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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: 3 AZR 197/02
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
Die Streitwertbegrenzung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG gilt auch dann, wenn ausschließlich die bis zur Klageerhebung angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

3 AZR 197/02 (A)

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002 - 11 Sa 1527/01 - verlustig. Sie hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird auf 644,23 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 um 2 % angepaßt und ihm vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1999 monatlich 1.787,60 DM brutto gezahlt. Der Kläger hat für diesen Zeitraum eine Erhöhung um 4 % und dementsprechend ab 1. Januar 1997 eine monatliche Betriebsrente von 1.822,60 DM verlangt. Der Differenzbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 hat sich auf 1.260,00 DM (= 36 Monate x 35,00 DM) belaufen. Gegen die Anpassung seiner Betriebsrente ab 1. Januar 2000 hat sich der Kläger ebenfalls gewandt. Ab diesem Zeitpunkt hat er eine monatliche Betriebsrente von 1.885,30 DM gefordert. Er hat nicht nur eine Leistungsklage auf Zahlung der vom 1. Januar 2000 bis einschließlich 31. Mai 2001 angefallenen Rückstände in Höhe von 1.295,40 DM brutto (= 17 Monate x 76,20 DM), sondern auch Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2001 eine monatliche, im voraus fällige Betriebsrente in Höhe von mindestens 1.885,30 DM brutto bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Mai 2001 durch Teilurteil 1.855,00 DM brutto (= 53 Monate x 35,00 DM) zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Revision hat die Beklagte zurückgenommen.

II. Die Wirkungen der Rücknahme sind nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO nF durch Beschluß auszusprechen.

III. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf das 36fache des dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen monatlichen Differenzbetrages festzusetzen. Ein höherer Streitwert ergibt sich nicht daraus, daß die Vorinstanzen ausschließlich über Rückstände entschieden haben, die bis zum 31. Mai 2001 entstanden sind.

§ 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen der Wert des dreijährigen Bezugs maßgebend ist, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, und daß die bis zur Klageerhebung entstandenen Rückstände nicht hinzugerechnet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (GK-ArbGG/Wenzel Stand: November 2002 § 12 Rn. 188; aA ArbGV/Jurkat § 12 Rn. 28; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 7; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 12 Rn. 125; Tschischgale/Satzky Das Kostenrecht in Arbeitssachen 3. Aufl. S 44).

1. Eine "Rechtsstreitigkeit über wiederkehrende Leistungen" liegt vor. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG setzt nicht voraus, daß eine Klage auf "künftige Leistung" (§§ 257 bis 259 ZPO) erhoben wird. Denn § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG stellt nicht auf die Art der Klage, sondern auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ab. Auch § 258 ZPO unterscheidet zwischen dem materiell-rechtlichen Begriff "wiederkehrende Leistung" und dem prozeßrechtlichen Begriff "Klage auf künftige Entrichtung (Leistung)".

2. Der im Jahre 1975 in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügte § 12 Abs. 7 dient dazu, die arbeitsgerichtlichen Verfahrenskosten gegenüber den Kosten des Zivilprozesses zu verringern. Abweichend von § 17 Abs. 4 GKG erhöhen die bis zur Klageerhebung entstandener Rückstände den Streitwert nicht. Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des Dreijahresbetrages. Mit dem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Streitwertbegrenzung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG isolierte Klagen auf Zahlung entstandener Rückstände nicht erfassen würde.

3. Außerdem widerspräche es kostenrechtlichen Grundprinzipien, wenn ein zusätzlicher Streitgegenstand den Streitwert nicht nur nicht erhöhen, sondern sogar verringern würde. Besonders eindrucksvoll zeigt sich die Systemwidrigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Teilurteil zur Abspaltung der Klage auf Zahlung der angefallenen Rückstände führt. Es wäre paradox, wenn der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren nur deshalb höher ausfallen würde, weil das angegriffene Teilurteil nur über die angefallenen Rückstände, nicht aber über den ebenfalls anhängigen Anspruch auf künftige Weiterzahlung des zugrundeliegenden Differenzbetrages entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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