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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.01.1998
Aktenzeichen: 3 AZR 444/96
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Unterstützungskassen
Leitsätze:

1. Bei der Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der von ihm versprochenen betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Gruppenunterstützungskasse gilt die Unklarheitenregel. Bleiben nach der Auslegung von Bestimmungen zum Geltungsbereich der Richtlinien Zweifel, welches von mehreren Auslegungsergebnissen gilt, muß sich der Arbeitgeber an der für ihn ungünstigeren Auslegung festhalten lassen, soweit er nicht die Betroffenen über einen hiervon abweichenden Inhalt belehrt hat.

2. Es bleibt unentschieden, ob Versorgungsregelungen für Arbeitnehmer, die Heimarbeiter aus ihrem Anwendungsbereich ausschließen, gegen die Gleichbehandlungspflicht oder das Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts verstoßen können.

Aktenzeichen: 3 AZR 444/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 27. Januar 1998 - 3 AZR 444/96 -

I. Arbeitsgericht Stuttgart - 14 Ca 10679/94 - Urteil vom 17. Oktober 1995

II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15 Sa 147/95 - Urteil vom 25. März 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer Gruppenunter- stützungskasse

Gesetz: BetrAVG § 1 Unterstützungskassen

3 AZR 444/96 ------------- 15 Sa 147/95 Baden-Württemberg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 27. Januar 1998

Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Heither, die Richter Kremhelmer und Bepler sowie den ehrenamtlichen Richter Furchtbar und die ehrenamtliche Richterin Frehse für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 1996 - 15 Sa 147/95 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1995 - 14 Ca 10679/94 - abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Versorgungsfall eine Betriebsrente nach Maßgabe der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Versorgungsrichtlinien zu verschaffen, als wäre sie vom 27. Juni 1977 bis zum 30. September 1994 als Arbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin bei der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erdient hat.

Die Klägerin ist am 3. November 1958 geboren. Sie wurde von der Beklagten ab 27. Juni 1977 mit der Montage von Steckern beschäftigt. Bis zum 30. Juni 1979 geschah dies im Betrieb der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und im Zeitlohn. Unter dem 17. Juli 1979 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag (Heimarbeitsverhältnis)". Hiernach beschäftigte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Juli 1979 als Heimarbeiterin.

In gleicher Weise wie die Klägerin beschäftigte die Beklagte insgesamt 31 Heimarbeiterinnen. Sie kündigte zwischenzeitlich aber sämtliche Heimarbeitsverhältnisse. Die Klägerin schied aufgrund einer Kündigung vom 31. Mai 1994 zum 30. September 1994 aus, nachdem sie zuletzt ein durchschnittliches Einkommen von 3.495,-- DM brutto pro Monat erzielt hatte.

Die Beklagte gewährt den bei ihr Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschaltung der D - Unterstützungskasse-GmbH, an der auch vier weitere Unternehmen beteiligt sind, nach Maßgabe der bei dieser Gruppenunterstützungskasse geltenden Richtlinien. Die "Richtlinien für die Zahlung von Unterstützung" vom 20. April 1967/ 10. Juni 1969 (Richtlinien 1967) beschreiben unter I. den begünstigten Personenkreis wie folgt:

"1. Eine laufende Unterstützung wird unter Zugrundelegung der §§ 2 und 3 der Satzung gezahlt:

a) an alle Betriebsangehörigen, die eine ununterbrochene bzw. anerkannte Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nachweisen können und wegen Berufsunfähigkeit oder in rentenfähigem Alter ausscheiden. Als rentenfähiges Alter gilt für männliche Betriebsangehörige das vollendete 65. Lebensjahr und für weibliche Betriebsangehörige das vollendete 60. Lebensjahr.

Ferner an alle Betriebsangehörigen, die nach einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren auf Veranlassung der Firma ohne eigenes Verschulden vor Erreichen des rentenfähigen Alters ausscheiden ohne berufsunfähig zu sein und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 50. Lebensjahr (weibliche Betriebsangehörige das 45. Lebensjahr) vollendet haben. In diesen Fällen werden die Unterstützungszahlungen jedoch erst mit Erreichen des rentenfähigen Alters oder bei Eintritt von Berufsunfähigkeit aufgenommen.

...

2. Bei langer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall von Betriebsangehörigen kann nach Ablauf der gesetzlichen oder tariflichen Gehalts- bzw. Lohnzahlungspflicht eine laufende Unterstützung in Höhe des Monatssatzes des im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zustehenden Unterstützungsbeitrages gezahlt werden, wenn die Voraussetzung einer 10-jährigen Dienstzeit nach 1 a erfüllt ist.

...

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Dienstzeit bei einem der unter § 2 des Gesellschaftsvertrages genannten Unternehmen steht eine volle Tätigkeit gleich, die ausschließlich im Interesse eines der unter § 2 des Gesellschaftsvertrages genannten Unternehmen, jedoch außerhalb eines unmittelbaren Anstellungsverhältnisses ausgeübt worden ist.

..."

In einer ab dem 1. Januar 1982 geltenden Kurzfassung dieser Richtlinien heißt es zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, daß jeder Mitarbeiter ab Eintritt in eines der an der Unterstützungskasse teilnehmenden Unternehmen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werde.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 sind diese Richtlinien durch neue Richtlinien abgelöst worden (Richtlinien 1987). In diesen Richtlinien heißt es u.a.:

"§ 2 Versorgungsberechtigte

1. Jeder Mitarbeiter der Unternehmen - ausgenommen jedoch die nachfolgend in Ziff. 2 genannten Mitarbeiter - erwirbt mit dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch mit Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen; dieser Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Versorgungszusage gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG).

...

2. Eine Anwartschaft können die nachfolgend genannten Mitarbeiter, die nicht als Betriebsangehörige im Sinne der Richtlinien gelten, nicht erwerben:

a) Mitarbeiter nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die vom Unternehmen ausschließlich zur Beschäftigung an Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin eingestellt werden,

b) Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben,

c) aushilfsweise beschäftigte Mitarbeiter, Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes, sowie Mitarbeiter, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV oder eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 441 RVO bzw. § 118 AVG ausüben oder bei deren Beschäftigung der Arbeitgeber gemäß § 1385 RVO bzw. § 112 AVG die Pflichtbeiträge allein zu tragen hat.

..."

Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, sie habe bei der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Auch Heimarbeiterinnen seien Betriebsangehörige im Sinne der Richtlinien 1967 gewesen. Ihr Ausschluß aus dem Versorgungswerk durch die Richtlinien 1987 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Ausschluß der Heimarbeiter verstoße im übrigen auch gegen Art. 119 EG-Vertrag. Mindestens 90 % der in Heimarbeit Beschäftigten seien Frauen. Demgemäß handele es sich bei der Schlechterbehandlung der Heimarbeiter im Verhältnis zu den Arbeitnehmern im Betrieb um eine mittelbare Frauendiskriminierung.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß sie in der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist der gestellte Antrag unzulässig, richtet sich aber jedenfalls gegen die falsche Beklagte. Versorgungsträger sei die Unterstützungskasse, die ausschließlich freiwillige Leistungen erbringe. Im übrigen komme es aufgrund der in den Richtlinien getroffenen Regelungen allein auf die Richtlinien 1987 an, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem Unternehmen der Beklagten gegolten haben. Der in den Richtlinien 1987 vorgesehene Ausschluß der Heimarbeiter aus dem Versorgungswerk sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Versorgungsfall auf der Grundlage einer Beschäftigungszeit vom 27. Juni 1977 bis zum 30. September 1994 eine Betriebsrente nach Maßgabe der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Versorgungsrichtlinien zu verschaffen.

I. Der in der Revisionsinstanz in diesem Sinne klargestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Sie macht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geltend. Es wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet (BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193, 196 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 1 der Gründe). Die Klägerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs ihrer Versorgungsrechte. Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin eine Versorgungsanwartschaft erworben hat. Für die Klägerin besteht das Bedürfnis, sich insoweit alsbald Klarheit zu verschaffen, um etwa bestehende Versorgungslücken bis zum Versorgungsfall durch private Vorsorgemaßnahmen zu schließen (BAG Urteile vom 7. März 1995 und 27. Februar 1996, aaO, zu A III 2 der Gründe).

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat bis zu ihrem Ausscheiden bei der Beklagten eine nach § 1 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Sie gehörte während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit für die Beklagte zum Kreis der durch die Versorgungsrichtlinien der Gruppenunterstützungskasse Begünstigten.

1. In der Zeit zwischen dem 27. Juni 1977 und dem 30. Juni 1979 gehörte die Klägerin als im Betrieb der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin unbestritten zu den von der Versorgungszusage der Beklagten umfaßten Betriebsangehörigen i.S. von I 1 a der Richtlinien 1967.

2. Hieran hat sich nichts dadurch geändert, daß die Klägerin ab dem 1. Juli 1979 nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als Heimarbeiterin für die Beklagte tätig war. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehörten auch die in der Hauptsache für die Beklagte tätigen Heimarbeiter wie die Klägerin zu deren Betriebsangehörigen.

a) Der in den Richtlinien 1967 zur Bestimmung des Kreises der von der Versorgungszusage Begünstigten verwendete Begriff des Betriebsangehörigen ist nicht eindeutig. Man kann hierunter wie das Landesarbeitsgericht nur diejenigen zählen, die als Arbeitnehmer im Betrieb als räumliche Einheit ihren Arbeitsplatz haben. Man kann aber auch die in der Hauptsache für diesen Betrieb tätigen Heimarbeiter hinzunehmen, die an der arbeitsteiligen Produktion des Betriebes dadurch teilnehmen, daß sie vom Unternehmen gestelltes und bei ihm abgeholtes Material in selbstgewählter Arbeitsstätte mit Hilfe von im Eigentum des Unternehmens stehenden Einrichtungen und Werkzeugen bearbeiten und die erstellten Produkte in den Räumen des Unternehmens wieder abliefern, wie es der Formulararbeitsvertrag für Heimarbeitsverhältnisse bei der Beklagten vorsah.

Dafür, daß diese Personengruppe zu den Betriebsangehörigen i.S. der Richtlinien zu zählen war, spricht der entsprechende Wortgebrauch in § 5 und § 7 des BetrVG 1952, das bei Erlaß der Richtlinien 1967 galt. Hiernach gehörten die in der Hauptsache für den gleichen Betrieb arbeitenden Heimarbeiter zu den Arbeitern, die zum Betriebsrat wählen durften, wenn sie dem Betrieb ein Jahr "angehören". Die Heimarbeiter wurden deshalb auch in den einschlägigen Kommentierungen des Betriebsverfassungsgesetzes als Betriebsangehörige bezeichnet (vgl. z.B. Mager/Wisskirchen, BetrVG, 1971, § 7 Rz 2; Galperin/Siebert, BetrVG, 3. Aufl., § 6 Rz 5).

Für eine Einbeziehung der Heimarbeiter in den Kreis der von den Richtlinien 1967 Begünstigten spricht auch der Umstand, daß die Richtlinien weder bei der Bestimmung ihres Geltungsbereiches noch an späterer Stelle den Begriff des Arbeitnehmers oder des Arbeitsverhältnisses verwenden. Wenn statt dessen in I. 1 a von Betriebsangehörigen und in III 1 von einem "unmittelbaren Anstellungsverhältnis" die Rede ist, deutet dies darauf hin, daß die Richtlinien 1967 einen Personenkreis begünstigen wollen, der über die Arbeitnehmer im Rechtssinne hinausgeht.

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem die Regelung in I 2 der Richtlinien 1967 nicht entgegen. Diese Bestimmung, die bei über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus dauernder Arbeitsunfähigkeit die Zahlung einer laufenden Unterstützung vorsieht, paßt zwar nicht auf Heimarbeiter. Sie haben zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz im Krankheitsfall immer nur einen durchlaufenden Anspruch auf einen bestimmten Zuschlag zum Entgelt gehabt, der unabhängig davon zu zahlen ist, ob und wann ein Heimarbeiter erkrankt ist (§ 5 Abs. 1 ArbKrankhG, § 8 LFZG, § 10 EFZG).

Daß die besondere, von den Richtlinien 1967 in Aussicht gestellte Leistung der laufenden Unterstützung für die Personengruppe der Heimarbeiter nicht in Betracht kommt, kann aber nicht bedeuten, daß diese Gruppe insgesamt aus dem Kreis der von den Richtlinien Begünstigten ausgeschlossen werden sollte. Auch andere Leistungen der Richtlinien kommen für bestimmte Personengruppen nicht in Betracht, ohne daß sie deshalb aus deren Geltungsbereich insgesamt ausgenommen wären.

c) Auch der erläuternden Kurzfassung der Richtlinien 1967 vom 1. Januar 1982 und den Richtlinien 1987 läßt sich entnehmen, daß die Richtlinien 1967 über die Arbeitnehmer der Beklagten im Rechtssinne hinaus auch die Heimarbeiter begünstigt. In der Kurzfassung werden erneut nicht die Arbeitnehmer, sondern alle Mitarbeiter der an der Gruppenunterstützungskasse beteiligten Unternehmen als Begünstigte bezeichnet. Diese umfassende Wortwahl greifen die Richtlinien 1987 in § 2 auf, aus dessen Abs. 2 Buchst. c sich ergibt, daß an sich zu den Mitarbeitern i.S. der Wortwahl der Richtliniengeber auch die Heimarbeiter i.S. des Heimarbeitergesetzes gehören.

d) Soweit nach alledem noch Zweifel bleiben, ob die Heimarbeiter zum Kreis der durch die Richtlinien 1967 Begünstigten gehörten, gehen sie zu Lasten der Beklagten. Sie hat sich der Gruppenunterstützungskasse zur Durchführung ihres im Wege einer Gesamtzusage erteilten Versorgungsversprechens bedient. Sie muß sich deshalb an einer für sie ungünstigeren Auslegung der Richtlinien 1967 festhalten lassen, soweit nach der Auslegung mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht kommen; sie behauptet selbst nicht, daß sie die Klägerin über einen anderen Richtlinieninhalt belehrt hätte (vgl. BAG Urteil vom 25. Mai 1973 - 3 AZR 405/72 - AP Nr. 160 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 4 b der Gründe; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einleitung Rz 374; Höfer, BetrAVG, Stand: 30. September 1995, ART Rz 594, jeweils m.w.N.).

3. Die Neufassung der Versorgungsrichtlinien im Jahre 1987 ändert nichts daran, daß die Klägerin weiterhin bis zu ihrem Ausscheiden am 30. September 1994 zu den von der Versorgungszusage der Beklagten begünstigten Personen gehörte. § 2 Abs. 2 Buchst. c Richtlinien 1987 legen zwar fest, daß Heimarbeiter nicht zu den nach der Neufassung der Richtlinien Versorgungsberechtigten gehören. Diese Neuregelung ist jedoch gegenüber den Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen, die wie die Klägerin bereits eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Richtlinien 1967 erhalten hatten, nicht wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Neuregelung jeden Anspruch für Heimarbeiter, also auch auf bereits erdiente Teilbeträge, ausschließen oder nur verhindern will, daß die Heimarbeiter nach dem 31. Dezember 1986 weitere dienstzeitabhängige Zuwächse erzielen können. Im ersten Fall hätte ein Eingriff in die mit dem Inhalt der Richtlinien 1967 erteilte Versorgungszusage eines wichtigen, im zweiten zumindest eines sachlichen, also willkürfreien, nachvollziehbaren und anerkennenswerten Grundes bedurft (grundlegend BAG Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; zuletzt BAG Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Obwohl die Klägerin sich ausdrücklich darauf berufen hatte, ihr nachträglicher Ausschluß aus dem Versorgungswerk durch die Richtlinien 1987 sei ohne Rechtsgrund erfolgt, hat die Beklagte auch nicht hilfsweise begründet, warum die Heimarbeiter durch die Richtlinien 1987 aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausgenommen worden sind.

4. Da rechtliche Bedenken gegenüber der Ablösung der Richtlinien 1967 durch die Richtlinien 1987 im übrigen nicht ersichtlich sind, richtet sich der künftige Versorgungsanspruch der Klägerin nach den zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei der Beklagten geltenden Richtlinien 1987. Sie sind zugunsten der Klägerin so anzuwenden, als wäre die Klägerin während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit für die Beklagte versorgungsberechtigte Mitarbeiterin i.S. von § 2 gewesen.

5. Die Klägerin kann die Beklagte wegen dieser Versorgungsanwartschaft in Anspruch nehmen. Die Beklagte muß der Klägerin im Versorgungsfall den sich ergebenden Versorgungsanspruch verschaffen, also die erdiente Rente selbst zahlen oder eine Zahlung der Gruppenunterstützungskasse veranlassen. Nachdem die Unterstützungskasse die von der Klägerin erdiente Versorgungsanwartschaft nicht anerkannt hat, kann die Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der von dieser erteilten Versorgungszusage das Bestehen dieses Verschaffungsanspruches feststellen lassen.

6. Da sich der Versorgungsanspruch der Klägerin aus der Versorgungszusage der Beklagten und den Richtlinien ergibt, die mit dieser Versorgungszusage in Bezug genommen worden sind, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Klägerin in zweiter Linie aufgeworfenen Frage, ob es gleichheitswidrig oder diskriminierend ist, ein Versorgungswerk für Arbeitnehmer zu schaffen und Heimarbeiter hiervon auszunehmen.

Ende der Entscheidung

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