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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 3 AZR 517/03
Rechtsgebiete: BetrAVG, BeamtVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 5
BeamtVG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 517/03

Verkündet am 7. September 2004

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Stemmer und Schepers

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. August 2003 - 2 Sa 396/01 - aufgehoben.

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25. Februar 1987 - 4b Ca 2123/86 - ist gegenstandslos, soweit der Rechtsstreit erledigt ist.

3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers.

Der am 3. März 1940 geborene Kläger studierte vom 9. Mai 1960 bis 25. Februar 1965 Rechtswissenschaften und absolvierte bis 31. Juli 1969 den Vorbereitungsdienst. Mit Arbeitsvertrag vom 5. November 1969 wurde er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1. Dezember 1969 als Sachbearbeiter und Rechtsberater im Kreditgeschäft eingestellt. Hinsichtlich der Vergütung wurde vereinbart:

"Das Gehalt wird nach der Tarifgruppe BK II/12. Berufsjahr errechnet ...".

Unter dem 14. Januar 1980 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, der ua. folgende Regelungen enthielt:

"3. Sie erhalten ein Jahresgehalt von zur Zeit brutto DM 57.864,--, das am 15. jeden Monats in gleichen Teilbeträgen gezahlt wird. Außerdem erhalten Sie die Sonderzahlungen und Sozialzulagen, die im für die öffentlichen Banken geltenden Tarifvertrag festgesetzt sind, soweit die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Die vorstehend genannten Bezüge ändern sich im gleichen Verhältnis wie die entsprechenden Bezüge, die nach dem für die öffentlichen Banken geltenden Tarifvertrag an einen Angestellten der höchsten Tarifgruppe (letztes Berufsjahr) zu zahlen sind.

...

9. Die Bank gewährt Ihnen in den in Ziffer 4 Absatz 2, Ziffer 5, Ziffer 6 Satz 2 und Ziffer 7 genannten Fällen ab Beendigung des Anstellungsvertrages Ruhegehalt und Ihren Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung (Versorgung).

Die Versorgungsbezüge werden unter Zugrundelegung des vor Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogenen Gehaltes in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze errechnet. Die Bank kann Berufsjahre, die Sie bei anderen Kreditinstituten oder in anderen Berufen geleistet haben, bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für Ihre Dienststellung bilden.

Die Versorgungsbezüge ändern sich im gleichen Verhältnis wie die Bezüge nach Ziffer 3 Absatz 2. Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt bzw. ähnlicher Einrichtungen werden auf die Versorgung angerechnet, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Von der Anrechnung dieser Rentenbeträge kann abgesehen werden, soweit sie in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden.

...

13. Mit Abschluß dieses Vertrages werden die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen gegenstandslos

..."

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Eigenkündigung des Klägers zum 30. Juni 1985 versicherte die Beklagte ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gem. § 18 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 BetrAVG aF nach. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, ihm stehe nach den §§ 2 - 5 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages vom 14. Januar 1980 zu und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Revision des Klägers wurde durch Urteil des Senats vom 29. August 1989 (- 3 AZR 737/87 - AP BetrAVG § 18 Nr. 22) zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers wurden beide Urteile vom Bundesverfassungsgericht am 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365) aufgehoben, weil § 18 BetrAVG aF mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nachfolgend stellte die Beklagte mehrfach Berechnungen zum Versorgungsanspruch des Klägers an, zuletzt durch Vermerk der beratenden Aktuare Rüss, Dr. Zimmermann und Partner vom 24. September 2001. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm sei bereits im ersten Arbeitsvertrag eine Vordienstzeit von 12 Jahren anerkannt worden, so dass er auf Grund der berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten auch eine Versorgungsanwartschaft von 67 % seines versorgungsfähigen Gehalts erworben habe. Da diese aufsteigende Berechnung nur bis zu seinem Ausscheiden vorzunehmen sei, dürfe anschließend die Versorgungsanwartschaft nicht nach § 2 BetrAVG quotiert werden. Dies liefe nach der Rechtsprechung des Senats auf eine unerlaubte "doppelte ratierliche Kürzung" hinaus. Beim versorgungsfähigen Gehalt sei das im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gültige Tarifgehalt einschließlich des 13. Monatsgehalts zugrunde zu legen, nicht das von ihm zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass er gegen die Beklagte ab Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 67 % des sich aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag für öffentliche Banken, höchste Tarifgruppe/letztes Berufsjahr, unter Anrechnung der Versorgungsleistungen der BfA und der VBL, soweit diese während der Tätigkeitszeit für die Beklagte erdient wurden, ergebenden Jahresgehalts unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts gem. § 10 MTV hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist unter Anwendung der §§ 18 und 30d Abs. 3 BetrAVG nF zu einer Versorgungsanwartschaft des Klägers iHv. 602,93 DM monatlich sowie einer jährlichen Sonderzuwendung iHv. 2.281,05 DM gekommen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte erklärt, sie sei weiter bereit, im Versorgungsfall Leistungen gemäß der Berechnung der Aktuare Rüss ua. vom 24. September 2001 zu erbringen und gegebenenfalls eine von dieser Berechnung abweichende VBL-Rente zu berücksichtigen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darüber hinausgehenden Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die noch anhängige Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere Versorgungsanwartschaft zu, als die Beklagte mit Vermerk der Aktuare Rüss ua. vom 24. September 2001 berechnen ließ. Diese Versorgungsanwartschaft ist allerdings höher als die vom Berufungsgericht zuerkannte.

I. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken ist der Feststellungsantrag des Klägers zulässig. Die prozessualen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - BGHZ 68, 331, 332). Jedoch muss sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32; 21. Mai 1992 - 6 AZR 19/91 -; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - BAGE 99, 250; 18. Februar 2003 - 3 AZR 46/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 39; 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -). Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft.

II. Die noch anhängige Klage ist nicht begründet.

1. Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers bestimmt sich unmittelbar nach § 2 BetrAVG. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365), mit dem die Unvereinbarkeit der den Anspruch des Klägers ausschließenden Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BetrAVG in der am 30. Juni 1985 gültigen Fassung festgestellt und weiter entschieden wurde, dass über die anhängige Klage auf der Grundlage der Anwendung von § 2 BetrAVG zu entscheiden ist (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - aaO, zu C V 4 der Gründe).

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF hat ein vor dem Versorgungsfall ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft fortbesteht, bei Erreichen der Altersgrenze einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorzeitige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Es ist daher zunächst das dem Kläger ohne das vorzeitige Ausscheiden im Versorgungsfall zustehende fiktive Vollrecht zu ermitteln, wobei nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben sind (sogenannte Veränderungssperre). Diese fiktive Vollrente ist im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis Lebensalter 65 möglichen Betriebszugehörigkeit zeitratierlich zu kürzen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nicht die vom Kläger bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft Grundlage der Berechnung ist, sondern die von ihm bis zum Lebensalter 65 erreichbare fiktive Rente.

3.a) Nach Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 14. Januar 1980 ist dem Kläger eine Versorgung "in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze" zugesagt worden. Damit ist für die Höhe des Ruhegehalts des Klägers § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 3 BeamtVG maßgeblich und zwar in der am 30. Juni 1985 gültigen Fassung (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Der Kläger ist am 1. Dezember 1969 bei der Beklagten eingetreten. Bei Betriebstreue bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 3. März 2005 hätte er insgesamt eine Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren und vier Monaten (oder 424 Monaten) erreichen können. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 3 BeamtVG in der am 30. Juni 1985 gültigen Fassung ergibt sich für den Kläger somit ein Versorgungsgrad im Höchstsatz von 75 %, nämlich 35 vH für die ersten 10 Beschäftigungsjahre, weitere 30 vH für das 11. - 25. Dienstjahr sowie weitere 10 % für das 26. - 35. Beschäftigungsjahr. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführte Absenkung der Versorgungsobergrenze auf 71,75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nF) bleibt für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, da auf den Rechtszustand per 30. Juni 1985 abzustellen ist.

b) Die fiktive volle Gesamtversorgung des Klägers beläuft sich auf 5.172,00 DM, das entspricht 75 % des letzten ruhegehaltfähigen Gehalts des Klägers iHv. monatlich 6.896,00 DM.

Bei der Berechnung des unverfallbaren Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aF bleiben nach § 2 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Daher kann der Revision, es sei von dem bei Eintritt des Versorgungsfalls gültigen höchsten Tarifgehalt auszugehen, nicht gefolgt werden. Aus Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 14. Januar 1980 ergibt sich nichts anderes. Die dort vorgesehene Berechnung des Ruhegehalts "unter Zugrundelegung des vor Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogenen Gehaltes" bezieht sich nur auf die Versorgung des bis zum Versorgungsfall betriebstreuen Arbeitnehmers.

Der Kläger bezog ein Jahresgehalt iHv. 89.648,00 DM in 13 Monatsgehältern, woraus sich das maßgebliche monatliche Bruttoentgelt iHv. 6.896,00 DM ergibt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Versorgungsbezüge unter Einschluss der ihm im Arbeitsverhältnis geleisteten Sonderzahlung (13. Monatsgehalt) berechnet zu bekommen.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 BeamtVG aF das Grundgehalt, der Ortszuschlag und sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Die Sonderzahlung ist ein sonstiger Dienstbezug.

Das Bundesgesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG) trifft keine Bestimmung zur Ruhegehaltfähigkeit der Sonderzuwendung. Bis 10. September 2003 bestimmte § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes lediglich, dass Beamte, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Die seither gültige Bestimmung des § 67 Abs. 2 Satz 2 BBesG, nach der in bundes- oder landesgesetzlicher Regelung festgelegt werden kann, ob Sonderzahlungen ruhegehaltfähig sind, betrifft wiederum den zugrunde zu legenden Rechtszustand vom 30. Juni 1985 nicht. Abgesehen davon hat Schleswig-Holstein von dieser Öffnungsbestimmung landesrechtlich bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Da die Versorgungsbezüge des Klägers in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze zu errechnen sind, ist die an ihn während des Arbeitsverhältnisses geleistete Sonderzahlung nicht ruhegehaltfähig.

c) Von der vom Kläger bis Lebensalter 65 bei Betriebstreue erreichbaren Gesamtversorgung iHv. 5.172,00 DM ist zunächst die monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Da der Kläger die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nicht nachgewiesen hat, ist nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG "das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren" zugrunde zu legen. Nach dem vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen versicherungsmathematischen Gutachten der Aktuare Rüss ua. ist eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.971,88 DM zu berücksichtigen. Somit ergibt sich für den Kläger bei Betriebstreue bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein maximaler monatlicher Versorgungszuschuss iHv. (5.172,00 DM - 2.971,88 DM =) 2.200,12 DM.

4. Dieser maximal erreichbare Versorgungszuschuss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Verhältnis der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit zu kürzen. Vordienst- oder Ausbildungszeiten bleiben im Rahmen der zeitratierlichen Kürzung nach § 2 BetrAVG aF außer Betracht.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die Arbeitsverträge keine ihm günstigere Berechnungsregel. Die im ersten Arbeitsvertrag vom 5. November 1969 für die damalige Gehaltsberechnung zugrunde gelegte Tarifgruppe "BK II/12. Berufsjahr" hat keine Bedeutung für die Berechnung der Versorgung und ist zudem gem. Nr. 13 des Anstellungsvertrages vom 14. Januar 1980 "gegenstandslos".

Für die Berechnung der Versorgungsbezüge verweist Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 des zweiten Anstellungsvertrages vom 14. Januar 1980 zwar auf beamtenrechtliche Grundsätze, dies ist jedoch im Rahmen der Berechnung nach § 2 BetrAVG nicht von Bedeutung. Das Beamtenversorgungsrecht enthält für die betriebsrentenrechtliche Quotierung keine Bestimmung, weil Beamte bei vorzeitigem Ausscheiden die Beamtenversorgung verlieren.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Anstellungsvertrages berufen. Danach kann die Bank zwar Berufsjahre, die der Kläger bei anderen Kreditinstituten oder in anderen Berufen geleistet hat, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigen. Jedoch verfügt der nach Abschluss seiner Referendarzeit bei der Beklagten eingetretene Kläger über keine solchen Berufsjahre.

b) Abgeleistete Dienstzeit ist die vom Kläger tatsächlich in der Zeit vom 1. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1985 zurückgelegte Dienstzeit, also 187 Monate. Damit ergibt sich für den Kläger bei einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit von 424 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein erreichbarer monatlicher Versorgungszuschuss iHv. (2.200,12 DM x 187/424 =) 970,34 DM.

5. Von diesem Betrag ist die sich aus der Nachversicherung für den Kläger ergebende VBL-Rente abzuziehen, was der Kläger in der Revisionsinstanz außer Streit gestellt hat. Nach dem Gutachten der Aktuare Rüss ua. beträgt diese 367,41 DM. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Es ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers auf einen monatlichen Versorgungszuschuss nach Vollendung des 65. Lebensjahres iHv. (602,93 DM =) 308,27 Euro.



Ende der Entscheidung

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