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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 211/07
Rechtsgebiete: TV-ÜV 2003, Protokollnotiz


Vorschriften:

TV-ÜV 2003 § 2 Abs. 3
Protokollnotiz II Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - (führend), - 3 AZR 211/07 - (vorliegend), - 3 AZR 240/07 -

3 AZR 211/07

Verkündet am 28. Oktober 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Seyboth für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 17/8 Sa 768/06 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2006 - 4 Ca 1626/05 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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