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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 3 AZR 128/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BeschFG 1996, TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, TV über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
Vorschriften:
TzBfG § 4 Abs. 2 Satz 1 | |
BeschFG 1996 § 1 Abs. 5 | |
TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost § 24 | |
TV über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 1 | |
TV über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 2 | |
TV über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 3 | |
TV über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 4 | |
Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost § 38 Abs. 1 | |
Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost § 38 Abs. 3 | |
Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost § 38 Abs. 5 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 19. April 2005
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Dr. Schmidt für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2003 - 18 Sa 157/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Invaliditätsversorgung der Klägerin.
Die Klägerin wurde am 21. November 1949 geboren. Zwischen Mai 1983 und Herbst 1991 arbeitete sie wiederholt mit größeren zeitlichen Abständen im Briefverteildienst bei der Beklagten. Ab dem 10. Oktober 1991 begann eine intensivere Zusammenarbeit der Parteien. Die Klägerin wurde jeweils auf Grund befristeter Verträge als Briefzustellerin beschäftigt. Ohne Vertragsverhältnis und dementsprechend auch ohne Beschäftigung blieb die Klägerin jedoch in den Zeiträumen
- vom 3. Januar 1993 bis zum 17. Januar 1993,
- vom 8. Mai 1993 bis zum 16. Mai 1993,
- vom 13. Juni 1993 bis zum 27. Juni 1993 und
- vom 29. Juli 1993 bis zum 11. August 1993.
Kurz bevor das am 10. Oktober 1991 begonnene befristete Arbeitsverhältnis die Dauer von sechs Monaten erreicht hatte, wurde die Klägerin am 2. April 1992 erstmalig und rückwirkend zum 10. Oktober 1991 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versichert. Auch für die nachfolgenden Beschäftigungszeiträume wurde sie bei der VAP angemeldet. Ab dem 12. August 1993 wurde die Klägerin unbefristet als Briefzustellerin angestellt, wobei der Arbeitsvertrag vom 17. August 1993 - wie seine befristeten Vorgänger - die Geltung der Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung vorsah. Für die Anmeldung der Klägerin bei der VAP war § 24 TVArb Grundlage:
"§ 24
Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
Der Arbeiter ist bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrags der DBP in seiner jeweiligen Fassung zu versichern."
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (VersTV) vom 16. Oktober 1969 in der Fassung des TV Nr. 424 vom 22. September 1992 lautet auszugsweise:
"§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) der Deutschen Bundespost, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 oder des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 fallen.
§ 2
Gesamtversorgung
Die Deutsche Bundespost hat die Arbeitnehmer so zu versichern (Pflichtversicherung), daß der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung erwerben kann. Die Gesamtversorgung muß nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bemessen sein. Die Gesamtversorgung ist im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt begrenzt.
§ 3
Voraussetzungen zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
b) er vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
c) er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig beschäftigt ist.
§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert.
Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.
..."
Der Postarzt stellte am 22. Januar 2002 die Dienstunfähigkeit der Klägerin fest. Auf ihren Antrag wurde ihr unter dem 6. März 2002 zum einen der Anspruch auf VAP-Versicherungsrente iHv. 27,81 Euro gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VAP-Satzung zuerkannt, zum anderen eine "vorläufige Betriebsrente Post" nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP- Zusatzversorgung (TV BZV) iHv. 570,96 Euro. Bei der Berechnung dieser Rente wurden folgende Bestimmungen der VAP-Satzung, die für die Klägerin eine um ca. 425,00 Euro erhöhte Betriebsrente bedeuteten, nicht angewendet:
"§ 38
Gesamtversorgung
...
(3) Für den Versorgungsrentenberechtigten, der während der letzten zehn dem Versicherungsfall (§ 36 Abs. 1) vorangegangenen Jahre ohne Unterbrechung vollbeschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, pflichtversichert war, ist die Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 Beamtenversorgungsgesetz im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) zustehen würde. ...
(4) Für den Versorgungsrentenberechtigten, der während der letzten zehn dem Versicherungsfall (§ 36 Abs. 1) vorangegangenen Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, pflichtversichert war, ist Gesamtversorgung mindestens der nach Absatz 3 zu gewährleistende und entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 40a Abs. 2) herabgesetzte Betrag. ...
(5) Als Unterbrechung im Sinne der Absätze 3 und 4 gilt nicht Sonderurlaub ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Monaten oder bei längerer Dauer, wenn spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs anerkannt worden ist, daß dieser Urlaub öffentlichen Belangen dient, die Zeit des Bezugs einer Versorgungsrente und der Erziehungsurlaub (§ 15 i. V. mit § 4 BErzGG), sowie ein Ausscheiden nach § 34 Abs. 3."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihrer Gesamtversorgung müsse das Mindestruhegehalt nach § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung zugrunde gelegt werden.
Durch eine beim Wortlaut stehen bleibende Auslegung der Voraussetzung "ohne Unterbrechung (voll-)beschäftigt" in § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung würden befristet Beschäftigte ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt werden. Mit dem Mindestruhegehalt nach § 38 VAP-Satzung sei eine Beschäftigungsbedingung iSd. § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zugesagt worden, für deren Gewährung dieselben Zeiten zu berücksichtigen seien wie bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern. Auch unter Herausrechnung der beschäftigungsfreien Zeiträume erfülle sie die Voraussetzungen einer über 10-jährigen Beschäftigung.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer VAP-Versorgung von der Beklagten so zu stellen ist, als sei sie seit dem 10. Oktober 1991 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das erst am 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG nicht für maßgeblich. Zudem sei durch § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nur vorgeschrieben, die Wartezeitregelungen für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise zu handhaben. Ohne Weiteres könne ein mit nahtlos aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigter Arbeitnehmer auf eine "ununterbrochene Beschäftigung" verweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Invaliditätsversorgung nach § 38 Abs. 3 VAP- Satzung das Mindestruhegehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zugrunde zu legen.
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzung nach § 38 Abs. 3 VAP-Satzung für ein beamtenförmiges Mindestruhegehalt nicht erfüllt. In den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls war sie nicht ununterbrochen beschäftigt.
1. Der Versorgungsfall trat nach § 36 Abs. 3 VAP-Satzung am 22. Januar 2002 ein, weil an diesem Tag vom Postarzt die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wurde. Ununterbrochen war sie aber erst seit dem 12. August 1993 beschäftigt. Die letzte vorangegangene Beschäftigung hatte am 29. Juli 1993 geendet.
a) Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung sind Unterbrechungen der Beschäftigung schädlich und müssen berücksichtigt werden. Auch die Pflichtversicherung bei der VAP muss ohne Unterbrechung bestanden haben. Dabei unterstreicht § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung durch die genaue Benennung des Zeitraums ("der letzten zehn dem Versicherungsfall vorangegangenen Jahre") diese Voraussetzung für eine höhere Betriebsrente. Die Klägerin war in diesen letzten zehn Jahren weder ununterbrochen beschäftigt noch ununterbrochen pflichtversichert. Auch ihre Überlegung, die Wartezeit um die beschäftigungsfreien Zeiträume auf 10 Jahre und 50 Tage "zu strecken", ist mit dem Wortlaut der Versorgungsbestimmung nicht in Einklang zu bringen.
b) Auch eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat. Unterbrechungen der Beschäftigung und der Pflichtversicherung sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 38 Abs. 5 VAP-Satzung unschädlich. Wenn danach im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis Sonderurlaub bis zu sechs Monaten unschädlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass grundsätzlich auch schon Unterbrechungen bis zu sechs Monaten schädlich sind, die darauf beruhen, dass keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden.
2. Die zu § 4 VersTV ergangene Rechtsprechung des Senats (27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7) kann auf die Auslegung des § 38 Abs. 3 - 5 VAP-Satzung nicht übertragen werden. Das hängt mit der unterschiedlichen Regelungsmaterie beider Vorschriften zusammen, worauf der Senat unter B II der Entscheidungsgründe (27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - aaO) schon hingewiesen hat. Der Senat hat damals § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV ausgelegt und geklärt, wie die Tarifbestimmung zu verstehen ist, nach der das "Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert". In diesem, aber auch nur in diesem Zusammenhang hat er erkannt, dass "das Arbeitsverhältnis" auch ein von Unterbrechungen gekennzeichnetes Vertragsverhältnis sein kann, wenn nur zwischen mehreren Arbeitsverträgen ein ausreichender Zusammenhang besteht. Dies kann ein einheitlicher, übergeordneter Beschäftigungszweck sein, wenn die Weiterbeschäftigung aus jeweils diesem Grund erfolgte und die Unterbrechungen nicht die Beschäftigungsdauer erreichten, ab der die Versicherungspflicht einsetzte. Die damals erfolgte Klärung, was unter dem "Arbeitsverhältnis" iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV zu verstehen ist, hat aber mit der Frage einer "Beschäftigung ohne Unterbrechung" iSd. § 38 Abs. 3 VAP-Satzung nichts zu tun. Folgerichtig hat die Beklagte zwar die Beschäftigungszeiten der Klägerin ab dem 10. Oktober 1991 versichert und als versorgungsrelevant anerkannt.
3. Die mit der Klägerin vereinbarten Befristungen der Arbeitsverhältnisse sind wirksam. Mit dem In-Kraft-Treten des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 1996 am 1. Oktober 1996 hätte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungen bis 21. Oktober 1996 geltend machen müssen. Da dies nicht geschah, ist die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 iVm. § 7 KSchG mit Ablauf des 21. Oktober 1996 eingetreten (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 715/97 - BAGE 90, 348).
II. Diese Auslegung der VAP-Satzung verstößt vorliegend nicht gegen höherrangiges Recht.
1. § 4 Abs. 2 TzBfG verbietet die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund. Mit dieser Vorschrift wurde § 4 der "Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge", aufgenommen in die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 175/43), umgesetzt. § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung knüpft nicht an die Befristung, sondern an eine Beschäftigung und Pflichtversicherung "ohne Unterbrechung" an. Zu Unterbrechungen kann es nicht nur durch mehrere nicht unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch durch Kündigungen und Aufhebungsverträge kommen. Umgekehrt liegt eine Beschäftigung und Pflichtversicherung "ohne Unterbrechung" auch dann vor, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen. § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung diskriminiert also befristet Beschäftigte nicht unmittelbar.
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 2 TzBfG auch mittelbare Diskriminierung verbietet und ob § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung zu einer mittelbaren Diskriminierung befristet Beschäftigter führt. Auch wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg.
§ 4 Abs. 2 TzBfG ist erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (BGBl. 2000 I S. 1966). Vor diesem Zeitpunkt gab es kein gesetzlich normiertes Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. § 4 Abs. 2 TzBfG wirkt nicht zurück. Die in den Jahren 1991 bis 1993 von den Parteien vereinbarten Befristungen waren wirksam. Es handelt sich damit um in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte. Diese Zeiten können daher bei der Fristberechnung nach § 38 Abs. 3 und 4 VAP- Satzung nicht berücksichtigt werden.
2. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es sachlich gerechtfertigt, dass vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von betrieblichen Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 13. Dezember 1994 - 3 AZR 367/94 - BAGE 79, 8, 11; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 383).
Ende der Entscheidung
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