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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 3 AZR 465/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Bremisches Abgeordnetengesetz, Abgeordnetengesetz
Vorschriften:
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 82 Satz 2 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 5 Abs. 1 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 6 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 7 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 8 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 10 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 12 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 13 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 14 Abs. 1 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 16 Abs. 1 Satz 3 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 16 Abs. 2 | |
Bremisches Abgeordnetengesetz § 19 | |
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) § 23 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 23. September 2003
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Ludwig und Heuser für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 - 11 Sa 364/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine Abgeordnetenpension des Klägers auf seine Gesamtversorgung anrechnen darf. Der am 10. Februar 1943 geborene Kläger war vom 1. August 1977 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Industriegewerkschaft Druck und Papier, später IG Medien als Bezirkssekretär beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ihm eine Betriebsrente nach Maßgabe der Satzung und der Unterstützungsrichtlinien der "Unterstützungskasse des DGB e.V." (UK DGB) zugesagt worden, bei welcher der Kläger auch für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses angemeldet war. Die für den Kläger maßgeblichen Unterstützungsrichtlinien 1988 (URL 1988) sehen ua. vor:
"§ 6 Berechnung der Unterstützung
(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.
(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.
(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.
§ 7 Anrechnung von Leistungen
(1) Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.
(2) Angerechnet wird Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:
1. das Krankengeld, ...
2. Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, ...
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
..."
Der Kläger war vom 8. Juli 1980 bis zum 7. Juni 1995, also bis zum Ende der 13. Wahlperiode, Mitglied der Bremischen Bürgerschaft. Er nahm sein Mandat wie die übrigen Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft als "Teilzeitparlamentarier" wahr. Für das fortgeführte Arbeitsverhältnis vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien erstmalig im Herbst 1980, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1981 zwar das jeweilige volle Bruttogehalt berechnet bekommt und die Beiträge an die UK DGB für ihn in vollem Umfang weiterbezahlt werden, dass er aber von den jeweiligen Nettobezügen nur noch 75 % erhält. Weiter heißt es in dieser Vereinbarung: "Der entstehende Erwerbsausfall wird von der Bremischen Bürgerschaft erstattet ...". Im Herbst 1983 und 1987 wurden entsprechende Vereinbarungen geschlossen, wobei die Nettoauszahlung an den Kläger auf jeweils 80 % festgelegt wurde.
Der Kläger ist seit 1. Januar 1998 berufsunfähig und erhielt seither von der für ihn zuständigen Seekasse zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente, seit dem 1. März 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Darüber hinaus erhält er seit dem 1. März 1999 eine Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft vom 16. Oktober 1978 (BremAG). Der Beklagte gewährte bis zum 28. Februar 2003 eine monatliche Unterstützung wegen Berufsunfähigkeit iHv. zuletzt 847,48 Euro, ab dann eine monatliche Altersrente iHv. 446,34 Euro. Dabei rechnete er jeweils die Altersentschädigung des Klägers nach dem BremAG an. Ohne diese Anrechnung ergäbe sich für den Kläger ab dem 1. Januar 2002 eine um 844,12 Euro brutto höhere Unterstützungsleistung des Beklagten. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Gesamtdifferenz 41.515,49 Euro brutto.
Der Kläger hat dem Beklagten das Recht abgesprochen, seine Altersentschädigung als Abgeordneter auf die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Seine Abgeordnetenversorgung sei kein Erwerbsersatzeinkommen iSv. § 7 Abs. 2 Satz 1 URL 1988, es handele sich auch nicht um "vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 URL 1988. Die bremischen Abgeordneten erhielten kein Erwerbseinkommen, weswegen die Abgeordnetenversorgung auch kein Erwerbsersatzeinkommen darstelle. Sein Abgeordnetenmandat habe er in der Freizeit ausgeübt, seiner Tätigkeit als Bezirkssekretär der Gewerkschaft sei er mit voller Arbeitskraft nachgegangen. "Vergleichbar" sei nur eine Abgeordnetenversorgung, die aus Zeiten resultiere, in denen ein unterstützungsberechtigter Mitarbeiter einer Gewerkschaft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer DGB-Gewerkschaft gestanden habe. Dies ergebe sich aus dem in den URL 1988 enthaltenen Vergleich mit der Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 über die monatlich gezahlte Unterstützung von 827,62 Euro eine weitere monatlich jeweils am Monatsersten fällige Unterstützung iHv. 844,12 Euro und ab 1. März 2003 über die monatlich gezahlte Unterstützung von 446,34 Euro eine weitere monatlich jeweils am Monatsersten fällige Unterstützung iHv. 844,12 Euro zu zahlen;
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 41.515,49 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB ab dem 10. Januar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält sich im Hinblick auf die erteilte Gesamtversorgungszusage zur Anrechnung der Abgeordnetenversorgung des Klägers berechtigt. Von vornherein sei dem Kläger nur versprochen worden, die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den anrechenbaren Leistungen auszugleichen. Zu Letzteren zählten die Erwerbsersatzeinkommen, worunter auch die Versorgung der Abgeordneten nach dem BremAG fiele. Dass der Anspruch auf Unterstützungsleistungen und die Abgeordnetenversorgung parallel erdient worden seien, stehe dem nicht entgegen. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs der anrechenbaren Leistungen komme es nicht an. § 14 BremAG setze im Übrigen die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder anderen Landtagen gleich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die unbegründete Klage abgewiesen. Nach den URL 1988 durfte der Beklagte die Abgeordnetenversorgung des Klägers iHv. monatlich 844,12 Euro auf die versprochene Gesamtversorgung anrechnen.
I. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 URL 1988 durfte die Beklagte die Altersentschädigung des Klägers nach §§ 12, 13 BremAG auf die zugesagte Gesamtversorgung anrechnen. Denn nach § 7 Abs. 1 URL 1988 besteht die Gesamtversorgung aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Zu den als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnenden Leistungen zählen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 URL 1988 "vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten". Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht bejaht, dass hierzu auch die "Altersentschädigung" für ehemalige Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft nach den §§ 12, 13 BremAG zählt, obwohl die Arbeitskraft der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft durch die Mandatsausübung nur teilweise in Anspruch genommen wird.
1. Der Kläger verkennt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 URL 1988 die Versorgungsbezüge der Abgeordneten per definitionem ausdrücklich als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen bestimmt. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass § 7 Abs. 2 URL 1988 auch die Altersentschädigung des Klägers als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft erfasst. Für Gesamtversorgungssysteme wie dasjenige der URL 1988 ist typisch, dass nicht nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus dem der Versorgungsanspruch entstanden ist, erfasst werden, sondern wie sich aus der umfangreichen Aufzählung der anzurechnenden sonstigen Versicherungs- und Versorgungsleistungen ergibt, alle im Laufe der Berufsbiografie entstandenen Versorgungsansprüche. Zu diesen zählen auch die Versorgungsansprüche der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft.
2. Die bremische Abgeordnetenversorgung ist einem Ruhegehalt oder vergleichbaren Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis vergleichbar. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Klägers vermag nicht zu überzeugen.
a) Die Altersentschädigung der ehemaligen Abgeordneten "ersetzt" im Alter deren Entschädigung nach § 5 Abs. 1 BremAG, die ihnen während ihrer Mandatsausübung zustand. Die Entschädigung während der aktiven Abgeordnetenzeit ist Erwerbseinkommen. Nach Art. 82 Satz 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen haben die Mitglieder der Bürgerschaft "Anspruch auf ein angemessenes Entgelt". In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung hat der Landesgesetzgeber eine Teilalimentation der Bürgerschaftsmitglieder in § 5 BremAG vorgesehen (vgl. Neumann Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen 1996 Art. 82 Rn. 12). Diese Entschädigungen sind als sonstige Einkünfte iSd. § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Daneben wird gesondert eine Aufwandsentschädigung nach den §§ 6 - 8 und § 10 BremAG geleistet. Erwerbsausfall, allgemeine Kosten der Mandatsausübung, Reisekosten und Sitzungsgelder werden also gesondert erstattet, was den Charakter der Abgeordnetenentschädigung als Erwerbseinkommen unterstreicht.
b) Ist die Entschädigung der Abgeordneten Erwerbseinkommen, so ist die Altersentschädigung der Abgeordneten Erwerbsersatzeinkommen iSd. § 7 Abs. 2 Satz 1 URL 1988. Zur Teilalimentation der Bürgerschaftsmitglieder gehört auch die Altersentschädigung nach den §§ 12, 13 BremAG. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der Mitgliedschaft auf 3 % der Abgeordnetenentschädigung, maximal 75 %. Danach ist die Altersentschädigung der ehemaligen Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft unbeschadet des Teilzeitcharakters der Mandatsausübung qualitativ nicht anders ausgestaltet als die Altersentschädigung von Mandatsträgern anderer Parlamente. Auf Antrag sind nach § 14 Abs. 1 BremAG für die bremische Altersentschädigung der Bürgerschaftsmitglieder auch Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Bundestag oder anderen Länderparlamenten auf Antrag zu berücksichtigen.
Der Versorgungscharakter der Altersentschädigung wird ferner durch § 16 BremAG deutlich, der sowohl die Voraussetzungen für eine "Versorgungsabfindung" regelt (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BremAG) als auch die Möglichkeit der Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (§ 16 Abs. 2 BremAG iVm. § 23 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages). Wenn es sich aber selbst bei der Versorgungsabfindung um einen Versorgungsbezug handelt, gilt dies erst recht für die Altersentschädigung der ehemaligen Abgeordneten selbst.
II. Die Anrechnung der Altersentschädigung für Abgeordnete verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
1. Grundsätzlich können Abgeordnetenpensionen auf die Unterstützungsansprüche im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems angerechnet werden (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 31 und - 3 AZR 348/88 - BAGE 62, 18, 21; 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387, 395). § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verbietet die Anrechnung von anderen Versorgungsleistungen nur, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen (BAG 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - BAGE 81, 345). Abgeordnetenpensionen beruhen regelmäßig nicht auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers.
2. Die Altersentschädigung des Klägers nach §§ 12, 13 BremAG beruht nicht auf seinen eigenen Beiträgen. Zwar handelt es sich um Versorgungsbezüge iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, da sie dem Zweck der Versorgung des Klägers dienen und durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ergänzt werden können (BAG 25. Oktober 1983 - 3 AZR 137/81 - BAGE 44, 185, 188, 189). Bereits das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Altersversorgung der bremischen Abgeordneten am ehesten mit derjenigen der Beamten vergleichbar ist. Wie die Versorgung der Beamten wird die Altersentschädigung der Bürgerschaftsmitglieder aus Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand erbracht, ohne dass die Versorgungsberechtigten hierzu eigene Beiträge leisten müssten. Gem. § 19 BremAG sind zudem, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ... für die Versorgung die beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden". Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge beruhen jedoch nicht auf eigenen Beiträgen des Beamten und dürfen als Alimentationsleistung, die der Dienstherr auf Grund der ihm gegenüber dem Beamten und dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen obliegenden Alimentationspflicht zu erbringen hat, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden (BAG 27. April 1978 - 3 AZR 780/76 - AP BetrAVG § 5 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 1, zu I 2 b der Gründe; 10. August 1982 - 3 AZR 334/79 - BAGE 40, 30, 34). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Versorgungsbezüge der Abgeordneten, die ebenfalls einen Teil der Abgeordnetenalimentation darstellen, ohne dass die Abgeordneten hierfür zuvor Beiträge entrichtet hätten (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 398/87 -, zu 2 der Gründe; BVerfG 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296, 316). Daher können auch solche Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG angerechnet werden. Der Teilzeitcharakter der Mandatsausübung eines Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft ist hierfür ohne Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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