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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 417/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 417/07

Verkündet am 18. November 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Bialojahn für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Januar 2007 - 6 Sa 189/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 2. zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab April 2005 an monatlicher Betriebsrente über den Betrag von 190,00 Euro hinaus weitere 380,00 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die bislang bezogene Betriebsrente in derselben Höhe weiter zu gewähren ist.

Die am 31. August 1942 geborene Klägerin war bei der Beklagten zu 1.), die in S ein Modehaus betreibt, vom 1. März 1960 bis zum 31. August 2002 als Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten zu 1.) ist ein Betriebsrat gebildet.

Das Arbeitsverhältnis war mit einer Versorgungszusage unterlegt. Aufgrund dieser Versorgungszusage zahlte der Beklagte zu 2.), eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dessen Trägerunternehmen die Beklagte zu 1.) war und ist, ab dem 1. September 2002 an die Klägerin eine monatliche Rente iHv. 570,00 Euro.

Der Beklagte zu 2.) war am 18. Dezember 1964 gegründet und am 22. Januar 1965 ins Vereinsregister eingetragen worden. In seiner Satzung heißt es ua.:

"§ 2

Der Verein hat den Zweck, Mitarbeitern jeder Art der Firma L GmbH, S, im folgenden kurz 'Firma' genannt, sowie ehemaligen Mitarbeitern oder ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Alter und in Fällen der Not nach Maßgabe dieser Satzung einmalige oder laufende Unterstützungen zu gewähren. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

...

§ 15

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Altersrenten, Witwen-, Waisen- oder Sterbegeldern und anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet. Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist und daß auch durch regelmäßige oder wiederholte Zahlungen kein Rechtsanspruch begründet wurde. ..."

Die Versorgungszusage der Beklagten zu 1.) vom 22. Februar 1965 hat ua. folgenden Inhalt:

"Die Firma L G.m.b.H. über die L. Unterstützungskasse e.V. gewährt ihren Mitarbeitern, die nach Erreichung der Altersgrenze oder infolge Invalidität aus ihrem Dienst ausscheiden, Versorgungsleistungen nach folgenden Bestimmungen:

§ 1

An Versorgungsleistungen werden entweder Altersrente oder Invaliditätsrente gewährt.

Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch die wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters- und Invalidenrenten sowie anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.

...

§ 5

1.) Die Höhe der Renten richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3) und dem rentenfähigen Einkommen (§ 4). Die Renten werden für alle Betriebsangehörigen nach gleichen Grundsätzen errechnet.

a) Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Es betragen: der monatliche Grundbetrag 10 % der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Wartezeit zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 % des rentenfähigen Einkommens. Die Höchstrente beträgt 15 % des rentenfähigen Einkommens.

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.

...

§ 10

Die Zahlung der Renten erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse.

Jeder Leistungsempfänger hat bei Beginn der Unterstützungszahlung folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

Es ist mir bekannt, dass alle Leistungen aus der L Unterstützungskasse e.V. freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner, dass mir auch durch wiederholt oder regelmässige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.

..."

Die Klägerin hatte die in § 15 der Satzung und § 10 der Versorgungszusage erwähnte Erklärung abgegeben.

Eine erste Änderung des Leistungsplans erfolgte im Jahr 1984, eine zweite am 1. Mai 2003. Beide Änderungen haben auf den Betriebsrentenanspruch der Klägerin keine Auswirkungen.

In einem weiteren Beschluss vom 2. Juni 2004 wurde der Leistungsplan des Beklagten zu 2.) erneut geändert. Dort heißt es:

"Neue Beschlussfassung vom 2. Juni 2004 zum Leistungsplan der Unterstützungskasse L e.V.

Mit heutigem Beschluss werden für die laufenden Rentenzahlungen und für zukünftige Anwartschaften folgende Änderungen vorgenommen:

Bei allen Berechnungen wird grundsätzlich vom Grundsockelbetrag (= 10 % des Brutto-Monats-Verdienst) ausgegangen. Eine Steigerung durch zusätzliche Dienstjahre entfällt somit bei den laufenden Renten sowie bei allen Rentenneuberechnungen. Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Rentenfalls werden durch den Leistungsplan geregelt.

Neu wird beschlossen, dass alle Rentenzahlungen und alle Neuberechnungen und alle Anwartschaften auf 50 % des Grundsockelbetrages ab dem 1. Oktober 2004 begrenzt werden. Aufgrund der schwierigen Ertragslage der Firma L GmbH müssen die künftigen Zuführungen zur Unterstützungskasse gekürzt werden. Somit wird auch die Kürzung der Rentenleistung ausgelöst.

..."

Die Änderung der Höhe ihrer Betriebsrente wurde der Klägerin mit einem Schreiben vom 27. Juli 2004 mitgeteilt. Seit dem 1. Oktober 2004 zahlt der Beklagte zu 2.) der Klägerin lediglich noch eine Betriebsrente iHv. monatlich 190,00 Euro.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie hat geltend gemacht, eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten zu 1.) habe nicht vorgelegen. Im Übrigen komme es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.) auch nicht an. Seit dem 1. Januar 1999 sei ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr statthaft. Der (Teil-)Widerruf entfalte auch deshalb keine Wirkung, weil er allein durch den hierzu nicht berechtigten Beklagten zu 2.) erfolgt sei und insoweit auch nur vom Vorstand und nicht von der Mitgliederversammlung gefasst worden sei. Im Übrigen seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beachtet worden; auch aus dem Grunde sei der Widerruf der Versorgungszusage unwirksam.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Zeit von Oktober 2004 bis März 2005 2.280,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 380,00 Euro ab dem 3. November 2004, 3. Dezember 2004, 3. Januar 2005, 3. Februar 2005, 3. März 2005 sowie 3. April 2005 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für jeden weiteren Kalendermonat eine betriebliche Altersversorgung iHv. jeweils 570,00 Euro brutto zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, der (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage sei rechtswirksam erfolgt. Dabei hat die Beklagte zu 1.) sich auf den Standpunkt gestellt, der Anspruch auf die Betriebsrente könne - wenn überhaupt - nur gegen den Beklagten zu 2.) geltend gemacht werden. Zahlungen seien nur über den Beklagten zu 2.) erfolgt, dieser sei der richtige Klagegegner. Entsprechend den in der Satzung und der Versorgungszusage getroffenen Regelungen handele es sich bei der Betriebsrente um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch erwachsen sei. Sie habe sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden; die Kürzung der Renten sei wirtschaftlich notwendig gewesen, um ihre Existenz zu sichern. Ihre wirtschaftliche Situation habe eine weitere Zuführung von Beiträgen an den Beklagten zu 2.) im bisherigen Umfang nicht ermöglicht. Der Beklagte zu 2.) hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Klägerin könne allenfalls einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1.) als Arbeitgeberin geltend machen. Im Übrigen entstehe nach § 15 der Satzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen. Die Kürzung der Betriebsrenten sei aus wirtschaftlichen Gründen dringend notwendig gewesen. Es handele sich um einen Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; danach sei das Widerrufsrecht nur an sachliche Gründe gebunden. Im Übrigen liege auch eine wirtschaftliche Notlage vor. Die Beklagte zu 1.) sei aufgrund ihrer Gewinn- und Verlustsituation nicht mehr ohne eigene wirtschaftliche Existenzgefährdung in der Lage gewesen, die Zuführungen im bisher notwendigen Umfang weiter fortzuführen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagten schulden der Klägerin als Gesamtschuldner ab Oktober 2004 über den Auszahlungsbetrag iHv. monatlich 190,00 Euro hinaus weitere 380,00 Euro an monatlicher Betriebsrente. Hieraus ergibt sich für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich März 2005 ein Nachzahlungsbetrag iHv. 2.280,00 Euro brutto.

A. Der Rechtsstreit ist nicht bereits auf die Verfahrensrüge der Beklagten hin, es liege eine Entscheidung ohne Gründe vor, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Zwar bewegt sich die Begründung des Landesarbeitsgerichts weitgehend an der Oberfläche der streitigen Problematik, ohne auf wesentliche Aspekte einzugehen; damit allein liegt jedoch noch kein Urteil ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO vor. Im Übrigen wäre, selbst wenn es sich um ein solches Urteil handeln würde, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht im Streitfall ausnahmsweise entbehrlich.

I. Eine Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht nur vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Gründe im Rechtssinn fehlen, wenn die Ausführungen des Urteils gänzlich unverständlich sind, so dass sie die für die Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nicht erkennen lassen, so etwa bei leeren Redensarten oder der bloßen Wiedergabe des Gesetzes (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - zu A der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5; 20. Januar 2000 - 2 ABR 30/99 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 93, 267).

II. So liegt der Fall hier nicht. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung zunächst zugrunde gelegt, dass es sich, da das Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt worden war, der Versorgungsfall jedoch erst unter Geltung des Gesetzes eingetreten ist, um einen sog. Übergangsfall handelt, bei dem ein Widerruf der Versorgungsleistung nur aus sachlichem Grund erfolgen kann. Dass es an dem erforderlichen sachlichen Grund fehle, hat es sodann unter Bezugnahme auf die im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen der Beklagtenvertreter aus der Sitzung vom 7. November 2006 daraus abgeleitet, dass Kürzungen der Pensionszahlungen bei den Geschäftsführern unterblieben waren; daher lasse sich - so das Berufungsgericht - eine Begründung für den Umfang der Kürzung weder dem Beklagtenvortrag noch dem vorgelegten Prüfungsbericht zum Jahresabschluss entnehmen.

Damit ist jedenfalls ansatzweise zu erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Dass das Landesarbeitsgericht offensichtlich eine Vielzahl weiterer im Verfahren relevanter Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, macht seine Entscheidung nicht zu einer Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO.

III. Selbst wenn es sich um eine Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO handeln sollte, wäre im vorliegenden Verfahren eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ausnahmsweise entbehrlich. Das Revisionsgericht kann, wenn das berufungsgerichtliche Urteil keine Gründe enthält, dann selbst entscheiden, wenn sich aus dem Vorbringen - auch in der Revisionsinstanz - ergibt, dass auch im Falle einer Zurückverweisung lediglich eine einzige Entscheidung möglich ist (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - zu B der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5; ebenso 20. Januar 2000 - 2 ABR 30/99 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 93, 267; BSG 14. September 1994 - 3/1 RK 36/93 - zu 1 der Gründe, BSGE 75, 74, 77). Dies ist hier der Fall. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

B. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Klägerin auch für die Zeit ab Oktober 2004 die Betriebsrente in der bisherigen Höhe von 570,00 Euro weiterzuzahlen.

I. Die Klägerin hatte zunächst auf der Grundlage der Versorgungszusage der Beklagten zu 1.) gegen beide Beklagten einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 570,00 Euro erworben. Die Versorgungszusage wurde über den Beklagten zu 2.), eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, abgewickelt. Daher ist der Beklagte zu 2.) Anspruchsgegner. Daneben bleibt auch die Beklagte zu 1.) als Arbeitgeber Versorgungsschuldner. Sie ist aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (zuletzt BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 22, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Unterstützungskasse sich weigert, weitere Leistungen zu erbringen.

II. Der in § 15 der Satzung des Beklagten zu 2.) und in § 10 der Versorgungszusage der Beklagten zu 1.) enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt und die inhaltsgleiche, von der Klägerin unterschriebene vorgedruckte Erklärung tragen nicht den (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage wegen der von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Notlage bzw. wegen der behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

1. Zwar besteht sowohl nach dem Wortlaut des § 15 der Satzung sowie des § 10 der Versorgungszusage kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse; die Zahlungen erfolgen vielmehr freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats seit Langem anerkannt (vgl. 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 25, 194; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56), dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. An dieser gefestigten Rechtsprechung ist festzuhalten. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 24, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) hingewiesen.

2. Etwas anderes können die Beklagten auch nicht aus der von der Klägerin unterzeichneten ausdrücklichen Erklärung herleiten.

Bei der in § 15 der Satzung sowie § 10 der Versorgungszusage geregelten Erklärung handelt es sich um eine typische Willenserklärung, die einer uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. ua. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80). Da die Klägerin die Erklärung im Zusammenhang mit der Abwicklung ihrer Betriebsrente abgegeben hat, kann nicht angenommen werden, dass sie den Beklagten hiermit mehr Rechte einräumen wollte als betriebsrentenrechtlich üblich (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

3. Der Beklagte zu 2.) hat mit seinem auf wirtschaftliche Gründe gestützten Schreiben vom 27. Juli 2004 die Versorgungszusage der Klägerin nicht wirksam teilweise widerrufen, weder für sich selbst noch für die Beklagte zu 1.). Dies gilt unabhängig davon, ob die von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich bestehen oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann weder in einer wirtschaftlichen Notlage noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährden müssen, ein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, der Versorgungsfall mithin zwar unter Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten ist, dessen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt wurden (vgl. BVerfG 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B der Gründe, BVerfGE 74, 129). Auch ein Fall der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 27, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

a) Ein (Teil-)Widerruf hätte im Falle seiner Wirksamkeit zu einer Kürzung der laufenden Betriebsrente der Klägerin geführt und betraf damit gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG eine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden.

Dies ergibt sich, wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327) und 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 28 ff., AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG. Hieran ist festzuhalten. Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF verbundene Rückwirkung ist - wie der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 30 ff., aaO.) ausführlich begründet hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierauf wird Bezug genommen.

b) Die Beklagten können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen berufen, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurden (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - zu C III der Gründe, BVerfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 3 der Gründe, BVerfGE 74, 129; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12).

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (- 2 BvR 298/81 - zu C III der Gründe, BVerfGE 65, 196) können die Beklagten bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Urteil einen sog. Altfall betraf. In dieser Entscheidung hatte das Gericht nur über Versorgungsleistungen von Unterstützungskassen zu befinden, die ein vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes beendetes Arbeitsverhältnis des begünstigten Arbeitnehmers betrafen. Für diese Versorgungsaussichten hat sich das Betriebsrentengesetz selbst keine Geltung beigemessen (§§ 7, 26 BetrAVG).

Im Zusammenhang mit den sog. Übergangsfällen hat das Bundesverfassungsgericht dann zwar in seinem Beschluss vom 14. Januar 1987 (- 1 BvR 1052/79 - zu B II 3 der Gründe, BVerfGE 74, 129) die Anforderungen an einen Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse abgesenkt, indem es auch solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen Widerruf hat ausreichen lassen, bei denen der Grad einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes des Unternehmens noch nicht erreicht wurde; zugleich hat es aber entschieden, dass in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat. Nur durch eine Zusammenschaltung von Widerrufs- bzw. Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite, könne ein lückenloser Insolvenzschutz gewährleistet werden. Damit hat es den zulässigen Gebrauch des Widerrufsrechts bei Versorgungsleistungen von Unterstützungskassen oder bei entsprechenden anwartschaftsgleichen Rechten ohne gleichzeitigen Eintritt des Insolvenzschutzes ausgeschlossen (vgl. auch Heußner BetrAV 1987, 89, 93).

Auch in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1987 (- 1 BvR 957/79 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12), die wiederum einen Übergangsfall betraf, hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass die im Zuge der gesetzlichen Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingeführte Verknüpfung zulässiger Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen mit dem Insolvenzschutz zur Folge haben müsse, dass auch in Übergangsfällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten habe. Im Zusammenhang mit Leistungen der Unterstützungskassen in Übergangsfällen sei § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF dahin verfassungskonform auszulegen, dass der gesetzliche Insolvenzschutz bereits eingreife, wenn es gelte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens gefährden müssen - jedenfalls zeitlich befristet - zu überbrücken.

Nach alledem hat die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht nur die Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann. Die Gesetzesänderung wirkt sich vielmehr zugleich dahin aus, dass für die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF kein Raum mehr verbleibt. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite kann damit auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in sog. Übergangsfällen nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden.

III. Die Kürzung der laufenden Betriebsrenten der Klägerin ist auch mangels Beteiligung des bei der Beklagten zu 1.) eingerichteten Betriebsrats an der Änderung des Leistungsplans nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unwirksam.

1. Bei dem Beklagten zu 2.) handelt es sich um eine Sozialeinrichtung. Diese verfolgt ausweislich ihrer Satzung den Zweck, Mitarbeitern jeder Art der Firma L GmbH, S sowie ehemaligen Mitarbeitern oder ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Alter und in Fällen der Not nach Maßgabe der Satzung einmalige oder laufende Unterstützungen zu gewähren, § 1b Abs. 4 BetrAVG. Die vorgesehenen Leistungen sind nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten und besonders zu verwaltenden Vermögensmasse zu erbringen. Sie sind zudem auf eine gewisse Dauer angelegt. Das erforderliche Vermögen hat die Beklagte zu 1.) als Arbeitgeberin und Trägerin der Einrichtung aufzubringen. Damit ist § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG anzuwenden.

2. Zwar steht den Betriebspartnern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Regelungskompetenz für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer zu. Diese Auffassung wird in der Literatur zunehmend kritisiert (vgl. 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu I 5 der Gründe, BAGE 89, 279 mwN; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - zu B III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9 mwN). Der Senat hat mehrfach offen gelassen, ob die Betriebspartner eine Regelungszuständigkeit auch für Betriebsrentner und die ausgeschiedenen Versorgungsanwärter haben. Auch im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber kann sich auch auf Betriebsrentner auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Neuregelung gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam ist. Dann führt dies entsprechend § 139 BGB zur vollständigen Unwirksamkeit der Neuregelung auch gegenüber den Betriebsrentnern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Neuregelung erheblich mehr Betriebsrentner als aktive Arbeitnehmer betrifft. Ein Einschnitt allein in die Versorgungsrechte der Arbeitnehmer, die bei Erlass der Anpassungsregelung aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind oder bereits Betriebsrentner waren, ist nämlich nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu I 5 der Gründe, BAGE 89, 279).

So liegt der Fall hier. Durch Vorstandsbeschluss vom 2. Juni 2004 hatte der Beklagte zu 2.) den Leistungsplan geändert. Dabei bezogen sich die Änderungen nicht nur auf laufende Rentenzahlungen, sondern auch auf zukünftige Anwartschaften und betrafen damit aktive Arbeitnehmer. Im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrats hat die Beklagte zu 1.), nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich, nämlich mit Schriftsatz vom 4. April 2005 beanstandet hatte, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet worden sei, mit Schriftsatz vom 23. September 2005 vorgetragen, dass die Betriebsratsvorsitzende H bei dem Beschluss vom 2. Juni 2004 eingebunden und bei der Sitzung anwesend gewesen sei. Auf die Rüge der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 2006, das Arbeitsgericht habe eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht geprüft, haben die Beklagten nichts weiter ausgeführt. Damit lag eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nicht vor. Zwar muss vor Wirksamwerden einer Änderung des Leistungsplans nicht eine wirksame Betriebsvereinbarung iSv. § 77 BetrVG abgeschlossen werden. Insoweit reicht auch eine Regelungsabrede als formlose Betriebsabsprache aus. Allerdings setzt auch diese voraus, dass das Mitbestimmungsrecht tatsächlich ausgeübt, dh. die Angelegenheit mit der vorherigen Zustimmung des zuständigen Betriebsverfassungsorgans geregelt wird. Insoweit muss eine - wenngleich formlose - schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommen (vgl. BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - zu II 2 b cc der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14). Im vorliegenden Verfahren ist offenkundig, dass der Betriebsrat als Gremium mit der Angelegenheit nicht befasst worden ist.

Diesem Ergebnis steht auch nicht das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen, wonach er durchaus in der Lage sei, weiteren Vortrag zur Betriebsratsanhörung zu leisten, er dies aber unterlassen habe, da er der Meinung gewesen sei, in der Revisionsinstanz keine neuen Tatsachen vortragen zu können. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien waren mit Verfügung der Berichterstatterin vom 11. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, "dass die Kürzung der laufenden Betriebsrenten uU aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen, nämlich wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 bzw. 8 BetrVG, unwirksam sein könnte", und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese Gelegenheit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagen nicht genutzt.

IV. Für den Zeitraum von Oktober 2004 bis März 2005 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner von monatlich unstreitig 380,00 Euro, dh. auf insgesamt 2.280,00 Euro; für den sich daran anschließenden Zeitraum besteht ein Anspruch darauf, über den Betrag von monatlich 190,00 Euro hinaus monatlich jeweils weitere 380,00 Euro zu erhalten. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Ende der Entscheidung

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