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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 245/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 313 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - (führend), - 3 AZR 743/05 -, - 3 AZR 744/05 -, - 3 AZR 745/05 -, - 3 AZR 746/05 -, - 3 AZR 190/06 -, - 3 AZR 210/06 -, - 3 AZR 211/06 -, - 3 AZR 212/06 -, - 3 AZR 245/06 - (vorliegend), - 3 AZR 392/06 -, - 3 AZR 547/06 -, - 3 AZR 548/06 -, - 3 AZR 118/07 -
Verkündet am 19. Februar 2008
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Oktober 2005 - 9 (6) Sa 589/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Zahlungsausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate April 2004 bis einschließlich Oktober 2004 jeweils 11,29 Euro, insgesamt 79,03 Euro, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2004 bis einschließlich Februar 2005 weitere 45,16 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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