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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 3 AZR 307/05
Rechtsgebiete: ArbPlSchG


Vorschriften:

ArbPlSchG § 6
ArbPlSchG § 9
ArbPlSchG § 12
ArbPlSchG § 16a
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz werden Zeiten des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Anwendung von Bestimmungen, die nur für Personen gelten, die vor dem geschützten Arbeitnehmer eingestellt wurden.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 307/05

Verkündet am 25. Juli 2006

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Dr. Zwanziger sowie den ehrenamtlichen Richter Stemmer und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. April 2005 - 3 Sa 2453/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Versorgungsanwartschaft des Klägers zu berechnen ist.

Der am 19. April 1953 geborene Kläger trat am 1. Juli 1972 seinen zweijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat an. Damals galt in seinem späteren Beschäftigungsunternehmen, der M-Werke in Mi (M) die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1971. Diese sah eine maximale Betriebsrente iHv. 2.624,00 DM vor. Sie wurde am 15. April 1999 im Wesentlichen in die Gesamtbetriebsvereinbarung "MH-P 04/99" (GBV 04) übernommen. Dort heißt es in der Einleitung:

"Die M GmbH & Co. Kommanditgesellschaft räumt allen Mitarbeitern mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen, einen Versorgungsanspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen ein und kann hierfür betriebliche Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten bilden."

Am 1. Januar 1974 trat die Versorgungsordnung vom 2. Januar 1974 in Kraft, die eine maximale Betriebsrente in Höhe von nur noch 310,00 DM vorsah und deren Regelungen am 15. April 1999 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "MH-P 05/99" (GBV 05) übernommen wurden. Bei im Übrigen wortgleicher Einleitung bestimmt diese, dass sie für alle Mitarbeiter mit Einstellungsdatum "ab dem 01.01.1974" gilt.

Noch Soldat, schloss der Kläger unter dem 11. April 1974 einen Berufsausbildungsvertrag mit M. Er beendete seinen Wehrdienst am 30. Juni 1974 und nahm am 1. August 1974 die Ausbildung auf. Nach deren Abschluss war er dort als Arbeitnehmer tätig. Unter dem 21. Dezember 1983 schrieb der Kläger an die Personalabteilung von M:

"...

hiermit beantrage ich, daß mir meine Ausbildungszeit bei der Bundeswehr ... auf meine Betriebszugehörigkeit bei den M-Werken angerechnet wird.

Außerdem bitte ich zu prüfen und mir mitzuteilen, ob für mich die ,alte' Altersversorgung gilt, die für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974 zutrifft."

M antwortete zunächst mit Schreiben vom 4. Januar 1984: "Aufgrund Ihres Antrages vom 21.12.1983 wird Ihnen entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen eine zusätzliche Betriebszugehörigkeit von 20 Monaten wegen Wehrdienstzeit zuerkannt.

Das ermittelte Eintrittsdatum wird auf den 1. Dezember 1972 festgelegt."

Sodann folgte ein zweites Schreiben von M unter dem 27. März 1984: "... wunschgemäß teilen wir Ihnen mit, daß für Sie Abs. II. - 2. der beiliegenden Altersversorgungszusage vom 01.01.1983 Gültigkeit hat.

Die dort genannte Regelung gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1974 in Kraft getreten ist.

Bei der Errechnung Ihrer Firmenrente im Falle der Verrentung, werden die anerkannten Bundeswehrzeiten jedoch angerechnet."

M wurde später zur M GmbH & Co. KG umgewandelt. Auf Grund eines Betriebsteilübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 auf die Beklagte über. Zwischen den Parteien wurde unter dem 5. Februar 2002 ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen, dessen Präambel hinsichtlich der Altersversorgung vorsieht:

"Die bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der M GmbH & Co. KG gehen über. Sie werden bis zum 31.12.2002 fortgeführt und mit Ablauf dieses Tages eingestellt. Soweit eine Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt gesetzlich unverfallbar ist, bleibt sie insoweit erhalten. Ab dem 1.1.2002 sichert die IT GmbH & Co. KG diese Ansprüche."

Später teilte die Beklagte dann mit, dass sich unter Anwendung der GBV 05 die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers auf 107,24 Euro belaufe.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgung richte sich nach der GBV 04, da M im Zusammenhang mit der Anerkennung seiner Bundeswehrzeit ein Eintrittsdatum "1. Dezember 1972" anerkannt habe. Dies folge auch aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Nach der GBV 04 ergebe sich eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von monatlich 888,68 Euro.

Der Kläger hat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Er hat weiter - hilfsweise - beantragt festzustellen, dass seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach der GBV 04 zu berechnen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach führt das Arbeitsplatzschutzgesetz nur zur Anrechnung von Vordienstzeiten, nicht jedoch zur Änderung des tatsächlichen Einstellungs- oder Eintrittsdatums. Da der Kläger tatsächlich nach dem 1. Januar 1974 bei M eingetreten sei, richte sich seine Versorgung nach der GBV 05. Eine anders lautende Zusage sei dem Kläger 1984 nicht gemacht worden. M habe schon bei der ersten Auskunft darauf verwiesen, "entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen" vorzugehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Versorgungsanwartschaft des Klägers nach der GBV 05 zu berechnen ist.

I. Nach dem Wortlaut beider infrage kommender Versorgungsordnungen richtet sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der GBV 05. Für die Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches stellen sowohl die GBV 04 als auch die GBV 05 auf den Stichtag 1. Januar 1974 ab. Die GBV 04 soll für Mitarbeiter mit einem Einstellungsdatum vor diesem Stichtag weitergelten, die GBV 05 soll dagegen die Altersversorgung für Arbeitnehmer regeln, die ab diesem Stichtag eingetreten sind. Nach Systematik und Zielsetzung beider Versorgungsordnungen ist dabei die tatsächliche Einstellung maßgeblich. Die GBV 05 geht auf die Versorgungsordnung vom 2. Januar 1974 zurück. Mit dieser wurden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für neu eintretende Arbeitnehmer erheblich vermindert. Diese konnten von vorneherein keine Versorgung nach der früheren Versorgungsordnung erwarten. Da sowohl sein Ausbildungsvertrag vom 11. April 1974 als auch sein tatsächlicher Eintritt als Auszubildender am 1. August 1974 in die Zeit ab dem 1. Januar 1974 fallen, unterliegt die Versorgung des Klägers den Regeln der GBV 05.

II. M ist im Frühjahr 1984 keine darüber hinausgehende Verpflichtung eingegangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

1. Die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 4. Januar 1984 und vom 27. März 1984 sind nichttypische Verlautbarungen, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden können, ob das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht oder darauf, dass für die Auslegung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - BAGE 112, 50, 53 mwN). Zum Auslegungsstoff kann auch die Frage gehören, ob eine nichttypische Verlautbarung überhaupt eine bindende Willenserklärung im Sinne eines Antrages darstellt (§ 145 BGB; BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 5). Solche Verstöße liegen nicht vor.

2. Unabhängig davon ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts naheliegend.

Es hat im Schreiben von M vom 4. Januar 1984 keine Willenserklärung gesehen. Dies hat es aus dem Hinweis in diesem Schreiben geschlossen, eine bestimmte Betriebszugehörigkeit werde "entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen" zuerkannt. Auch die Formulierung im Schreiben vom 4. Januar 1984, das "ermittelte Eintrittsdatum wird ... festgelegt" spricht dafür, dass der Arbeitgeber nur die bestehende Rechtslage nachvollziehen, aber keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben wollte. Das entsprach der Gesetzeslage, da die Anrechnung von Wehrdienstzeiten nach § 12 ArbPlSchG unabhängig vom Willen des Arbeitgebers geschieht. Er ist darauf beschränkt, die Anrechnung festzustellen und die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Folgerungen zu ziehen. Einer Anrechnung durch eine Handlung des Arbeitgebers bedarf es nicht (Sahmer/Busemann Arbeitsplatzschutzgesetz Stand Oktober 2005 E § 12 Anm. 4; vgl. BAG 21. September 1995 - 6 AZR 18/95 - BAGE 81, 68; 30. Januar 1985 - 7 AZR 414/82 - BAGE 48, 35, 40 (zu § 8 SVG)). Hinzu kommt, dass sich das Schreiben vom 4. Januar 1984 ersichtlich nur auf den ersten Teil des Schreibens des Klägers vom 21. Dezember 1983 bezieht. Die von ihm im weiteren Text ausdrücklich erbetene Mitteilung zu der für ihn gültigen Versorgungsordnung erfolgte erst mit dem zweiten Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. März 1984. Dessen Inhalt ist unmissverständlich und klar.

III. Die gesetzliche Anrechnung der Wehrdienstzeit des Klägers nach § 16a Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbPlSchG führt nicht zur Anwendung der GBV 04.

1. Die Anrechnung der Dienstzeit als Soldat ist im Fall des Klägers durch § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbPlSchG geregelt. Dieser erfasst die Fälle, dass ein Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst neu als Arbeitnehmer eingestellt wird oder eine für seine künftige Existenz als Arbeitnehmer förderliche Ausbildung durchläuft und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt wird.

a) Der Kläger war zunächst Wehrpflichtiger iSv. § 12 Abs. 1 ArbPlSchG. Zwar hat er über den Grundwehrdienst hinaus Wehrdienst als Soldat auf Zeit für zwei Jahre geleistet. Nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG gilt dieses Gesetz aber auch für Zeitsoldaten mit dieser Dienstzeit. Nur für länger dienende Zeitsoldaten gilt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

b) Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG liegen vor. Der Kläger hat im Anschluss an seinen Wehrdienst seine Berufsausbildung bei M aufgenommen. Zwar endete seine Dienstzeit als Soldat am 30. Juni 1974 und seine Berufsausbildung begann erst am 1. August 1974. Der geringfügige zeitliche Abstand von einem Monat hindert jedoch nicht die Annahme, die Berufsausbildung sei "im Anschluss" an die Wehrdienstzeit begonnen worden. Kurze Pausen zwischen Entlassung und Arbeitsaufnahme oder Zeiten unverschuldeter Verhinderung etwa wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Erkrankung sind für die spätere Anrechnung unschädlich (Sahmer/Busemann E § 12 Anm. 1; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 12 ArbPlSchG Rn. 2). Das gilt vorliegend erst recht, weil der Kläger noch als Soldat am 11. April 1974 den Berufsausbildungsvertrag mit M abgeschlossen hat. Unstreitig ist der Kläger im Anschluss an die Ausbildung bei M Arbeitnehmer geworden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG).

2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 iVm. § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wird die Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.

a) Nach Wortlaut und Sinn des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfolgt eine Anrechnung nur auf die "Betriebszugehörigkeit" und die "Berufszugehörigkeit". Bereits die gesonderte Erwähnung dieser beiden Begriffe in § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG macht deutlich, dass diese nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Der weitere Gesetzeswortlaut bestätigt dies: Auf die Berufszugehörigkeit wird die Wehrdienstzeit von Auszubildenden erst nach Abschluss ihrer Ausbildung angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ArbPlSchG). Auf die Ausbildungszeit selbst wird die Wehrdienstzeit überhaupt nicht angerechnet (§ 6 Abs. 3 ArbPlSchG). Da Dienst- und Beschäftigungszeiten im Sinne der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes keine "Betriebszugehörigkeit" im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes darstellen, war eine ausdrückliche gesetzliche Gleichstellung erforderlich (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG). Davon wiederum zu unterscheiden sind tarifliche Bewährungszeiten, auf die die Wehrdienstzeit nicht angerechnet wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG). "Betriebszugehörigkeit" im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist also nicht erweiternd auszulegen.

b) Das ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes selbst: § 12 Abs. 3 ArbPlSchG regelt den Fall, dass ein ehemaliger Soldat sich um die Einstellung als Beamter bewirbt und in den Vorbereitungsdienst "eingestellt" wird. § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG bestimmt weiter, dass nach Erwerb der Laufbahnbefähigung die Anstellung, dh. die Verbeamtung auf Lebenszeit, nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden darf, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. In derartigen Fällen fingiert das Gesetz eine frühere "Einstellung".

Wenn der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes für Beamte eine solche Regelung trifft, kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass diese Ausnahme für die privatrechtlich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht gilt, erst recht nicht für die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.

3. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wirkt sich nur insoweit aus, wie im neuen Beschäftigungsbetrieb Rechte dem Grunde oder der Höhe nach von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängen. So hat der ehemalige Soldat auch keinen Anspruch auf Leistungen aus einer vor seinem Eintritt in den neuen Beschäftigungsbetrieb außer Kraft gesetzten einzelvertraglichen Regelung, die vor einem bestimmten Stichtag angestellte Arbeitnehmer nur aus Gründen der Besitzstandswahrung weiter erhalten (vgl. BAG 20. Oktober 1976 - 5 AZR 507/75 - AP BergmannsVersorgScheinG NRW § 9 Nr. 13). Es ist nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre. Der persönliche Geltungsbereich der Versorgungsordnung 1971 und der Versorgungsordnung 1974 und nachfolgend der der beiden Gesamtbetriebsvereinbarungen ist nicht nach dem Kriterium der Betriebszugehörigkeit, sondern nach dem der Einstellung vor oder ab einem bestimmten Stichtag abgegrenzt. Die GBV 04 ist daher für die Versorgungsansprüche des Klägers nicht maßgebend.

Ende der Entscheidung

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