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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 284/07
Rechtsgebiete: LO des Bochumer Verbandes, BetrAVG, BGB, UmwG, ZPO


Vorschriften:

LO des Bochumer Verbandes § 20
BetrAVG § 16
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 287 S. 1
UmwG § 20 Abs. 1
UmwG § 125
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - (führend), - 3 AZR 235/07 -, - 3 AZR 283/07 -, - 3 AZR 284/07 - (vorliegend), - 3 AZR 325/07 -, - AZR 326/07 -, - 3 AZR 327/07 -

3 AZR 284/07

Verkündet am 28. Oktober 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Seyboth für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 - 9 (5) Sa 1133/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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