Rahmen einer auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG; Art. 103 GG), die sich gegen das Verfahren des Landesarbeitsgerichts nach der Zurückverweisung richtet. Eine solche liegt nicht vor, jedenfalls wäre sie nicht ausreichend begründet. An die Begründung (§ 72a Abs. 3 ArbGG) einer derartigen Beschwerde sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie an eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfahrensrüge in der Revisionsinstanz (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295). Daher ist zB anzugeben, in welchem Schriftsatz und auf welcher Seite angeblich zu Unrecht übergangener Vortrag zu finden ist (vgl. BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 6 b der Gründe, BAGE 71, 56). Daran fehlt es hier.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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