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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 3 AZR 432/03
Rechtsgebiete: Unterstützungsrichtlinien 1988 der Unterstützungskasse des DGB e.V. idF vom 1. April 1988 und idF vom 20. Mai 1994, Versorgungsordnung 1995 der Unterstützungskasse des DGB e.V.


Vorschriften:

Unterstützungsrichtlinien 1988 der Unterstützungskasse des DGB e.V. idF vom 1. April 1988 und idF vom 20. Mai 1994 § 27
Versorgungsordnung 1995 der Unterstützungskasse des DGB e.V.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 432/03

Verkündet am 12. Oktober 2004

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Ludwig und Hauschild für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2003 - 15 Sa 85/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der am 17. Mai 1942 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1962, jetzt beim Landesbezirk B des Beklagten als Abteilungssekretär beschäftigt.

Der Beklagte ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Im Wege der Gesamtzusage war dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien dieser Unterstützungskasse zugesagt worden. Für den schon am 31. Dezember 1982 bei der Unterstützungskasse angemeldeten Kläger galten die am 1. April 1988 in Kraft getretenen Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88). In der Fassung vom 20. Mai 1994 sahen die UR 88 ein Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % des Bemessungsentgeltes vor.

Bei der Unterstützungskasse war zum 1. Januar 1995 die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) in Kraft getreten, die keine Gesamtversorgung mehr vorsah, jedoch eine kongruente Rückdeckung der nach der VO 95 erworbenen Unterstützungsanwartschaften einschließlich der durch Gehaltsumwandlung erworbenen Anwartschaften. Nach deren § 1 Abs. 2 galt sie für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

Durch den am 6. Juni 1995 eingefügten § 27 wurden zunächst in den UR 88 "rentennahe Jahrgänge" wie folgt definiert:

"§ 27 Rentennahe Jahrgänge

Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre."

Unter dem 8. August 1996 teilte die Unterstützungskasse dem Kläger eine für ihn durchgeführte Anwartschaftsberechnung mit. Zugleich wies die Unterstützungskasse den Kläger darauf hin, dass über weitere Einschränkungen der Gesamtversorgungszusage mit dem Betriebsrat derzeit verhandelt werde. Über die Situation der betrieblichen Altersversorgung könne sich der Kläger anhand des Geschäftsberichtes 1995 und der Jahresrechnung der Unterstützungskasse DGB e.V. informieren.

Der Kläger vollendete am 17. Mai 1997 das 55. Lebensjahr. Am 11. Juni 1997 erhielt § 27 der UR 88 folgende Fassung:

"§ 27 Rentennahe Jahrgänge

(1) Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).

(2) Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist."

In der Folgezeit nahm der Beklagte Verhandlungen mit dem bei ihm bestehenden Gesamtbetriebsrat auf, um die UR 88 durch die VO 95 abzulösen. Diese führten zu der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Januar 1998 (GBV 1998), die auszugsweise wie folgt lautet:

"I. ...

1. Der DGB tritt der Versorgungsordnung (VO) 95 ab dem 01.01.1998 bei und ersetzt damit die Unterstützungsrichtlinien (UR) 83 und die Unterstützungsrichtlinien (UR) 88.

Es gilt die VO 95 in der jeweils gültigen Fassung. Die bis zum 31.12.1997 erdienten Teilbeträge, auch wenn sie noch nicht unverfallbar sind, bleiben erhalten (§ 2 Abs. 1 BetrAVG); eine Rückdeckung (Nachversicherung) bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse erfolgt nicht. Die Beitragssätze zur VO 95 werden mit 62,5 % der Beitragssätze der VO 95 festgesetzt.

2. Die UR 83 und UR 88 gelten für Beschäftigte, die vor dem Jahr 1941 geboren sind, weiter; für Beschäftigte mit weniger als 20 Jahren Gesamtbeschäftigungszeit zum Stichtag 31.12.1997 jedoch mit der Maßgabe, daß das Bemessungsentgelt zum Stichtag 31.12.1997 festgestellt, nach folgender Staffel reduziert und nicht weiter dynamisiert wird:

Geburtsjahr 1940 auf 93 %

Geburtsjahr 1939 auf 94 %

Geburtsjahr 1938 auf 95 %

Geburtsjahr 1937 auf 96 %

Geburtsjahr 1936 auf 97 %

Geburtsjahr 1935 auf 98 %

Geburtsjahr 1934 auf 99 %.

Die Altlastregelung entfällt ab dem 01.01.1998."

In den Jahren 1941 und 1942 sind, den Kläger eingeschlossen, 110 Mitarbeiter des Beklagten geboren. Sie als "rentennahe Jahrgänge" zu behandeln und die UR 88 für sie fortgelten zu lassen, würde zu einem jährlichen Mehraufwand iHv. ca. 200.000,00 DM oder zu einem Verpflichtungswert iHv. ca. 2 Mio. DM führen.

Unter dem 9. Februar 1998 unterrichtete der Beklagte den Kläger über die mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene Vereinbarung und widerrief die bisherigen Zusagen mit Wirkung zum 31. Dezember 1997. Ab 1. Januar 1998 wurde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung gemäß der VO 95 zugesagt. Die bis zum 31. Dezember 1997 nach der UR 88 erworbene Anwartschaft berechnete der Beklagte Mitte 1998 auf monatlich 1.993,56 DM. Die vom Kläger mit Alter 65 nach der VO 95 zu erwartende Versorgungsleistung wurde auf 314,33 DM monatlich beziffert.

Der Kläger, der triftige Gründe des Beklagten zur Ablösung der UR 88 durch die VO 95 nicht mehr in Abrede stellt, hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Betriebsrentenansprüche gleichwohl weiter nach der UR 88 richteten. Mit Vollendung seines 55. Lebensjahres am 17. Mai 1997 habe er nach den UR 88 aF bereits den Status des "rentennahen Jahrgangs" erreicht, da ab diesem Tag der Zeitraum bis zum möglichen Bezug der vollen gesetzlichen Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres kürzer als 10 Jahre sei. Damit sei zugesagt worden, dass künftige Ablösungen der UR 88 durch den Beklagten für ihn nicht gälten. Erst später, am 11. Juni 1997, sei § 27 UR 88 neu gefasst und den Kassenmitgliedern die Möglichkeit eingeräumt worden, selbst die "rentennahen Jahrgänge" zu bestimmen. Unabhängig davon seien die Übergangsbestimmungen der VO 95 unbillig. Mit der Stichtagsregelung zum 31. Dezember 1940 erlange das Lebensalter unverhältnismäßig viel Gewicht im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Versorgungszusage des Beklagten zu seinen Gunsten in der Fassung der UR 88 durch den Widerruf des Beklagten nicht geändert worden ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei Ablösung der UR 88 am 9. Februar 1998 habe § 27 bereits vorgesehen, dass die Mitglieder der Unterstützungskasse selbst die "rentennahen Jahrgänge" definierten. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger zuvor unter die Geltung einer anderen Übergangsbestimmung gefallen sei. Die Versorgungszusage beziehe sich immer nur auf die Unterstützungsrichtlinien in der jeweiligen Fassung. Es sei nicht unbillig, eine volle Besitzstandswahrung nur für die bis zum 31. Dezember 1940 geborenen Beschäftigten vorzusehen. Die in jeder Stichtagsregelung liegende Härte müsse der Kläger hinnehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Ab 1. Januar 1998 richten sich die Versorgungsansprüche des Klägers nach der VO 95. Diese hat auch mit Wirksamkeit gegen den Kläger die UR 88 abgelöst. Die auf den Stichtag 31. Dezember 1940 als spätestes Geburtsdatum ausgerichtete Übergangsregelung ist angemessen und nicht unbillig.

I. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 richten sich die künftig entstehenden Versorgungsansprüche des Klägers nach der VO 95 iVm. der GBV 1998. Den darauf gestützten Widerruf muss der Kläger gegen sich gelten lassen.

1. Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Inbezugnahme von außerhalb des Arbeitsvertrages liegenden Regelwerken wie den Richtlinien einer Unterstützungskasse wird üblicherweise und regelmäßig dynamisch auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76, 85; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3). Nach dem Ablösungsprinzip wurde die Versorgungsordnung UR 88 durch die Versorgungsordnung VO 95 ersetzt. Da die Versorgungszusage des Klägers eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung enthielt, wurde sie von der Umstellung auf die VO 95 erfasst. Dies stellt die Revision ebenso wenig in Abrede, wie sie nach dem Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 (- 3 AZR 512/00 - aaO) noch weiterhin in Zweifel zieht, dass der Beklagte für die Ablösung an sich triftige Gründe hatte.

2. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, für ihn gälten die UR 88 weiter, weil § 27 UR 88 idF vom 6. Juni 1995 nicht abänderbar sei.

a) Im Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die VO 95 Ende Januar/Anfang Februar 1998 galt § 27 UR 88 bereits in der Fassung vom 11. Juni 1997. Zwar verbot § 27 Abs. 1 UR 88 nF wie der frühere § 27 UR 88 aF die Ablösung der UR 88 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die "rentennahen Jahrgänge" nicht mehr selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in Ziff. I. 2. der GBV 1998 vorgenommen und mit dem Widerrufsschreiben vom 9. Februar 1998 dem Kläger mitgeteilt. Als 1942 Geborener gehörte der Kläger nicht zu den vom Beklagten bestimmten rentennahen Jahrgängen.

b) Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass bis zum 11. Juni 1997 noch § 27 UR 88 in der alten Fassung galt.

aa) Die dem Kläger im Wege der Gesamtzusage erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Form in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für den Kläger überhaupt Wirkung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an den Kläger existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Sie wurde erst am 6. Juni 1995 in die UR 88 eingefügt. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen- Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen. Vielmehr hat die vertragliche Vereinbarung Vorrang, da im Zweifel sie die Reichweite der Inbezugnahme auf fremde Rechtssysteme bestimmt.

bb) § 27 UR 88 aF war darüber hinaus nicht im Sinne einer "Ewigkeitsgarantie" auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geändert wird. Ohne eine anders lautende ausdrückliche Selbstbindung ist nicht anzunehmen, dass die Mitgliederversammlung bei Einfügung des § 27 in die UR 88 am 6. Juni 1995 sich für immer des Rechts begeben wollte, den Begriff der rentennahen Jahrgänge später einmal neu zu bestimmen. Tatsächlich hat die Mitgliederversammlung dann zwei Jahre später am 11. Juni 1997 das Bestimmungsrecht an die einzelnen Kassenmitglieder, also auch den Beklagten übertragen.

cc) Ein Vertrauen des Klägers, nach Vollendung des 55. Lebensjahres am 17. Mai 1997 könne er als nunmehr rentennaher Jahrgang nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. Denn im Betrieb des Beklagten hatte nach Verabschiedung der VO 95 durch die Organe der Unterstützungskasse eine mehrjährige intensive Diskussion über das künftige Versorgungswerk des Beklagten stattgefunden. Darüber und über die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens wurde die Belegschaft des Beklagten eingehend informiert (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 122, zu III der Gründe). Unabhängig davon ist der Kläger durch das an ihn persönlich gerichtete Schreiben vom 8. August 1996 darauf hingewiesen worden, dass die Obergrenze für die Gesamtversorgung nach der UR 88 auf 70 % habe gesenkt werden müssen und der Beklagte sich nunmehr gezwungen sehe, die Gesamtversorgungszusagen weiter einzuschränken, worüber zur Zeit mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt werde. Damit wurde gegenüber dem Kläger schon 1996 klargestellt, dass weder die UR 88 noch insbesondere die Definition der "rentennahen Jahrgänge" in § 27 UR 88 aF unabänderbar sind. Somit konnte der Kläger auch ab dem 17. Mai 1997, seinem 55. Geburtstag, kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, immer als "rentennaher Jahrgang" zu gelten und künftig ausschließlich nach den UR 88 behandelt zu werden.

II. Ziff. I. 2. der GBV 1998 ist als Übergangsregelung bei der Umstellung auf die VO 95 ab dem 1. Januar 1998 auch insoweit nicht unbillig, als sie eine Anwendung der UR 88 nur für die bis zum 31. Dezember 1940 Geborenen vorsieht. Dies gilt auch im Falle des Klägers mit seiner langen Gesamtbeschäftigungszeit von fast 36 Jahren.

1. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge 1941 und 1942 in die Übergangslösung Ziff. I. 2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Januar 1998 hätte einen Verpflichtungswert für den Beklagten von ca. 2 Mio. DM bedeutet. Damit stehen grundsätzlich tragfähige wirtschaftliche Erwägungen hinter der Stichtagsregelung (BAG 11. September 1980 - 3 AZR 606/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 187, zu 3 c der Gründe). Eine derart begründete Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - BAGE 99, 53, 57). Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen müsste (BAG 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP BetrAVG § 1 Nr. 8). Nimmt der Beklagte die von ihm näher bestimmten "rentennahen Jahrgänge" von der Umstellung auf die VO 95 ganz oder zumindest teilweise aus, so braucht er andererseits für die Umstellung der "fast rentennahen Jahrgänge" keinen "besonders triftigen Grund". Im Übrigen verfehlt der Kläger den maßgeblichen Stichtag um mehr als 16 Monate.

2. Auch eine allgemeine Überprüfung der Übergangsbestimmungen führt beim Kläger nicht zur Annahme eines Härtefalls (BAG 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179; 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP BetrAVG § 1 Nr. 8). Es liegt kein Sachverhalt vor, der die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion zu beseitigenden Härte im Einzelfall rechtfertigte (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10).

Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf seine lange Gesamtbeschäftigungszeit von nahezu 36 Jahren verweisen. Im Rahmen der Übergangsregelung Ziff. I. 2. der GBV vom 23. Januar 1998 stellt die Betriebszugehörigkeit nur ein nachgeordnetes Differenzierungskriterium dar. Die grundlegende Entscheidung, ob die Versorgung weiterhin ganz oder teilweise nach der UR 88 erfolgt, wird vielmehr gemäß dem Lebensalter zum Stichtag 31. Dezember 1997 getroffen. Im Wege der Auslegung kann nicht ein neues Differenzierungskriterium der "besonders langen Betriebszugehörigkeit" in die Übergangsregelung eingebracht werden, ohne die Versorgungsgrundsätze und die tragenden Entscheidungen der Ablösungs- und Übergangsregelung zu verändern.

Ende der Entscheidung

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