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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 3 AZR 220/01
Rechtsgebiete: BetrAVG, BVersG, SGB VI


Vorschriften:

BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2
BetrAVG § 1 Beamtenversorgung
BVersG § 31 Abs. 1
BVersG § 35
SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a
1. Sieht die Versorgungszusage eine Versorgung wie für Landesbeamte vor, so schließt dies die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Gesamtversorgung auch dann nicht aus, wenn die einschlägigen Beamtengesetze eine solche Anrechnung (noch) nicht vorsehen.

2. Der in jedem Fall anrechnungsfreie Teil einer Unfallrente (§ 31 BVersG, BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 668/87 - AP BetrAVG § 5 Nr. 30, zu 2 a der Gründe) muß dem Versorgungsempfänger im wirtschaftlichen Wert zukommen. Wird vorab ein gesonderter Unfallausgleich zum Ausgleich immaterieller Schäden gewährt, kann in dessen Höhe auch der an sich anrechnungsfreie Teil der Unfallrente angerechnet werden.


Hinweis des Senats:

Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Anrechnung von Unfallrenten

BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 220/01

Verkündet am 19. März 2002

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger, die ehrenamtlichen Richter Goebel und Dr. Auerbach für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. März 2001 - 3 Sa 1530/00 B - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Betriebsrente des Klägers.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem am 4. September 1945 geborenen Kläger bestand seit dem 1. Januar 1978. Seit dem 1. Januar 1983 wurde der Kläger als Verwaltungsdirektor des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Im dafür maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1982 heißt es unter § 4 Ziff. 1:

"Herrn U wird Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge nach den für niedersächsische Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften gewährleistet. Den Versorgungsbezügen wird die Besoldungsgruppe A 15 zugrundegelegt. Das Besoldungsdienstalter wird durch besonderen Bescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse festgesetzt.

Auf das Ruhegehalt, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger und der Zusatzversicherung der Landeshauptstadt Hannover anzurechnen."

Ebenfalls zum 1. Januar 1983 wurde der Kläger zur Niedersächsischen Versorgungskasse angemeldet. Bis dahin hatte die Beklagte für den Kläger Beiträge zur Zusatzversicherung der Stadt Hannover geleistet.

Am 20. November 1995 erlitt der Kläger einen Dienstunfall, der zur Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 30 vH führte. Infolgedessen bezieht er von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hamburg seit dem 1. April 1996 eine Unfallrente in Höhe von zuletzt 1.863,18 DM. Seine Dienstbezüge erhielt der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand daneben ungekürzt weiter.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 bewilligte die Niedersächsische Versorgungskasse dem Kläger ein Unfallruhegehalt. Unter Anwendung von § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung von 1991 berechnete sie dieses mit dem Ruhegehaltshöchstsatz von 75 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 12. Weiter bewilligte sie einen steuerfreien Unfallausgleich in Höhe von 220,00 DM (§ 35 BeamtVG aF iVm. § 31 Abs. 1 BVersG). Auf den Gesamtanspruch in Höhe von 6.995,20 DM rechnete die Niedersächsische Versorgungskasse die BfA-Rente des Klägers in Höhe von 1.934,85 DM, die Rente aus der Zusatzversicherung bei der Stadt Hannover in Höhe von 107,30 DM sowie die Unfallrente der Berufsgenossenschaft in Höhe von 1.863,18 DM an, was zu einer monatlichen Bruttoversorgung des Klägers durch die Niedersächsische Versorgungskasse in Höhe von 3.089,87 DM führte.

Der Kläger hält die Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Unfallrente auf sein Unfallruhegehalt für vertragswidrig. Er hat behauptet, zwischen den Parteien habe bei Abschluß des Arbeitsvertrages vom 19. Oktober 1982 Einigkeit darüber bestanden, daß auf die Versorgungsleistungen ausschließlich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Hannover angerechnet werden sollten. Dies ergebe sich aus der zunächst beibehaltenen Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt Hannover sowie aus der arbeitsvertraglichen Verweisung auf § 55 BeamtVG aF, der einen Abzug der Unfallrente nicht vorsehe. Zudem verstoße ihre vollständige Anrechnung gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. Bei einer Gesamtversorgung müßte der Arbeitgeber mindestens den Teil einer Unfallrente unberücksichtigt lassen, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.042,26 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Februar 2000 über freiwillig monatlich gezahlte 3.089,87 DM brutto hinaus monatlich weitere 1.863,18 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zwischen den Parteien habe immer Einigkeit bestanden, daß im Rahmen der Gesamtversorgung des Klägers die Beklagte nur begrenzte Aufwendungen erbringen sollte. Daher sehe der Arbeitsvertrag eine Anrechnung der Leistungen von Sozialversicherungsträgern vor, zu denen auch die berufsgenossenschaftliche Unfallrente gehöre. Auf § 55 BeamtVG aF könne sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil für Beamte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Unfallfürsorge nach den §§ 3 ff. BeamtVG nicht denkbar sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Anrechnung der Unfallrente im Rahmen der Gesamtversorgung des Klägers entspricht dem Arbeitsvertrag und verstößt auch nicht gegen ein Anrechnungsverbot.

A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, gem. § 4 Ziff. 1 Satz 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Oktober 1982 (AV) seien Leistungen der Sozialversicherungsträger, wozu auch die berufsgenossenschaftliche Unfallrente zähle, anzurechnen. Der insoweit klare Wortlaut des Vertrages werde durch seine Entstehungsgeschichte nicht in Frage gestellt. Zwar hätten sich die Parteien vor Vertragsschluß ausdrücklich mit der Anrechenbarkeit von Leistungen aus der Unfallversicherung nicht beschäftigt. Dies liege jedoch angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit eines späteren Dienstunfalles nahe, und auch der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen T könne nur entnommen werden, daß der Kläger so wie ein niedersächsischer Landesbeamter hätte gestellt werden sollen. Auf § 55 BeamtVG aF könne sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil beamtenrechtlich ein Ruhegehalt und eine Unfallrente nicht zusammentreffen könnten. Gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG verstoße die Anrechenbarkeit der Unfallrente schon deswegen nicht, weil sie ausschließlich auf Beiträgen der Beklagten als Arbeitgeberin beruhe. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Zwar müsse ihm zufolge der Teil einer Unfallrente anrechnungsfrei bleiben, der den Verlust der körperlichen Unversehrtheit entschädige. In Ermangelung einer besonderen, zwischen den Parteien getroffenen Aufteilung sei dieser anrechnungsfreie Anteil im Fall des Klägers mit dem Betrag der monatlichen Grundrente gem. § 1 Abs. 1 BVersG anzusetzen. Jedoch werde dem Kläger vorab ein steuerfreier Unfallausgleich in Höhe eben dieses Betrages gewährt. In diesem Fall sei aber eine Anrechnung der gesamten Unfallrente nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, um eine Besserstellung des Klägers zu vermeiden.

B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

I. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich anzurechnen sind.

1. Die Auslegung von § 4 Ziff. 1 AV als nicht typischer Erklärung obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten und ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewendet wurden (BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet wurde (BAG 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP BGB § 133 Nr. 32) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 21). Dieser eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand, mit § 4 Ziff. 1 Satz 4 AV sei auch die Anrechnung der Unfallrente vereinbart.

2. Nach dem Wortlaut von § 4 Ziff. 1 Satz 4 AV sind auf das Ruhegehalt und die Unfallfürsorge auch "die Leistungen der Sozialversicherungsträger" anzurechnen. Der Kläger erhält seine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die gem. Nr. 34 der Anl. 1 zu § 114 SGB VII iVm. § 114 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII Unfallversicherungsträgerin ist. Damit ist sie Leistungsträgerin der Sozialversicherung (§ 12 Satz 1, § 22 Abs. 2 SGB I und § 1 Abs. 1 SGB IV). Ihre Leistungen sind auf das Ruhegehalt des Klägers anzurechnen.

3. Das Revisionsvorbringen, bei Abschluß des Arbeitsvertrages sei es Parteiwille gewesen, auf das Ruhegehalt nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anrechnung zu bringen, bleibt ohne Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insoweit auf den Vertragswortlaut abgestellt, bei dem der Plural verwendet und von Leistungen "der Sozialversicherungsträger" gesprochen wird. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht übersehen, daß in den vorvertraglichen Überlegungen ausschließlich die Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle gespielt hat, dies jedoch ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze als Befassung mit den damals aktuellen Problemen, nicht jedoch als Ausschluß anderer, damals nicht aktueller Anrechnungsmöglichkeiten etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewürdigt.

4. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß sich auch aus § 4 Ziff. 1 Satz 1 AV iVm. § 97 NBG, § 55 BeamtVG aF kein Anrechnungsverbot für die Unfallrente auf das Ruhegehalt ergibt.

Zwar soll danach der Kläger wie ein niedersächsischer Landesbeamter auf Lebenszeit versorgt werden. Damit ist über die Verweisungsnorm des § 97 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) § 55 des BeamtVG aF in Bezug genommen, der die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf das Ruhegehalt von Beamten regelt. Zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses nannte diese Vorschrift in ihrem Katalog anzurechnender Leistungen dritter Versorgungsträger Unfallrenten der Berufsgenossenschaften nicht. Dies liegt jedoch in der Natur des Beamtenverhältnisses begründet. Beamte erhalten wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Rahmen des Beamtenverhältnisses keine Leistungen einer Berufsgenossenschaft, da sie nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Fall, daß - wie hier der Kläger - ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Versorgungsleistungen einem Beamten gleichgestellt wird, kann von § 55 BeamtVG aF folglich nicht geregelt sein. Wollte man mit dem Kläger aus der fehlenden Erwähnung von Unfallrenten in § 55 BeamtVG aF in seinem besonderen Fall ein Anrechnungsverbot ableiten, so liefe dies nicht auf eine Gleich-, sondern auf eine Besserstellung gegenüber den niedersächsischen Beamten hinaus. Daher muß auch insoweit die umfassende Anrechnungsklausel des § 4 Ziff. 1 Satz 4 AV maßgebend sein. Dafür spricht im weiteren auch die Systematik des Arbeitsvertrages: Während in § 4 Ziff. 1 Sätze 1 - 3 die Versorgungsleistungen für den Kläger grundsätzlich geregelt sind, bestimmt Satz 4 der gleichen Vorschrift als speziellere Regelung, welche Leistungen anderer Versorgungsträger auf das Ruhegehalt anzurechnen sind.

II. Die Anrechnung der Unfallrente auf das Ruhegehalt verstößt auch nicht gegen betriebsrentenrechtliche Anrechnungsverbote.

1. Die Unfallrente des Klägers unterliegt nicht dem absoluten Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Kläger war ausschließlich die Beklagte beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), so daß die entsprechende Versorgungsleistung nicht auf Beiträgen des Klägers beruhte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrAVG).

2. Aus § 5 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich nicht, daß der Arbeitgeber schlechthin berechtigt sein soll, im Rahmen seiner Versorgungsleistung mitfinanzierte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen (st. Rspr. seit BAG 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 - BAGE 43, 173, 177). Vielmehr bleiben Anrechnungsverbote, die sich aus anderen Rechtsgründen ergeben, unberührt. Für Gesamtversorgungssysteme (Senat 19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 - aaO) wie für einfache Anrechnungsklauseln (Senat 24. März 1987 - 3 AZR 344/85 - AP BetrAVG § 5 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 16) gilt danach, daß die Anrechnung auch des Teils der Unfallrente, der die immateriellen Schäden am Körper und Gesundheit des Verletzten ausgleichen soll, gleichbehandlungswidrig ist. Anrechnungsfähig ist vielmehr nur der Teil, der dazu dient, den Verdienstausfall des Geschädigten auszugleichen. Denn die Unfallrente soll materielle wie immaterielle Schäden ausgleichen, Verdienstminderung und unfallbedingten Mehraufwand ebenso wie erhöhte Anstrengungen des Unfallgeschädigten und Einbußen seiner Lebensfreude. Nur soweit sie den Verdienstausfall des Verletzten pauschal entschädigen soll, sichert sie den Lebensstandard in vergleichbarer Weise wie betriebliche Versorgungsleistungen und kann daher bei der Bemessung der Betriebsrente berücksichtigt werden.

Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente nach den verschiedenen Leistungszwecken vorsieht, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Enthält diese keine oder eine unbillige Aufteilung, so ist nach der Rechtsprechung des Senats der Maßstab zur Aufteilung der Renten in einen anrechnungsfähigen und einen anrechnungsfreien Teil dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31 BVersG), zu entnehmen (6. Juni 1989 - 3 AZR 668/87 - AP BetrAVG § 5 Nr. 30 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 22, zu 2 a der Gründe). Danach wird unabhängig von Einkommenseinbußen zum Ausgleich der körperlichen Leiden eine Grundrente gezahlt, die sich nach dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung richtet. Der Teil der Unfallrente, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, muß anrechnungsfrei bleiben.

In der Literatur hat diese Rechtsprechung des Senats überwiegend Zustimmung gefunden (Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand: Dezember 2001 Band I Teil 9 A Rn. 1174; Gitter Anm. zu AP BetrAVG § 5 Nrn. 8, 9, 11; wohl auch Höfer BetrAVG Stand: August 2001 Band I § 5 Rn. 2356 f.). Weiterhin kritische Stimmen (Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 5 Rn. 149 mwN) vertreten hingegen die Auffassung, die gesetzliche Unfallrente könne uneingeschränkt angerechnet werden, da sie ausschließlich Versorgungs- und Lohnersatzfunktion habe, weshalb zwischen ihr und der Betriebsrente von der Zielsetzung her bei Gesamtversorgungssystemen Kongruenz bestehe. Diese, sich auf die früheren Anrechnungsbestimmungen der §§ 1278 RVO, 55 AVG stützende Argumentation muß durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung als überholt angesehen werden (so auch Andresen/Förster/Rößler/Rühmann aaO Rn. 1175).

Auch der Rentengesetzgeber hat die Aufteilung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in einen anrechnungsfähigen und einen nicht anrechnungsfähigen Teil nachvollzogen und den Aufteilungsmaßstab aus dem Bundesversorgungsgesetz entnommen. Nach der durch Art. 7 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in das Vierte Sozialgesetzbuch eingefügten Vorschrift des § 18 a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV, die in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des SGB IV unverändert geblieben ist, wird die Verletztenrente der Unfallversicherung nur insoweit dem anrechnungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen zugeordnet, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde. § 1278 RVO und § 55 AVG, die das Zusammentreffen der Altersrente mit Leistungen aus der Unfallversicherung regelten, sind durch das Rentenreformgesetz 1992 ersetzt worden. Nach dem nunmehr geltenden § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bleibt bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge der Betrag der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde.

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Anrechnung der Unfallrente auf das Ruhegehalt des Klägers gleichwohl im Ergebnis zulässig.

a) § 4 Ziff. 1 Satz 4 der arbeitsvertraglichen Versorgungsregelung sieht die volle Anrechnung auch der Unfallrente vor. Nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ist daher der aus § 31 BVersG folgende Aufteilungsmaßstab heranzuziehen, demzufolge der Betrag der monatlichen Grundrente gemäß § 31 Abs. 1 BVersG anrechnungsfrei bleiben muß. Der Kläger ist um 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, so daß bis zum 30. Juni 2000 ein monatlicher Betrag in Höhe von 220,00 DM, danach ein Betrag von 221,00 DM anrechnungsfrei bleiben mußte (9. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 21. Juni 2000 - 9. KOV-AnpV 2000).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte vorliegend auch mit diesem an sich anrechnungsfreien Betrag gegenrechnen durfte.

Nach seinen den Senat bindenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 561 Abs. 1 ZPO aF, vgl. BAG 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32, zu C I 2 a der Gründe), die von der Revision nicht angegriffen wurden, gewährt die Beklagte dem Kläger neben dem Ruhegehalt und vor der Anrechnung der Unfallrente einen Unfallausgleich gemäß § 97 NBG iVm. § 35 BeamtVG aF, der in seiner Höhe dem anrechnungsfreien Betrag der Unfallrente entspricht. Der auch für niedersächsische Landesbeamte in Bezug genommene § 35 BeamtVG aF verweist auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVersG. Dadurch ist sichergestellt, daß der Kläger auf Grund seines Unfalls zusätzliche Leistungen erhält, die den Verlust der körperlichen Unversehrtheit entschädigen sollen. Damit ist der Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als wenn die Unfallrente nur in dem Umfang angerechnet würde, wie sie dem Ausgleich materieller Schäden dient. Es macht keinen rechtlichen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein nur den um den Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzten Teil der Unfallrente auf die betriebliche Versorgungsleistung anrechnet, oder ob er wie hier die volle Unfallrente anrechnet, aber neben dem Ruhegehalt als gesonderten Unfallausgleich einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag gewährt.

4. Demgegenüber bleiben auch die weiteren Einwände der Revision erfolglos.

a) Zwar hat der Senat in seiner von der Revision in Bezug genommene Entscheidung vom 10. April 1984 (- 3 AZR 39/83 - AP BetrAVG § 5 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 12) entschieden, daß eine betriebliche Versorgungsordnung, die eine hälftige Anrechnung der Verletztenrente vorsehe, im allgemeinen nicht zu beanstanden sei. Dieser Entscheidung ist jedoch nicht der Rechtssatz zu entnehmen, daß immer nur eine hälftige Anrechnung zulässig wäre. Vielmehr hat der Senat dies im Falle einer Versorgungsordnung bestätigt, die selbst eine Aufteilung vorsah. Fehlt eine solche jedoch wie hier in der Versorgungszusage, so gelten die dargelegten Grundsätze der Senatsrechtsprechung, die auf § 31 BVersG verweisen (19. Juli 1983 - 3 AZR 241/82 - BAGE 43, 173, 185 f., zu II 4 b der Gründe).

b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß in Anbetracht der nur geringen Höhe der Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung ein höherer als der dem Ausgleich der körperlichen Beeinträchtigung dienender Teil der Unfallrente anrechnungsfrei bleiben müsse. § 5 Abs. 2 BetrAVG verbietet die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge grundsätzlich nur, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Beruht dagegen ein Versorgungsbezug auf Beiträgen des Arbeitgebers, so kommt es auf dessen Höhe nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß der nicht dem Ausgleich der körperlichen Beeinträchtigung dienende Teil der Unfallrente gleichermaßen wie die Betriebsrente eine Versorgungsfunktion erfüllt. Auf Grund dieser identischen Zielsetzung ist eine Anrechnung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

c) Der Umstand, daß der Kläger die Unfallrente ab dem 1. April 1996 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30. Juni 1989 neben seinen Dienstbezügen ungekürzt erhalten hat, steht der Anrechnung der Unfallrente auf das Ruhegehalt ebenfalls nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich die Gesamteinkünfte des Klägers mit Eintritt in den Ruhestand verändert haben. Die Unfallrente soll, soweit sie nicht auch dem Ausgleich des immateriellen Schadens dient, den Verdienstausfall des Verletzten pauschal entschädigen und so seinen Lebensstandard sichern. Der gleiche Zweck wird mit den betrieblichen Versorgungsleistungen verfolgt, auf die der Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand Anspruch erlangte. Derartig zweckgleiche Versorgungsleistungen kommen grundsätzlich für eine Verrechnung in Betracht, wogegen Arbeitseinkommen grundsätzlich Entgelt für geleistete Dienste ist. Von daher schied bis zum Eintritt in den Ruhestand eine Verrechnung der Unfallrente des Klägers mit dem fortgezahlten Arbeitseinkommen aus.

Ende der Entscheidung

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