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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 118/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - (führend), - 3 AZR 743/05 -, - 3 AZR 744/05 -, - 3 AZR 745/05 -, - 3 AZR 746/05 -, - 3 AZR 190/06 -, - 3 AZR 210/06 -, - 3 AZR 211/06 -, - 3 AZR 212/06 -, - 3 AZR 245/06 -, - 3 AZR 392/06 -, - 3 AZR 547/06 -, - 3 AZR 548/06 -, - 3 AZR 118/07 - (vorliegend)

3 AZR 118/07

Verkündet am 19. Februar 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2006 - 9 Sa 1084/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist am 5. Februar 1946 geboren. Er stand seit dem 1. Oktober 1975 in einem Arbeitsverhältnis zunächst zum T e.V., das im Rahmen eines Betriebsübergangs mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die Beklagte zu 3) überging. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 21. September 1999. Seit dem 22. September 1999 erhält der Kläger neben seiner gesetzlichen Altersrente ein vorgezogenes betriebliches Ruhegeld. Dieses beruht auf einer noch beim T e.V. geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1978 (künftig: BV 1978), die auszugsweise wie folgt lautet:

"...

§ 3 Versorgungsleistungen

Als Versorgungsleistungen nach dieser Betriebsvereinbarung werden gewährt:

a) Altersrenten,

b) vorgezogene Altersrenten,

c) ...

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und nach dem ruhegehaltfähigen Einkommen.

...

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

Anrechnungsfähig ist die Dienstzeit, die ein Versorgungsberechtigter nach Vollendung des 30. Lebensjahres ununterbrochen und vollzeitbeschäftigt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim T zurückgelegt hat. ...

§ 5 Ruhegehaltfähiges Einkommen

Ruhegehaltfähiges Einkommen ist

a) das Grundgehalt, welches dem Versorgungsberechtigten unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden gezahlt wurde,

b) der Ortszuschlag,

c) der örtliche Sonderzuschlag (für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz Berlin-West),

d) sonstige für ruhegehaltfähig erklärte Zulagen.

Das laufende Ruhegehalt wird nach den jeweils gültigen Gehaltssätzen berechnet.

§ 6 Bemessung der betrieblichen Versorgungsleistungen

a) Bemessung der betrieblichen Altersrente

Die betriebliche Altersrente beträgt nach einer zehnjährigen anrechenbaren Dienstzeit 35 vom Hundert des ruhegehaltfähigen Einkommens. Es steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 2 vom Hundert bis zum vollendeten 25. anrechenbaren Dienstjahr, danach jährlich um 1 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert.

b) Bemessung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente

...

§ 7 Gesamtversorgung - Anrechnung anderer Versorgungsbezüge

Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden in Verwirklichung des Gesamtversorgungsgedankens angerechnet:

a) Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie nicht auf freiwilligen Weiterversicherungsbeiträgen oder Höherversicherungsbeiträgen des Versorgungsberechtigten beruhen. ...

§ 15 Leistungsvorbehalte

Der T behält sich vor, die durch diese Betriebsvereinbarung zugesagten Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

1. die wirtschaftliche Lage des T sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder

3. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen vom T gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, daß dem T die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann ..."

Mit seiner Klage hat der Kläger die - rechnerisch unstreitigen - monatlichen Differenzbeträge für die Monate April 2004 bis Januar 2005 geltend gemacht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt, die bisherige Rentenberechnung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen. Zum einen liege eine Zweckstörung vor. Ziel der Gesamtrentenfortschreibung sei es gewesen, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer in ihrem Berufsleben erworben hätten. Dabei sei ein Gleichlauf zwischen der Erhöhung der Aktivenvergütung und der Erhöhung der Betriebsrenten zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Ferner liege eine Äquivalenzstörung vor.

Infolge der Gesetzesänderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts werde der Dotierungsrahmen, der ursprünglich zugrunde gelegt worden sei, nunmehr in einem Maße überschritten, das eine Anpassung notwendig mache. Ausweislich des von der T Group in Auftrag gegebenen Gutachtens der Unternehmensberatung für Versorgung und Vergütung, H GmbH, von Dezember 2004 über die "Auswirkung der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen" belaufe sich der Barwert der Pensionsverpflichtung zum Stichtag 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Eintritts sämtlicher Pensionäre der T Group in das Arbeitsverhältnis auf 193.100.913,00 Euro und der Barwert der Pensionsverpflichtungen zum selben Stichtag unter Berücksichtigung der Gesetzeslage Ende 2003 auf 256.440.375,00 Euro. Dies beinhalte eine Differenz von 63,3 Mio. Euro, dh. der ursprünglich festgelegte Dotierungsrahmen werde um 32,8 % überschritten. Zudem seien die Wirkungen zu berücksichtigen, die sich in Zukunft ergäben. Insoweit sei der Barwertvergleich zu ergänzen. Hier seien weitere 11,5 % in Ansatz zu bringen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3) zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte zu 3) ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten zu 3) ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte zu 3) kann eine Anpassung der Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht verlangen, vielmehr gilt die Zusage nach § 613a Abs. 1 BGB weiter.

A. Der Anwendung des § 313 BGB steht nicht entgegen, dass sowohl die BV 1978 in § 15 einen Vorbehalt nach dem Muster in R 6a. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b EStR 2005 (zuvor: Abschn. 41 Abs. 4 Nr. 2 EStR) enthält, der eine Kürzung oder Einstellung der Versorgungsbezüge ua. dann ermöglicht, falls der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versicherungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats drückt dieser sog. steuerunschädliche Vorbehalt nur klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Er wirkt deshalb nur deklaratorisch und begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht (8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15, zu III 1 a der Gründe; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, zu II a der Gründe; 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 c der Gründe), das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte.

B. Die Beklagte zu 3) kann nicht nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung der Versorgungszusagen verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist nicht gestört.

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 mwN, zu B II 3 a der Gründe; 25. Juli 2000 - 3 AZR 292/99 - BetrAV 2003, 466 mwN, zu II 1 der Gründe).

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass auf Grund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 mwN, zu B II 3 a der Gründe; 25. Juli 2000 - 3 AZR 292/99 - BetrAV 2003, 466 mwN, zu II 1 der Gründe).

II. Eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung liegt nicht vor.

Die Beklagte zu 3) hat sich nicht auf Überversorgung berufen, sondern vorgetragen, es sei auch Geschäftsgrundlage der Gesamtrentenfortschreibung gewesen, dass sich die Gesamtversorgung und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente in gleicher oder ähnlicher Weise entwickeln würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um einen Fall der Zweckverfehlung handeln würde, oder ob damit nicht lediglich geltend gemacht wird, eine Äquivalenzstörung liege schon bei einem geringeren Grad der Überschreitung des Dotierungsrahmens vor.

Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ungefährer Gleichlauf der Entwicklung der Bezugsgrößen Geschäftsgrundlage war. Bei einer Gesamtversorgung gehen die Parteien gerade davon aus, dass sich die einzelnen Bemessungsgrundlagen verändern können. Vor diesem Hintergrund verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, ihm eine Versorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seines ruhegehaltsfähigen Einkommens zu sichern, und dies unabhängig von etwaigen Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

III. Auch eine Äquivalenzstörung liegt nicht vor.

1. Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird. Bei kollektiven Gesamtzusagen ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitraum zwischen der Schaffung des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen. Dies ist grundsätzlich unternehmensbezogen anhand eines Barwertvergleichs festzustellen.

a) Die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung muss um mehr als 50 % überschritten sein. Nur dann kann dem Arbeitgeber ein Festhalten an der ursprünglichen Zusage nicht mehr zugemutet werden.

Zwar hat der Senat mit Urteil vom 30. März 1973 (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, zu B II 4 a der Gründe), also noch vor Inkrafttreten des BetrAVG, entschieden, dass eine Verteuerung der Lebenshaltungskosten von über 40 % zu einem derartigen Missverhältnis des Wertes der Pension führe gegenüber dem, was ursprünglich versprochen worden war, dass die Verweigerung eines jeden Ausgleichs das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletze. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber deshalb mit dem Pensionär über eine Angleichung der Versorgung zu verhandeln. Diese "Opfergrenze" von 40 % lässt sich jedoch nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in denen der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung versprochen hat und nunmehr wegen Änderungen im Sozialversicherungsrecht, die sich zu seinen Lasten auswirken, die ursprüngliche Zusage anpassen will.

Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. Zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks ist nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hängen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt (vgl. BAG 9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37, zu I 2b (1) der Gründe; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, zu II 3c (3) der Gründe). Dabei können sich die Berechnungsfaktoren der Betriebsrente sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Arbeitgebers bzw. Rentners verändern. Vor diesem Hintergrund bringt ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von derart ungewissen Faktoren abhängen soll, zugleich zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und kommt einem Garantieversprechen sehr nahe. Hiervon kann der Arbeitgeber sich nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen. Wird die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung allerdings um mehr als 50 % überschritten, so ist das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört, dass die Grenze des vom Arbeitgeber mit der Gesamtversorgungszusage übernommenen Risikos ebenfalls überschritten und sein Interesse auch nicht mehr annähernd gewahrt ist.

Dieser Maßstab wird auch nicht durch die Aufnahme des sog. steuerunschädlichen Vorbehalts in die BV 1978 modifiziert. Wie unter A der Gründe bereits ausgeführt, hat dieser Vorbehalt nach der Rechtsprechung des Senats lediglich deklaratorische Wirkung. Er hat demnach nicht zur Folge, dass die Risiken nunmehr ausgewogen auf beide Seiten, nämlich den Arbeitgeber auf der einen Seite und die Betriebsrentner auf der anderen Seite, verteilt wären. An dem gesteigerten Risiko auf Seiten der Beklagten zu 3) hat er nichts geändert.

b) Bei kollektiven Gesamtzusagen ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitraum zwischen der Schaffung des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 3) kommt es damit nicht auf den Beginn der einzelnen Arbeitsverhältnisse der nunmehrigen Betriebsrentner an. Zwar ist für die Feststellung, ob der vom Arbeitgeber bei der Zusage zugrunde gelegte Dotierungsrahmen erheblich überschritten wurde, grundsätzlich auf einen Vergleich der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Versorgungszusage einerseits und deren späterer Veränderung andererseits abzustellen; gibt der Arbeitgeber jedoch - wie hier - eine kollektive Versorgungszusage ab, so muss auch die Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf die Gesamtheit der Zusagen festgestellt werden. Dann ist als der Zeitpunkt der Versorgungszusage der Zeitpunkt anzusehen, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde; auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses kommt es dann nicht an. Dies hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung entschieden (vgl. 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, zu B I 1 b aa der Gründe). Diese Erwägungen gelten auch in Fällen der Äquivalenzstörung, in denen geltend gemacht wird, der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen werde erheblich überschritten. Auch diese Frage kann nur in Bezug auf die Gesamtheit der Zusagen beantwortet werden.

c) Ob der ursprünglich zugrunde liegende Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage in dem erforderlichen Maße von 50 % überschritten wird, ist grundsätzlich unternehmensbezogen anhand eines Barwertvergleichs festzustellen. Dabei ist dieser Barwertvergleich bezogen auf einen identischen Bewertungsstichtag, nämlich den Anpassungsstichtag sowie bezogen auf einen identischen Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der Rentner, die zum Anpassungsstichtag eine Versorgung nach den Regeln erhält, die angepasst werden sollen, durchzuführen. Maßgebend sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Zum Zwecke des Barwertvergleichs ist der aktuelle Barwert, dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der Rechtslage zum Anpassungsstichtag, dem Ausgangsbarwert, dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem ursprünglichen Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen (ursprünglichen) Rechtslage gegenüberzustellen.

2. Die von der Beklagten zu 3) geltend gemachte Mehrbelastung führt nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.

Es konnte offen bleiben, ob das Versorgungswerk, um dessen Änderung es vorliegend geht, erst durch die Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1978 geschaffen wurde. Jedenfalls reichen die von der Beklagten zu 3) geltend gemachten Änderungen zur Annahme dieser rechtlich bedeutsamen Mehrbelastung nicht aus. Da eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur auf Grund bis zum Anpassungsstichtag bereits eingetretener und nicht wegen künftig zu erwartender Veränderungen verlangt werden kann, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat (vgl. auch Wiese FS Zöllner S. 983, 998), sind von der von der Beklagten zu 3) insgesamt geltend gemachten Mehrbelastung iHv. 44,3 % lediglich die bis zum Anpassungsstichtag zu verzeichnenden 32,8 % berücksichtigungsfähig. Damit wird die "Opfergrenze" von mehr als 50 % bei weitem unterschritten. Die Beklagte zu 3) hat nicht geltend gemacht, dass sich ein höherer Prozentsatz ergäbe, wenn im Hinblick auf den Ausgangsbarwert nicht auf den Beginn der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sondern auf den Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungssystems abgestellt würde. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

Ende der Entscheidung

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